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Stadtwerke München

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energienetz:
zu Ihrer Information teile ich Ihnen Folgendes mit :

Im September 2005 habe ich der Gaspreiserhöhung durch die SWM widersprochen, die Abschlagzahlungen für Gas um die vorge- nommene Erhöhung gekürzt, und um
eine fiktive Erhöhung von 2% erhöht - unter Vorbehalt - gezahlt. Ebenso bin ich bei der Jahresrechnung im Mai 2006 sowie bei den neuen Abschlagzahlungen
für 2006 verfahren.
Am 21.08.2006 wurde mir nun die Klage der SWM zugestellt. Eingeklagt wird nicht nur der "rückständige" Betrag in Höhe von insgesamt € 650,00; gleichzeitig
wurde Feststellungsklage erhoben mit der Begründung, daß die Gefahr bestehe, daß ich die gesamten gezahlten Beträge ( auch für Strom, Wasser undAb- wasser,
gegen die ich gar keinen Widerspruch eingelegt habe ! ) zurückverlange. Dadurch ergibt sich ein Streitwert von zusätzlich € 8.216,00 und die Zuständigkeit
des Landgerichts München ! Mit dieser Vorgehensweise sollen Protestierer in Angst versetzt werden ( in meinem Fall mit Erfolg ), und potentielle künftige
Protestierer davon abgehalten werden.

Mit freundlichen Grüßen

Übrigens: Die SWM sind heute vom Bund der Energieverbraucher wegen unzulässiger Preisgleitklauseln abgemahnt worden. Sollten sich die Stadtwerke weigern, die Unterlassungserklärung abzugeben, erheben wir Klage vor dem Landgericht gegen die SWM.

RR-E-ft:
@energienetz

Wie lautet der Feststellungsantrag genau?

Für einen solchen fehlt wohl allein deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kunde, der bereits gezahlte Entgelte wegen Unbilligkeit tatsächlich zurückfordern wollte, in jedem Falle  eine entsprechende Rückzahlungsklage erheben müsste, weil er schon nicht aufrechnen darf.


Es steht eigentlich nicht zu erwarten, dass der Versorger die Feststellung zur Entscheidung des Gerichts gestellt hat, dass seine Strom-, Gas- und Wasserpreise wie auch Gaspreise der Billigkeit entsprechen, wofür er insbesondere auch nach der Rechtsprechung des OLG München (NJW-RR 1999, 421) seine jeweiligen Kalkulationen nachvollziehbar und prüffähig  offen zu legen hätte (KG Berlin, WuM 2005, 257).

Keinesfalls sollte der dann unzulässige Feststellungsantrag etwa aus Angst "sofort anerkannt" werden.

Vielmehr ist aufzuzeigen, dass über einen solchen Feststellungsantrag - so er zulässig wäre - nur nach Offenlegung der Kalkulationen entschieden werden kann.

Entsprechendes Bestreiten nicht vergessen.

Kleines Schmankerl:

Der Versorger müsste wohl zum Vortrag gebracht haben, dass seine Strompreise überhaupt als einseitig bestimmte Entgelte der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterfallen.

Sonst wäre der Feststellungsantrag insoweit auch schon nicht schlüssig.

Soweit bekannt, gibt es bisher nur ein einziges Verfahren vor einem Landgericht, wo es im Rahmen einer Zahlungsklage des Versorgers um die Billigkeit der Strom- und Gaspreise sowie der Wasserentgelte geht, nachdem der beklagte Verbraucher insgesamt die Unbilligkeit aller einseitig bestimmten Preise für Strom, Gas und Wasser  gerügt hatte.

Freiwillig hat sich bisher noch kein Versorger in diese Position begeben.

Dass die Sache nun erstinstanzlich beim Landgericht ist, ist nicht von Nachteil.

