Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...
Versorger kündigt wegen bisheriger Fehl-Belieferung
Stromfraß:
khh schreibt:
--- Zitat ---Wenn ich die Auskunft richtig verstanden habe, müsste das sogen. Rundsteuergerät deaktiviert werden können (kostengünstig ohne Umbaumaßnahmen), bspw. durch herausdrehen/abschalten der dazugehörigen Sicherung. Dann würde der Stromverbrauch künftig ausschließlich nur noch über das HT-Zählwerk laufen.
Diese Eingriff in das Innenleben des Zählerumfeldes ist vorab mit dem Netzbetreiber (und einem eventuellen Vermieter) zu klären/regeln und darf nur von einem zugelassenen Fachbetrieb durchgeführt werden.
--- Ende Zitat ---
Das meinte ich eigentlich mit dem Einbeziehen eines Fachmanns.
Er hätte zunächst sachkundig Auskunft geben können, wie sich das mit dem Zähler verhält. Ob er das zweite Zählwerk sperrt oder nicht bzw. welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, hätte er auch sagen können.
Bei mir ging das mit der Sperre problemlos, nachdem ich erklärte, keine Tagnachladung zu brauchen.
Ob seine Aussagen bzw. seine Handlungen Immergrün hätten "besänftigen" können, vermag ich nicht zu sagen.
--- Zitat ---Darüber hinaus ist nicht ansatzweise ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse Ihr Beitrag vermitteln soll. ::)
--- Ende Zitat ---
Wir sind hier nicht in der Schule und Sie sind nicht der Oberlehrer, der Zensur(en) verteilt.
Überlassen Sie doch einfach Blueeye die Beurteilung.
Wenn sie mit meinen Beiträgen was anfangen kann, ist es gut, wenn nicht, braucht sie diese ja nicht zu lesen. Für khh schreibe ich sie ja nicht.
khh:
--- Zitat von: Stromfraß am 09. November 2013, 21:16:07 ---... Das meinte ich eigentlich mit dem Einbeziehen eines Fachmanns. ...
--- Ende Zitat ---
Na klar, im Nachhinein meinten Sie immer etwas anderes als den zuvor geschriebenen Quatsch. ::)
--- Zitat von: Stromfraß am 09. November 2013, 21:16:07 ---... Überlassen Sie doch einfach Blueeye die Beurteilung. Wenn sie mit meinen Beiträgen was anfangen kann, ist es gut, wenn nicht, braucht sie diese ja nicht zu lesen.
--- Ende Zitat ---
Letzteres ist zu empfehlen ! :)
DieAdmin:
Die ab hier nachfolgenden Beiträge, welche mehr ins Offtopic triffteten habe ich ab- und umgehangen:
http://forum.energienetz.de/index.php?topic=18628.0
khh:
@blueeye, ich komme noch mal auf Ihren nachstehenden Beitrag zurück:
--- Zitat von: blueeye am 08. November 2013, 17:18:18 ---... ich kann es auch mit meinem normalen Menschenverstand nicht nachvollziehen, warum der HT-NT-Zähler so ein Problem ist und dafür immense Aufschläge berechnet werden. Es müssen statt einem Zählerstand zwei zusammengerechnet werden - und das berechtigt zu einer Mehrforderung von mehreren hundert Euro?? ...
--- Ende Zitat ---
Die Antwort finden Sie am Anfang dieses Threads:
--- Zitat von: wechselprofi am 22. Juli 2013, 12:49:09 ---Es gibt weitere Lieferanten, die die Versorgung von Verbrauchsanlagen mit Zweitarifzählern ausschließen und übrigens auch die Kündigung entsprechend durchziehen. Für dieses Verhalten gibt es einen Sachgrund: Das Verbrauchsverhalten solcher Anlagen weicht (sowohl im Tages- als auch im Jahresprofil) von einem normalen Haushaltskunden erheblich ab. Generell entstehen durch Profilfehlanpassungen dem Lieferanten sowohl für Ausgleichsenergie als auch für Mehr- und Mindermengen zusätzliche Kosten! Diese versucht er natürlich zu vermeiden, ...
