Energiepreis-Protest > Stadtwerke München
Stadtwerke München
Cremer:
@burt13de,
Ja,
Sofern Sie bisher noch keinen Widerspruch auch gegen die Preishöhe an sich eingelegt haben, dann ist es unbedingt notwendig dies nachzuholen.
no_limitz:
In der heutigen TZ ist ein kurzer Bericht über die Sammelklage. Anscheinend wurden die SWM endlich aufgefordert ihre Zahlen vorzulegen.
Schön und gut. Aber der große Reibach ist sicher nicht bei den SWM entstanden. Da die SWM zu 50% an ihrem Vorlieferanten und dessen Vorlieferanten beteiligt ist, werden einfach die Gewinne in die beiden Vorlieferanten verlegt. Die SWM selber macht dann nur kleine Gewinne, was sie mit Ihren Zahlen eventuell sogar beweisen kann.
Für mich stellt sich daher die Notwendigkeit, nicht nur von der SWM eine Offenlegung der Zahlen zu verlangen, sondern ebenfalls die Berücksichtigung der Zahlen ihrer Beteiligungen bzw. Vorlieferanten. Ansonsten war alles nur heiße Luft ...
Schönen Tag,
No_Limitz
deraffe:
ganz deiner meinung: es ist ja nicht neu, dass die swm nun zeit genug hatten, ihre gewinne aufm papier "outzusourcen" - vorlieferanten ist ein gutes stichwort, und was dann wiederum wem gehört... (beteiligungen)
war jemand bei der verhandlung der sammelklage gestern?
[edit] hab mir den tz-artikel angesehen:
:) ich werde mir jetzt einen heizlüfter kaufen, da ja der richter festgestellt hat, dass man mit strom auch heizen kann (argument: kein monopol) :) :lol: mich erinnert das an die berühmte aussage von marie antoinette:
- wenn sie kein brot haben, sollen sie doch kuchen essen! -
es geht bei der sammelklage nur um die preisERHÖHUNGEN, nicht um den preis AN SICH. das schränkt das ganze ziemlich (wesentlich) ein...
die offenlegung, die das gericht einfordert, ist zwar schon was. aber ob diese nicht den zum april aktualisierten preisen weitgehend entsprechen wird, ist aus meiner sicht zu befürchten: da scheint doch ein deutlicher kuschelfaktor zu sein...
liebe grüße an alle, die ihren widerspruch gegen die gaspreise insgesamt, nicht nur gegen die erhöhungen, richten!
alles neu macht der mai...
RR-E-ft:
Quelle: http://www.pr-inside.com/de/print65042.htm
--- Zitat ---BGH verhandelt am 13. Juni erneut über Klage gegen Gaspreiserhöhung
Karlsruhe (ddp). Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am 13. Juni erneut darüber, ob Gaspreiserhöhungen gerichtlich auf ihre Angemessenheit überprüft werden können.
Das teilte der Vorsitzende Richter des 8. Zivilsenats des BGH, Wolfgang Ball, am Mittwoch in Karlsruhe mit. Das Verfahren dürfte weit reichende Auswirkungen für Gaskunden und Energieversorger haben.
Geklagt hat der als «Gaspreis-Rebell» bekannt gewordene frühere Richter Klaus von Waldeyer-Hartz aus Heilbronn. Er wehrt sich dagegen, dass die Heilbronner Versorgungs-GmbH zum 1. Oktober 2004 den Gaspreis um rund zehn Prozent angehoben hat - von 3,47 auf 3,84 Cent pro Kilowattstunde. Nach Auffassung des Klägers soll der BGH feststellen, dass diese Erhöhung des Gaspreises unbillig und daher unwirksam ist. Das Amtsgericht Heilbronn hatte der Klage stattgegeben. In der Berufung wies dann aber das Landgericht Heilbronn die Klage ab. Dagegen legte Waldeyer-Hartz Revision ein.
Der 8. Zivilsenat hatte bereits am 20. Dezember 2006 in der Sache verhandelt und wollte ursprünglich an diesem Mittwoch sein Urteil verkünden. In der Beratung habe sich aber gezeigt, dass einige wichtige Fragen «bisher nicht ausreichend erörtert wurden», sagte Richter Ball. Zu klären sei etwa, ob bereits die Ausgangspreise vor dem 1. Oktober 2004 «unbillig erhöht» waren. Die Preiserhöhung ab 1. Oktober 2004 könnte dann deswegen unangemessen gewesen sein. Die Preiserhöhung zum 1. Oktober 2004 könnte aber auch angemessen gewesen sein, wenn sie letztlich eine vorherige unbillige Erhöhung ausgeglichen hätte und diese damit nicht voll an die Kunden weitergegeben worden wäre.
Die bisherige Auffassung des Senats, dass es auf den Ausgangspreis nicht ankomme und nur die Erhöhung zum 1. Oktober 2004 Streitgegenstand sei, gelte nun wohl nicht mehr, sagte Ball. Der Senat wolle aber «nicht mit verdeckten Karten spielen» und habe deswegen erneut eine mündliche Verhandlung angesetzt.
