Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Stadtwerke München  (Gelesen 279316 mal)

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Offline RR-E-ft

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Stadtwerke München
« Antwort #465 am: 27. März 2007, 12:21:58 »
@elad

Womöglich muss in der Verhandlung über die Sammelklage noch der Antrag abgeändert werden, siehe auch hier, welche Anträge gestellt werden können, um die Klage zum Erfolg zu führen:

http://www.vzs.de/mediabig/17852A.pdf

http://www.ritter-gross.de/pdf/LG%20Hannover%2021%20O%2088-06_v_19-02-07.pdf

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=838&file=dl_mg_1174136560.pdf


Die Urteile sollte man dem Anwalt schnellstmöglich mit auf den Weg geben.

Offline elad

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Stadtwerke München
« Antwort #466 am: 27. März 2007, 17:00:41 »
@ RR-E-ft: Vielen Dank, ich habe ihm gerade alles gemailt.

Viele Grüße
elad

Offline Claus

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Stadtwerke München
« Antwort #467 am: 27. März 2007, 18:13:21 »
Ich lese gerade, dass die Sammelklage am 29.3.2007 stattfindet. Informiert wurde ich nicht. Ich habe lediglich Ende Januar ein Schreiben wg. der Terminverschiebung erhalten mit dem Hinweis, dass wir über einen neuen Termin informiert werden.
Das war`s. Wann und wo ist der neue Termin?

Claus

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke München
« Antwort #468 am: 29. März 2007, 16:29:52 »
Quelle: www.strom-magazin.de (Professionals)


Zitat
URTEIL
29.03.2007, 09:55 Uhr

Amtsgericht München bestätigt Billigkeit der SWM-Gaspreiserhöhung

Das Münchner Gericht ging bezüglich der streitigen Erhöhungen davon aus, dass sie angemessen waren und "billigem Ermessen" entsprachen. Die Stadtwerke hatten eine Kundin verklagt, die die Gaspreise eigenmächtig heruntergesetzt hatte.
...



Wenn im Streit nicht eine Preiserhöhung, sondern eine Restzahlung war, musste der Gesamtpreis als unbillig gerügt werden.

Dessen Billigkeit lässt sich nicht so überprüfen, wie es das Amtsgericht getan hat.

Fraglich, ob die Berufung zugelassen wurde.

Das Urteil hat keinerlei Bindungswirkung für andere Kunden.


PM der Stadtwerke:

http://www.swm.de/de/aktuelles/presse/versorgung20070328.html


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Möglicherweise hat sich da jemand deutlich zu früh gefreut.

Offline burt13de

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Stadtwerke München
« Antwort #469 am: 29. März 2007, 23:36:09 »
Als ich am 30.08.05 widersprochen hatte, schrieb ich das so:

Erhöhung Ihrer Energiepreise am 01.10.2004
Kundennummer: XXXXXXXXXXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich halte die von Ihnen beabsichtigte bzw. verkündete Erhöhung der Energiepreise für unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit.
Bitte weisen Sie mir Ihre Berechtigung zu einseitigen Preisanpassungen nach.
... usw.

Ich hatte die Formulierungen aus einem Musterbrief.

Bei obigem Urteil ist ja auch von der Unbilligkeit der Erhöhung die Rede. Aber besser ist es doch die Gaspreise insgesamt als unbillig zu bezeichnen.

Wenn ich mir heute den Musterbrief unter energieverbraucher.de anschaue, ist er auch irgendwie anders formuliert, als es damals war.

Sollte ich lieber noch einen erneuten aktuell formulierten Widerspruch nachlegen, oder ist der von damals OK? :?

Im Voraus besten Dank für eine Antwort!

