Energiepreis-Protest > Stadtwerke München
Stadtwerke München
RR-E-ft:
@Woody
Es gilt der Grundsatz des Vertragsprinzips.
Das Äquivalenzverhältnis im einzelnen Vertragsverhältnis zu wahren:
Preisanpassungsklauseln, die es dem Verwender ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben, und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen, sind nach §§ 307, 315 BGB unzulässig und unwirksam (vgl. BGHZ 93, 252, 255 f, BGH, Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 38/05, S. 7 UA, m.w.N.).
Eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle von EVU einseitig bestimmter Entgelte ist selbst durch eine behördliche Tarifgenehmigung nicht ausgeschlossen, da sich deren Wirkung ausschließlich auf das Verhältnis des Genehmigungsempfängers zur Behörde beschränkt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183, 185; BGH NJW 1992, 171; BVerwGE 95, 133 = NVwZ 1994, 999; BGH NJW 1998, 3188, (3192); BGH NJW 2003, 1449; BGH NJW 2003, 3131 f.; BGH NJW 2005, 2919 ff.; BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04, S. 11 UA, Textziffer 19, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Dabei ist es regelmäßig ohne Belang, ob die Preise bei Vertragsschluss vom EVU vorgegeben wurden oder hinterher von diesem einseitig neu bestimmt werden können. Es wäre eine künstliche Aufspaltung der äußerlichen und innerlichen Preisvereinbarung und führte zu Zufallsergebnissen, wollte man einen vereinbarten Anfangspreis von einseitig bestimmten Folgepreisen unterscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2005, KZR 36/04, S. 7 UA).
Auf eine Monopolstellung kommt es demnach nicht an, sondern nur darauf, dass eine Seite die Preise immer einseitig bestimmt.
Bis zum Billigkeitsnachweis brauchen Sie nichts zugestehen.
Zahlen Sie die alten Preise weiter und weisen Sie daraufhin, dass Sie bis zum Billigkeitsnachweis zu weitergehenden Zahlungen nicht verpflichtet sind ( BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04).
Bisher ist der enstprechende Nachweis nicht erbracht.
Verweisen Sie auf die Entscheidungen der AG München WuM 2005, 595 und AG Bad Kissingen WuM 2005, 594 und auf Fricke, WuM 2005, 547 ff., wonach Sperrandrohungen unzulässig sind und fordern Sie zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die schriftliche Rüknahme von Einschüchterungen.
Wenden Sie sich auch an die Landeskartellbehörde und an die VZ BY.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
woody:
Hallo...
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---
Zahlen Sie die alten Preise weiter und weisen Sie daraufhin, dass Sie bis zum Billigkeitsnachweis zu weitergehenden Zahlungen nicht verpflichtet sind ( BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04).
--- Ende Zitat ---
Wie schaut\'s denn damit aus?
Ich habe meine Einzugsermächtigung wirksam begrenzt, die SWM haben mir daraufhin folgendes geschrieben:
\"Wir möchten Sie außerdem darauf hinweisen, dass wir eine Senkung der Abschlagszahlungen ablehnen.(...)Ihre Mitteilung verstehen wir als Widerruf der Einzugsermächtigung und haben Ihre Teilnahme am Abbuchungsverfahren storniert.\"
Ich habe daraufhin (nach Recherche hier im Forum) darauf hingewiesen, dass ich die Einzugsermächtigung lediglich wirksam begrenzt, aber keineswegs widerrufen habe und davon ausgehe, dass weiterhin der alte Betrag abgebucht wird.
Daraufhin kam eine Abschlagsanforderung, dass ich doch bitte die nächste Abschlagszahlung überweisen solle. In einem Telefonat mit dem ServiceCenter der SWM habe ich dann noch einmal auf meine Schreiben hingwiesen und auch gesagt, dass ich nicht bereit bin zu überweisen, da ja abgebucht werden kann.
Heute kam jetzt die Mahnung über die ausstehende Abschlagszahlung zzgl. 5€ Mahngebühr.
Können die SWM mahnen, wenn sie eigenmächtig die Einzugsermächtigung stornieren und nicht wie bisher abbuchen?
Bin ich verpflichtet die Abschläge auf anderem Wege zu begleichen?
