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Stadtwerke München

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RR-E-ft:
@elad

Womöglich muss in der Verhandlung über die Sammelklage noch der Antrag abgeändert werden, siehe auch hier, welche Anträge gestellt werden können, um die Klage zum Erfolg zu führen:

http://www.vzs.de/mediabig/17852A.pdf

http://www.ritter-gross.de/pdf/LG%20Hannover%2021%20O%2088-06_v_19-02-07.pdf

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=838&file=dl_mg_1174136560.pdf


Die Urteile sollte man dem Anwalt schnellstmöglich mit auf den Weg geben.

elad:
@ RR-E-ft: Vielen Dank, ich habe ihm gerade alles gemailt.

Viele Grüße
elad

Claus:
Ich lese gerade, dass die Sammelklage am 29.3.2007 stattfindet. Informiert wurde ich nicht. Ich habe lediglich Ende Januar ein Schreiben wg. der Terminverschiebung erhalten mit dem Hinweis, dass wir über einen neuen Termin informiert werden.
Das war`s. Wann und wo ist der neue Termin?

Claus

RR-E-ft:
Quelle: www.strom-magazin.de (Professionals)



--- Zitat ---URTEIL
29.03.2007, 09:55 Uhr

Amtsgericht München bestätigt Billigkeit der SWM-Gaspreiserhöhung

Das Münchner Gericht ging bezüglich der streitigen Erhöhungen davon aus, dass sie angemessen waren und "billigem Ermessen" entsprachen. Die Stadtwerke hatten eine Kundin verklagt, die die Gaspreise eigenmächtig heruntergesetzt hatte.
...
--- Ende Zitat ---



Wenn im Streit nicht eine Preiserhöhung, sondern eine Restzahlung war, musste der Gesamtpreis als unbillig gerügt werden.

Dessen Billigkeit lässt sich nicht so überprüfen, wie es das Amtsgericht getan hat.

Fraglich, ob die Berufung zugelassen wurde.

Das Urteil hat keinerlei Bindungswirkung für andere Kunden.


PM der Stadtwerke:

http://www.swm.de/de/aktuelles/presse/versorgung20070328.html


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Möglicherweise hat sich da jemand deutlich zu früh gefreut.

burt13de:
Als ich am 30.08.05 widersprochen hatte, schrieb ich das so:

Erhöhung Ihrer Energiepreise am 01.10.2004
Kundennummer: XXXXXXXXXXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich halte die von Ihnen beabsichtigte bzw. verkündete Erhöhung der Energiepreise für unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit.
Bitte weisen Sie mir Ihre Berechtigung zu einseitigen Preisanpassungen nach.
... usw.

Ich hatte die Formulierungen aus einem Musterbrief.

Bei obigem Urteil ist ja auch von der Unbilligkeit der Erhöhung die Rede. Aber besser ist es doch die Gaspreise insgesamt als unbillig zu bezeichnen.

Wenn ich mir heute den Musterbrief unter energieverbraucher.de anschaue, ist er auch irgendwie anders formuliert, als es damals war.

Sollte ich lieber noch einen erneuten aktuell formulierten Widerspruch nachlegen, oder ist der von damals OK? :?

Im Voraus besten Dank für eine Antwort!

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