Offline Cremer

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Stadtwerke München
« Antwort #470 am: 30. März 2007, 07:38:15 »
@burt13de,

Ja,

Sofern Sie bisher noch keinen Widerspruch auch gegen die Preishöhe an sich eingelegt haben, dann ist es unbedingt notwendig dies nachzuholen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline no_limitz

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Stadtwerke München
« Antwort #471 am: 30. März 2007, 09:54:11 »
In der heutigen TZ ist ein kurzer Bericht über die Sammelklage. Anscheinend wurden die SWM endlich aufgefordert ihre Zahlen vorzulegen.
Schön und gut. Aber der große Reibach ist sicher nicht bei den SWM entstanden. Da die SWM zu 50% an ihrem Vorlieferanten und dessen Vorlieferanten beteiligt ist, werden einfach die Gewinne in die beiden Vorlieferanten verlegt. Die SWM selber macht dann nur kleine Gewinne, was sie mit Ihren Zahlen eventuell sogar beweisen kann.
Für mich stellt  sich daher die Notwendigkeit, nicht nur von der SWM eine Offenlegung der Zahlen zu verlangen, sondern ebenfalls die Berücksichtigung der Zahlen ihrer Beteiligungen bzw. Vorlieferanten. Ansonsten war alles nur heiße Luft ...
Schönen Tag,
No_Limitz

Offline deraffe

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Stadtwerke München
« Antwort #472 am: 30. März 2007, 10:41:00 »
ganz deiner meinung: es ist ja nicht neu, dass die swm nun zeit genug hatten, ihre gewinne aufm papier "outzusourcen" - vorlieferanten ist ein gutes stichwort, und was dann wiederum wem gehört... (beteiligungen)

war jemand bei der verhandlung der sammelklage gestern?

[edit] hab mir den tz-artikel angesehen:

:) ich werde mir jetzt einen heizlüfter kaufen, da ja der richter festgestellt hat, dass man mit strom auch heizen kann (argument: kein monopol) :) :lol: mich erinnert das an die berühmte aussage von marie antoinette:

- wenn sie kein brot haben, sollen sie doch kuchen essen! -

es geht bei der sammelklage nur um die preisERHÖHUNGEN, nicht um den preis AN SICH. das schränkt das ganze ziemlich (wesentlich) ein...

die offenlegung, die das gericht einfordert, ist zwar schon was. aber ob diese nicht den zum april aktualisierten preisen weitgehend entsprechen wird, ist aus meiner sicht zu befürchten: da scheint doch ein deutlicher kuschelfaktor zu sein...

liebe grüße an alle, die ihren widerspruch gegen die gaspreise insgesamt, nicht nur gegen die erhöhungen, richten!

alles neu macht der mai...

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke München
« Antwort #473 am: 30. März 2007, 14:46:42 »
Quelle: http://www.pr-inside.com/de/print65042.htm


Zitat
BGH verhandelt am 13. Juni erneut über Klage gegen Gaspreiserhöhung

Karlsruhe (ddp). Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am 13. Juni erneut darüber, ob Gaspreiserhöhungen gerichtlich auf ihre Angemessenheit überprüft werden können.

Das teilte der Vorsitzende Richter des 8. Zivilsenats des BGH, Wolfgang Ball, am Mittwoch in Karlsruhe mit. Das Verfahren dürfte weit reichende Auswirkungen für Gaskunden und Energieversorger haben.

Geklagt hat der als «Gaspreis-Rebell» bekannt gewordene frühere Richter Klaus von Waldeyer-Hartz aus Heilbronn. Er wehrt sich dagegen, dass die Heilbronner Versorgungs-GmbH zum 1. Oktober 2004 den Gaspreis um rund zehn Prozent angehoben hat - von 3,47 auf 3,84 Cent pro Kilowattstunde. Nach Auffassung des Klägers soll der BGH feststellen, dass diese Erhöhung des Gaspreises unbillig und daher unwirksam ist. Das Amtsgericht Heilbronn hatte der Klage stattgegeben. In der Berufung wies dann aber das Landgericht Heilbronn die Klage ab. Dagegen legte Waldeyer-Hartz Revision ein.