Danke und Grüße...Dieter
RR-E-ft:
@Woody
Grundsätzlich können Sie nichts dafür, wenn der Versorger eine Beschränkung der Einzugsermächtigung bewusst als kündigung derselben missversteht und befänden sich möglicherweise noch nicht einmal im Verzug.
Indes sollten Sie dann die Abschläge, die Sie selbst zu den alten Preisen als zutreffend ermittelt haben, zB im Wege eines dauerauftrages zu den genannten Terminen leisten.
Mahnen kann der Versorger immer. Nur bleibt es in der genannten Konstellation ohne Rechtsfolgen, da Sie sich nicht im Verzug mit Zahlungen befinden. Wenden Sie vorsorglich die Unbilligkeit auch gegen den Gesamtpreis ein.....
Mit anderen Worten:
Ihr Versorger könnte Sie auch auf 1,5 Mrd. EUR wegen Gaslieferungen verklagen.
Nur bekommt er einen solchen Betrag eben vor Gericht nicht zugesprochen, wenn Sie gar nicht soviel Erdgas aus dem Netz entnommen hatten.
Recht haben, Recht bekommen, Recht durchsetzen....
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Joogie:
@RR-E-ft
Ich habe ebendiese Mahnung erhalten, von der Woody gesprochen hat (mit Sperrandrohung-Säbelrasseln). Ist es so, wie von Cremer beschrieben, dass eine Sperrandrohung nur dann wirklich ernst zu nehmen ist, wenn ein konkretes Sperrdatum genannt wird. In diesem Fall würde ich dann lieber nicht auf die Mahnung reagieren, weil ich mich unsicher fühle, die von Ihnen angeführten Gerichtsbeschlüsse anzuführen, die ich gar nicht gelesen habe. Ist das falsch bzw. ungünstig? Was ich machen kann ist sonst nur copy/paste aus Ihren Ausführungen?
Die SWM haben auf meinen letzten Brief überhaupt nicht geantwortet. Daher denke ich, werden Sie die rechtliche Analyse auch nicht prüfen, oder?
Übrigens zur Weiterbildung für mich: Wo finde ich die von Ihnen referenzierten Dokumente (insbesondere Entscheidungen der AG München WuM 2005, 595; AG Bad Kissingen WuM 2005, 594; Fricke, WuM 2005, 547 ff)?
Beste Grüsse, Jörg
RR-E-ft:
@Joogie
Sie finden Entscheidungen wie auch die des AG Hamburg- Harburg vom 08.11.2005 u.a. hier:
http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=2&id=131&subid=1382&subsubid=1497&
Die Fundstellen sind aus dem vom Deutschen Mieterbund herausgegebenem Heft \"Wohnungswirtschaft und Mietrecht\" Heft 9/2005, welches Sie beim örtlichen Mieterverein, in juristischen Bibliotheken und Gerichtsbibliotheken finden.
Ich kann Ihnen natürlich nur die Fundstellen nennen und nicht auch noch die Inhalte referieren.
Ich nenne immer die wesentlichen, aktuellen Entscheidungen und Veröffentlichungen, die auch in der Branche bekannt sind. Dabei reicht die Angabe von Fundstellen, wenn der Adressat diese Entscheidungen ebenfalls zur Verfügung hat.
Niemand erwartet von Ihnen, dass Sie sich auf einen juristischen Disput einlassen, hierfür einen Volkshochschulkurs absolvieren. Wie ein Bedürfnis nach Weiterbildung deshalb befriedigt werden könnte, kann ich auch nicht sagen.
Wenn viele Verbraucher ein entsprechendes Bedürfnis verspüren sollten, könnte man gezielt entgeltliche Seminare zur gesamten Problematik anbieten.
Sie sollten sich mit vielen anderen Kunden des Versorgers vernetzen, Kontaktaufnahme über die \"Einwenderliste\" und pm hier im Forum.
Sie sollten sich treffen und gemeinsam Ihr Vorgehen abstimmen.
Das macht auch viel mehr Spaß.
Wenn Sie sich nicht auf die von mir genannten Fundstellen verlassen möchten, müssen Sie ggf. selbst entsprechende Entscheidungen- woher auch immer - zusammensuchen und aus diesen zitieren.
Auf konkrete Sperrandrohungen müssen Sie reagieren, ggf. rechtsschutzversichert Anwalt einschalten.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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