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Stadtwerke München

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RR-E-ft:
@wolfgs

Wenn Sie für die Abgabe der geforderten Erklärung eine Frist gesetzt hatten und diese fruchtlos verstrichen ist, sollten Sie über einen Anwalt eine einstweilige Verfügung beantragen.

Der Versorger kann sich wegen der Aufforderung nicht darauf berufen, es handele sich um ein Versehen, wie es oft vorkommt.

Es ist nicht ersichtlich, wie oft das Unternehmen von einstweiligen Verfügungsverfahren betroffen werden muss, um endlich sicherzustellen, dass unzulässige Sperrandrohungen nicht mehr erfolgen.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

wolfgs:

--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---@wolfgs

Es ist nicht ersichtlich, wie oft das Unternehmen von einstweiligen Verfügungsverfahren betroffen werden muss, um endlich sicherzustellen, dass unzulässige Sperrandrohungen nicht mehr erfolgen.

--- Ende Zitat ---


Hallo Herr Fricke,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe den SWM mit meinem Aufforderungsschreiben auch ein Hausverbot erteilt. Angenommen, ich leite keine einstweilige Verfügung genen die SWM ein und der Versorger versucht bzw. stellt die Lieferung ein.

1) sind solche Fälle bekannt und
2) welche rechtlichen Schritte sind dann einzuleiten?

Ich stelle mir hier die Frage, inwieweit ich mit einer "Einzelaktion" vorpreschen soll, wenn doch die Sammelklage ansteht.

Danke und Grüße!

RR-E-ft:
@wolfgs

Sie dürfen keinesfalls abwarten bis Ihnen etwa die Versorgung eingestellt wurde. Dann hätten Sie denkbar schlechtere Karten. Wieso und weshalb kann ich hier nicht nochmals en detail erörtern.

Ein Hausverbot schützt nicht vor einer Unterbrechung außerhalb eines Grundstücks.

Alles weitere unter Fragen und Antworten auf der Seite.

Wenn Sie an einer Sammelklage nicht beteiligt sind, hat diese für Sie auch keinerlei unmittelbare Bindungswirkung !!!

Nicht Sie wollen vorpreschen, sondern der Versorger gegen Sie allein, indem er Ihnen eine Versorgungseinstellung angedroht hat.

Offensichtlich handelt es sich wohl um eine beabsichtigte  diskrimnierende Ungleichbehandlung, weil anderen Kunden unter gleichen Bedingungen die Versorgung nicht eingestellt wurde (OLG Hamburg, NJW 1988, 1600).

Dagegen können Sie sich auch nur allein zur Wehr setzen, nämlich mit den zu Gebote stehenden Mitteln.

Nochmals:

Ob und wann ggf. eine Sammelklage erhoben wird, hat für Sie selbst, wenn Sie sich nicht an einer solchen beteiligen, keinerlei Bedeutung.

Ihr Rechtsverhältnis mit dem Versorger kann nicht durch eine Klage Dritter geklärt werden.

Offensichtlich bestehen diesbezüglich immer noch Missverständnisse.


Wer also eine Klärung will, sollte sich tunlichst bemühen, an einer geplanten Sammelklage teilzunehmen. Eine hohe Anzahl an beteiligten Verbrauchern reduziert zudem für jeden einzelnen das Kostenrisiko eines entsprechenden Verfahrens.

Andernfalls kann man nicht sicher sein, nicht irgendwann allein verklagt zu werden. In einer großen Gemeinschaft bestehen noch effektivere Möglichkeiten, welche man sich allein ggf. schlecht erschließen kann.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

wolfgs:

--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---@wolfgs

Sie dürfen keinesfalls abwarten bis Ihnen etwa die Versorgung eingestellt wurde.

Offensichtlich handelt es sich wohl um eine beabsichtigte  diskrimnierende Ungleichbehandlung, weil anderen Kunden unter gleichen Bedingungen die Versorgung nicht eingestellt wurde (OLG Hamburg, NJW 1988, 1600).

Dagegen können Sie sich auch nur allein zur Wehr setzen, nämlich mit den zu Gebote stehenden Mitteln.

--- Ende Zitat ---


Danke für die Info! Nur zur Klärung: Die Versorgung ist noch nicht eingestellt worden. Ich werde es auch nicht darauf ankommen lassen. Danke für Ihre Unterstützung. Ich werde heute noch einen Anwalt hier in München aufsuchen.

Viele Grüße aus München!

Cremer:
@wolfgs,

Sofern ein konkreter Termin für die Versorgungseinstellung genannt wurde, rate ich ggf. auch eine Schutzschrift am zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen.

Damit kann die SWM keine einstweilige Verfügung ohne Sie zu unterichten beantragen.

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