Durch so einen Mumpitz braucht sich kein Verbraucher einschüchtern lassen:

Niemand ist davor gefeit, dass er von einem anderen etwa auf Zahlung von 2 Mio. oder 2 Mrd EUR verklagt wird.

Davon darf man sich nicht schrecken lassen.

Ob die Klage zulässig und begründet ist, also Aussicht auf Erfolg hat, steht auf einem anderen Blatt.


(Waren die Gaspreise der SWM und deren Geschäftsgebaren im Gasbereich doch schon mehrfach Gegenstand von Verfahren der Kartellbehörden, die auch den BGH beschäftigten, könnte man sogar daran denken, sich als Beklagter neben der Unbilligkeit auch auf die Kartellrechtswidrigkeit der Preise für Strom, Gas und Wasser zu berufen, so dass die Kartellbehörden zu dem Verfahren beizuladen sind und Stellungnahmen abgeben können. Dann könnte es heiter werden.)

Ggf. könnten Verbraucherverbände Deckung geben, um das Verfahren vor dem LG München einmal in allen Facetten durchzuspielen.

Natürlich kann man ohne eine Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen - auch in die Zukunft gerichtet und damit nach der Rechtsprechung des BGH nicht deckungsgleich- nicht ausschließen, dass der Versorger seine Klage wieder zurücknimmt.

Auch das gab es ja schon.

Einmal im Ring muss man den Versorger also dort halten und stellen.

Man sollte also auch eine Widerklage gestützt auf §§ 307, 315 BGB - jedoch nicht auf § 19 GWB - in Erwägung ziehen.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

RR-E-ft:
In neueren Klageschriften taucht neben der Zahlungsklage der folgende Feststellungsantrag auf:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber den Zahlungsansprüchen der Klägerin aus Elektrizitäts-, Erdgas- und Wasserlieferungen kein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht.

Für einen solchen Antrag dürfte regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

Er könnte sich allenfalls auf bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht endabgerechnete Abschlagsforderungen beziehen, für die jedoch wohl auch eine Zahlungsklage möglich ist.

Feststellungsklage ist gegenüber Leistungsklage subsidiär.

Nach dem Unbilligkeitseinwand bedarf der Kunde streng genommen schon keines Leisterungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts, weil schon die Forderung des EVU bis auf weiteres nicht fällig ist.

Eines Zuürückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechts bedarf es jedoch nur gegenüber fälligen Forderungen.....


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

HannesW:
Grüß Euch,
beim Prüfen der Jahresabrechnung tut es gut, zu wissen, bis zu welchem Zeitpunkt welche SWM-Tarife galten.

Ich stelle die Tarife hier zusammen, ausgehend von den Angaben, die die SWM seinerzeits auf ihrer Website hatten. Werte jeweils ohne/mit Mehrwertsteuer. Die Angaben beziehen sich auf den "Vollversorgungstarif II!

Achtung! Lediglich beim pro-kWh-Preis, gültig ab 1. Januar 2006, bin ich mir nicht sicher, ob er so stimmt. Wer kennt die Werte?

Ab 1. Oktober 2004
3,68/4,27 ct. (pro kWh) - 37,89/43,95 ct. (pro m³) - 16,00/18,56 Euro (Grundpreis)
                  
Ab 1. Juli 2005
4,27/4,95 ct. (pro kWh) - 43,97/51,01 ct. (pro m³), 16,00/18,56 Euro (Grundpreis)
                  
Ab 1. Januar 2006
??4,71/5,39 ct.?? (pro KWh) - 48,5/56,26 ct. (pro m³) - 16,00/18,56 Euro (Grundpreis)
                  
Ab 1. April 2006
4,93/5,72 ct. (pro KWh) - 50,77/58,89 cm (pro m³) - 16,00/18,56 Euro (Grundpreis)

no_limitz:
Hallo HannesW,

gute Auflistung.
Haben Sie auch noch die Daten für den "Vollversorgungstarif I", wäre klasse.

Danke.

Gruss
no_limitz

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