--- Ende Zitat ---
Insofern könnte die Kündigung von immergrün aufgrund der AGB-Klausel womöglich berechtigt sein, auch wenn die Verbraucherzentrale gemäß der von Ihnen schon mal zitierten Auskunft anderer Meinung zu sein scheint.
Für Ihren Widerspruch und ggf. Schadensersatzforderungen Ihrerseits könnte hilfreich für Sie sein, wenn anhand der jetzt erbetenen Auskunft des Netzbetreibers belegt werden kann, dass immergrün bereits vor bzw. zu Vertragsbeginn Kenntnis von dem Zweitarifzähler hatte, jetzt aber erst kündigt.
Insbesondere trifft das m.E. zu, wenn immergrün den lt. den AGB vorgesehenen Aufschlag plus 25%(?) pauschalen Schadensersatz berechnet. Bzgl. dieser AGB-Klauseln hab ich ohnehin erhebliche Zweifel, ob die wg. unangemessener Benachteiligung überhaupt wirksam sind.
OK, das alles ist ggf. mit einer/einem sachkundigen Anwältin/Anwalt zu klären. Jetzt erst mal die Schlussrechnung abwarten, welche bis spätestens Ende November zugegangen sein sollte (innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Belieferung gem. § 40 Abs. 4 EnWG).
Gruß, khh
blueeye:
hallo, khh,
vielen Dank für Ihre beständige Hilfe.
Ich muss nur leider zugeben: Den oben angeführten Sachgrund, warum mehrtarifzähler ausgeschlossen werden, habe ich nicht wirklich verstanden. Bedeutet das nicht, dass Kunden, die Mehrtarifzähler haben, mehr Strom nachts als in den üblichen Spitzenzeiten verbrauchen? Das ist logisch, wenn ich auch Strom mit Hoch- und Niedertarif beziehe, da habe ich Waschmaschine und Trockner nachts laufen lassen, aber da ich ja einheitlichen Normalstrom beziehe, ist das für mich nicht relevant. Also warum sollte ich nur aufgrund der Tatsache dass ich einen Doppeltarifzähler habe nachts mehr Strom brauchen, wo er mich doch zu jeder Zeit gleich viel kostet? Ich sehe zumindest keinen Grund, warum mein Verbrauchsverhalten vom durchschnittlichen abweichen sollte.
Um zu belegen, dass immergrün spätestens im Januar vom Doppeltarifzähler wusste, habe ich ja das Bayernwerk um einen Nachweis gebeten, den ich allerdings noch nicht erhalten habe.
Heute bekam ich von immergrün eine Bestätigungsmail über den Eingang des Zählerstandes, der nun bearbeitet wird.
In dieser Mail lieferten sie die Antwort gleich mit: Es hieß nämlich: "Auch Zählerstände, die Sie dem Netzbetreiber (Bayernwerk AG) mitteilen oder die der Netzbetreiber abliest, werden uns automatisch weitergeleitet."
Damit bestätigt immergrün ja im Grunde genommen, dass sie auch den Zählerstand vom Januar (also BEIDE Zählerstände) vom Bayernwerk erhalten haben.
Ansonsten bin ich nach wie vor ziemlich ratlos, wie es jetzt weitergehen soll.
Wie ist das nochmal mit dem Thema Rückforderung von abgebuchten Beträgen bei der Bank? Hier wurde vor Tagen einmal erklärt, dass nur unberechtigt eingezogene Summen zurückgefordert werden können. Das heißt doch dann, dass ich doch zunächst die Einzugsermächtigung zurücknehmen muss, um später noch eingezogene Beträge zurückzufordern.
Beträge, die eingezogen wurden, solange die Einzugsermächtigung erteilt war, können dementsprechend nicht zurückgefordert werden, oder?
Gruß, blueeye
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