@energiemonster:
Erste Pflicht: Cool bleiben!
Das ist alles recht dummes Geschwätz von der SWM.
Im Grunde müsstest Du gar nicht reagieren, da ja \"alle Argumente ausgetauscht sind\" und Du Dich nur wiederholen könntest.
Wenn die SWM wirklich die Kohle will, muss sie vor Gericht gehen. Das ist der Weg, den der §315 vorsieht, und den wir ja alle wollen - abgesehen von dem unwahrschenlichen Szenario, dass die SWM die Kalkulation offenlegt und die Preise wirklich \"billig\" im Sinne des Gesetzes macht.
Erst wenn Du was Gerichtliches bekommst, musst Du reagieren und einen Anwalt einschalten, voher nicht :!:
Eine reale terminierte Sperrandrohung werden sie wohl nicht wagen - damit zu drohen (mit abstrus dummer Begründung) ist eigentlich schon eine bodenlose Frechheit. Wenn doch, dann wie bekannt reagieren.
Das zitierte Urteil ist für uns heute belanglos, und würde heute wohl auch kaum mehr so gefällt - meine Meinung.
Wichtig ist, dass Du die Unbilligkeit des gesamten Gaspreises (nicht nur der Erhöhung) eingewendet hast. Falls nicht, dann unbedingt per Einschreiben nachholen!
Was Dir Mut und Zuversicht geben sollte, ist folgendes aktuelle Urteil:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=863&file=dl_mg_1179347215.pdfEs lohnt sich wirklich, dieses Urteil ganz zu lesen.Dieses Urteil passt sehr gut auch auf die SWM. Deren Gutachten sind eben unzureichend :!:
Insbesondere gefällt mir der folgende Abschnitt auf Seite 9 ganz unten:
Die Beklagte hätte daher konkret und insbesondere unter Vorlage der entsprechenden Bezugsveträge vortragen müssen, dass, wie und warum ihre Bezugspreise gestiegen sind. Angesichts der monopolistischan Vertriebsstruktur von leitungsgebundenem Erdgas hätte die Beklagte des weiteren konkret vortragen müssen, was sle ihrerseits unternommen hat, um günstigere Preise bei Lieferanten zu erreichen. Ihre Behauptung, sie habe sich der Ölpreisbindung nicht entziehen können, ist so zumindest unsubstantiiert. Jedenfalls ist eine Billigkeitskontrolle ohne Vorlage der zugrundeliegenden Verträge nicht möglich, da sonst auch nicht ansatzweise überpruft werden kann, ob die Beklagte überhaupt lhren Bezugsvertrag korrekt anwendet.
Es kann also nicht schaden, bei einem Widerspruchsschreiben bzw. beim Unbilligkeitseinwand darauf hinzuweisen (wie ich es getan habe), dass die SWM selbst ihren Lieferanten gegenüber auf die Billigkeit der Bezugspreise und auch der Netzkosten zu achten hat und nicht kritiklos eine Heizölpreisbindung (die absurd ist) und überhöhte Netzpreise hinnehmen darf. Tut sie dies nicht, trägt sie selbst den wirtschaftlichen Nachteil daraus und kann diesen nicht auf die Endkunden abwälzen.Also folgende Handlungsmöglichkeiten:
- gar nicht reagieren. Erst wenn was vom Gericht kommt oder eine konkrete terminierte Sperrandrohung, dann musst Du handeln.
- wenn es Dir Spaß macht, kannst Du widersprechen und die Argumentetion zurückweisen, und das obige Argument einbauen - ist aber eigentlich der Mühe kaum Wert, denn die SWM kennt die Rechtslage sehr genau und versucht daher nur, die Kunden einzuschüchtern, statt sie wirklich auf Zahlung zu verklagen.
Ein Rechtsanwalt ist also noch nicht nötig.
Die SWM weiß, dass sie kaum eine Erfolgschance hat - sie hat bisher in noch keinem Hauptsacheverfahren bzgl. Billigkeit geklagt, geschweige denn Erfolg gehabt.
Diese Einschüchterungstrategie scheint aber zumindest das Porto zu lohnen - soll heißen, einige kunden lassen sich zur Zahlung bewegen...... leider. Ist aber deren Problem.....
Der Braten wird also zunehmend heißer - aber für die SWM :!:
Daher sollten alle \"Gaspreisrebellen\" cool bleiben und sich nicht ins Boxhorn jagen lassen.
Wir sitzen am längeren Hebel.
Die Gerichte scheinen in den mittleren Instanzen zunemend verbraucherfreundlich zu urteilen. Die unteren Instanzen schließen sich dem immer mehr an.
ciao,
sh