(AZ: VIII ZR 36/06)
ddp.djn/dmu/hwa
--- Ende Zitat ---
Siehe auch hier:
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2007-03/artikel-7901301.asp
Nach den zutreffenden Aussagen des Senatsvorsitzenden kommt es auf die Gesamtkalkulation an, so dass eine einzelne Erhöhung nicht gesondert betrachtet werden kann.
Der erhöhte Preis muss mithin insgesamt der Billigkeit entsprechen, was sich nicht dadurch nachweisen lässt, dass etwaig nur gestiegene Beschaffungskosten weitergegeben wurden.
Damit würde ein zuvor bereits unbillig überhöhter Preis unzulässig in die Zukunft perpetuiert.
An der Billigkeitskontrolle der Erdgastarifpreise als einseitige Preisfestsetzungen gem. § 315 BGB kann deshalb kein Zweifel mehr bestehen, auch nicht daran, dass die erhöhten Preise insgesamt bzw. nach Preissenkungen die neu festgesetzten Preise insgesamt der Billigkeit entsprechen müssen, was nur durch die Offenlegung der Preiskalkulation nachgewiesen werden kann (vgl. auch OLG Karlsruhe RdE 2006, 356).
Vgl. Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung, Band 707, Utz-Verlag München 2004, S. 116:
--- Zitat ---"Die jeweils geltenden Entgelte sind verbindlich, wenn sie insgesamt der Billigkeit entsprechen. Bei Unbilligkeit sind sie daher auch insgesamt unverbindlich, ggf. kann das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ein billiges Entgelt festsetzen. Dagegen gilt bei Preis- oder Zinsanpassungen der ursprünglich vertraglich vereinbarte Preis oder Zins weiter. Dieser unterliegt, da und sofern er in der konkreten Höhe vertraglich vereinbart und nicht einseitig festgelegt ist, keiner Billigkeitskontrolle.
Bei der Kontrolle von Entgelten aufgrund faktischer Bestimmungsrechte kommt eine Überprüfung der Höhe der geforderten Entgelte ebenso in Betracht wie die Betrachtung einer konkreten Erhöhung. Werden über einen bestimmten Zeitraum (einseitig festgesetzte) Entgelte gefordert und diese sodann (einseitig) erhöht, müssen daher nicht nur die letztlich geforderten Entgelte, sondern auch die Erhöhung ihrerseits der Billigkeit entsprechen. Eine Billigkeitskontrolle der Erhöhung neben der Höhe der Entgelte wird beispielsweise vorgenommen durch BGH, Urt. v. 24.11.1977 - III ZR 27/76, ZLW 1979, 140, 146 f. = LM LuftVZO Nr. 5/6 = WM 1978, 1097 = VRS 55, 18 "
--- Ende Zitat ---
Bei Gastarifpreisen handelt es sich gem. § 4 Abs. 1 AVBGasV um jeweils geltende Entgelte im vorgenannten Sinne, die jederzeit vom Versorgungsunternehmen einseitig festgelegt wurden und bei denen deshalb der Anfangspreis nicht weniger einseitig bestimmt ist als ein einseitig festgelegter Folgepreis (vgl. BGH NJW 2006, 684 Rn. 10).
chriskmuc:
habe vor 5 Tagen den Preis für das laufende Jahr auf 41,84 ct/m³ gekürzt.
Nun haben die SWM unter anderem geantwortet:
"Wir bitten Sie, Ihre vertraglich geschuldeten Zahlungen und Abschlagszahlungen rechtzeitig und in voller Höhe vorzunehmen.
Wenn Sie dennoch eine spätere Berufung auf für Gaskunden positive Urteile offen halten wollen, akzeptieren wir - wenn Sie dies erklären - eine Zahlung unter Vorbehalt, sofern Ihre Zahlung firstgemäß und in voller Höhe bei uns eingeht."
Steht letzter Satz nicht im Widerspruch zur Nummer (18) bei den Fragen und Antworten auf Seite 1445? - nachfolgend zitiert.
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(18) Könnte man nicht zunächst den Betrag unter Vorbehalt bezahlen und dann auf Rückzahlung überhöhter Entgelte klagen?
Grundsätzlich ist das möglich. Wer die zuviel bezahlten Energiekosten zurückhaben will, muss dann gegen den Versorger ein Gerichtsverfahren anstrengen. Dies ist mit einem deutlich höheren Risiko und Aufwand für den Verbraucher verbunden. Die Zahlung unter Vorbehalt ist deshalb sinnlos.
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Sind die SWM bei einer gerichtlichen Feststellung des billigen Preises verpflichtet überhöhte Preise zurückzuzahlen, da Sie dies akzeptiert haben. Oder ist diese Wortwahl nur ein Bluff und man müsste trotzdem ein Gerichtsverfahren anstrengen?
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