Der 8. Zivilsenat hatte bereits am 20. Dezember 2006 in der Sache verhandelt und wollte ursprünglich an diesem Mittwoch sein Urteil verkünden. In der Beratung habe sich aber gezeigt, dass einige wichtige Fragen «bisher nicht ausreichend erörtert wurden», sagte Richter Ball. Zu klären sei etwa, ob bereits die Ausgangspreise vor dem 1. Oktober 2004 «unbillig erhöht» waren. Die Preiserhöhung ab 1. Oktober 2004 könnte dann deswegen unangemessen gewesen sein. Die Preiserhöhung zum 1. Oktober 2004 könnte aber auch angemessen gewesen sein, wenn sie letztlich eine vorherige unbillige Erhöhung ausgeglichen hätte und diese damit nicht voll an die Kunden weitergegeben worden wäre.

Die bisherige Auffassung des Senats, dass es auf den Ausgangspreis nicht ankomme und nur die Erhöhung zum 1. Oktober 2004 Streitgegenstand sei, gelte nun wohl nicht mehr, sagte Ball. Der Senat wolle aber «nicht mit verdeckten Karten spielen» und habe deswegen erneut eine mündliche Verhandlung angesetzt.

 

(AZ: VIII ZR 36/06)

 

ddp.djn/dmu/hwa


Siehe auch hier:


http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2007-03/artikel-7901301.asp


Nach den zutreffenden Aussagen des Senatsvorsitzenden kommt es auf die Gesamtkalkulation an, so dass eine einzelne Erhöhung nicht gesondert betrachtet werden kann.

Der erhöhte Preis muss mithin insgesamt der Billigkeit entsprechen, was sich nicht dadurch nachweisen lässt, dass etwaig nur gestiegene Beschaffungskosten weitergegeben wurden.

Damit würde ein zuvor bereits unbillig überhöhter Preis unzulässig in die Zukunft perpetuiert.

An der Billigkeitskontrolle der Erdgastarifpreise als einseitige Preisfestsetzungen gem. § 315 BGB kann deshalb kein Zweifel mehr bestehen, auch nicht daran, dass die erhöhten Preise insgesamt bzw. nach Preissenkungen die neu festgesetzten Preise insgesamt der Billigkeit entsprechen müssen, was nur durch die Offenlegung der Preiskalkulation nachgewiesen werden kann (vgl. auch OLG Karlsruhe RdE 2006, 356).

Vgl. Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung, Band 707, Utz-Verlag München 2004, S. 116:


Zitat
"Die jeweils geltenden Entgelte sind verbindlich, wenn sie insgesamt der Billigkeit entsprechen. Bei Unbilligkeit sind sie daher auch insgesamt unverbindlich, ggf. kann das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ein billiges Entgelt festsetzen. Dagegen gilt bei Preis- oder Zinsanpassungen der ursprünglich vertraglich vereinbarte Preis oder Zins weiter. Dieser unterliegt, da und sofern er in der konkreten Höhe vertraglich vereinbart und nicht einseitig festgelegt ist, keiner Billigkeitskontrolle.

Bei der Kontrolle von Entgelten aufgrund faktischer Bestimmungsrechte kommt eine Überprüfung der Höhe der geforderten Entgelte ebenso in Betracht wie die Betrachtung einer konkreten Erhöhung. Werden über einen bestimmten Zeitraum (einseitig festgesetzte) Entgelte gefordert und diese sodann (einseitig) erhöht, müssen daher nicht nur die letztlich geforderten Entgelte, sondern auch die Erhöhung ihrerseits der Billigkeit entsprechen. Eine Billigkeitskontrolle der Erhöhung neben der Höhe der Entgelte wird beispielsweise vorgenommen durch BGH, Urt. v. 24.11.1977 - III ZR 27/76, ZLW 1979, 140, 146 f.
= LM LuftVZO Nr. 5/6 = WM 1978, 1097 = VRS 55, 18 "



Bei Gastarifpreisen handelt es sich gem.  § 4 Abs. 1 AVBGasV um jeweils geltende Entgelte im vorgenannten Sinne, die jederzeit vom Versorgungsunternehmen einseitig festgelegt wurden und bei denen deshalb der Anfangspreis nicht weniger einseitig bestimmt ist als ein einseitig festgelegter Folgepreis (vgl. BGH NJW 2006, 684 Rn. 10).

Offline chriskmuc

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Stadtwerke München
« Antwort #474 am: 31. März 2007, 20:08:16 »
habe vor 5 Tagen den Preis für das laufende Jahr auf 41,84 ct/m³ gekürzt.

Nun haben die SWM unter anderem geantwortet:

"Wir bitten Sie,  Ihre vertraglich geschuldeten Zahlungen und Abschlagszahlungen rechtzeitig und in voller Höhe vorzunehmen.

Wenn Sie dennoch eine spätere Berufung auf für Gaskunden positive Urteile offen halten wollen, akzeptieren wir - wenn Sie dies erklären - eine Zahlung unter Vorbehalt, sofern Ihre Zahlung firstgemäß und in voller Höhe bei uns eingeht."


Steht letzter Satz nicht im Widerspruch zur Nummer (18) bei den Fragen und Antworten auf Seite 1445? - nachfolgend zitiert.

*******************************************
(18) Könnte man nicht zunächst den Betrag unter Vorbehalt bezahlen und dann auf Rückzahlung überhöhter Entgelte klagen?

Grundsätzlich ist das möglich. Wer die zuviel bezahlten Energiekosten zurückhaben will, muss dann gegen den Versorger ein Gerichtsverfahren anstrengen. Dies ist mit einem deutlich höheren Risiko und Aufwand für den Verbraucher verbunden. Die Zahlung unter Vorbehalt ist deshalb sinnlos.
*******************************************


Sind die SWM bei einer gerichtlichen Feststellung des billigen Preises verpflichtet überhöhte Preise zurückzuzahlen, da Sie dies akzeptiert haben. Oder ist diese Wortwahl nur ein Bluff und man müsste trotzdem ein Gerichtsverfahren anstrengen?

Offline kamaraba

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Stadtwerke München
« Antwort #475 am: 31. März 2007, 20:48:15 »
@chriskmuc

Das wurde alles schon hier von vorne nach hinten durchgekaut.
Wenn Sie unter Vorbehalt bezahlen ist das Geld futsch und Sie sind
auf einen Rückforderungsprozess angewiesen.
Also das Geld da lassen, wo es hingehört, in die eigene Tasche... :wink:

Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
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Offline chriskmuc

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Stadtwerke München
« Antwort #476 am: 01. April 2007, 16:30:14 »
Ich dachte nur, nachdem die Stadtwerke eine Zahlung unter Vorbehalt akzeptieren, würden Sie dann auch "FREIWILLIG" zahlen.

Ok - habe verstanden.

Freiwillig rücken Sie das Geld nicht raus. Aufrechnen darf ich nicht, da sonst die Gassperre kommt. Also müsste ich klagen um an das Geld zu kommen.

Dank & Gruss
chriskmuc

Offline Cremer

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« Antwort #477 am: 01. April 2007, 22:17:31 »
@chriskmuc,

schon mal was von einem "schwarzen Loch" in der Astronomie gehört?

So ist dasa auch hier:

Die schlucken erst mal alles (Geld) und es kommt nichts mehr raus (zurück) :wink:
MFG
Gerd Cremer
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Offline deraffe

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« Antwort #478 am: 02. April 2007, 10:24:47 »
nochmal ne frage: widerspruch gegen die unbilligkeit des gaspreises insgesamt. kann man nach 315 bgb auch gegen die unbilligkeit des mess-/grundpreises widersprechen und eine offenlegung verlangen? die erhöhung von 4,50 auf 8 euro ist ja wohl nicht ohne... oder muss man dann gegen die einseitige festsetzung durch die swm widersprechen?

lg

Offline RR-E-ft

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« Antwort #479 am: 02. April 2007, 11:05:32 »
@deraffe

Man sollte als Tarifkunde immer die gesamte Tariffestsetzung als unbillig rügen. Weil der Tarif aus einem Grund- und einem Arbeitspreis besteht, betrifft dieser Unbilligkeitseinwand von Anfang an beides, vgl. auch Beschluss des AG Neuwied vom 08.11.2005 und Hinweisbeschluss des LG Koblenz dazu.

 

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