Energiepolitik > Erneuerbare Energie
EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
Netznutzer:
--- Zitat ---Das Interesse an einer Stromversorgung ist heute so allgemein wie das Interesse am täglichen Brot. Die Befriedigung eines solchen Interesses ist eine Gemeinwohlaufgabe des Parlaments, das Finanzierungsinstrument die Gemeinlast der Steuern.
--- Ende Zitat ---
... und das der Energiewende eben nicht, das interessiert nur nicht priviligierte Letztverbraucher, jedenfalls finanziell.
Die Politik ist wunderbar.
Gruß
NN
RR-E-ft:
Es spräche einiges dafür, die Kosten der Energiewende über Steuern zu finanzieren.
Die materielle Wirkung des EEG ist ähnlich wie beim "Kohlepfennig".
Es gibt jedoch zwei entscheidende Unterschiede zum "Kohlepfennig":
Es gibt kein Aufkommen zugunsten der öffentlichen Hand.
Es gibt keine Regelung, wonach die Strompreise automatisch um die EEG- Umlage erhöht werden.
Für die Weitergabe auch der Kostenbelastungen aus der EEG- Umlage muss dem Stromlieferanten im bestehenden Vertragsverhältnis ein einseitiges Preisänderungsrecht wirksam eingeräumt sein.
Bei Sonderverträgen bedarf es deshalb einer entsprechenden Preisänderungsklausel (die als Allgemeine Geschäftsbedingung ihrerseits der Inhaltskontrolle standhalten muss). Wurde bei einem Sondervertrag keine Preisänderungsklausel vereinbart, ist eine Weiterwälzung der Kostenbelastung wohl ausgeschlossen.
So gründet die Entscheidung des OLG Hamm vom 14.05.13 maßgeblich gerade darauf, dass sich der Stromsondervertragskunde unstreitig vertraglich verpflichtet haben soll, die Kosten der EEG- Umlage zu tragen. Hätte er sich nicht unstreitig vertraglich dazu verpflichtet, wäre es auf die Frage einer etwaigen Verfassungswidrigkeit des § 37 Abs. 2 EEG dort wohl von Anfang an schon nicht angekommen.
superhaase:
--- Zitat von: RR-E-ft am 04. Juli 2013, 09:51:41 ---Es spräche einiges dafür, die Kosten der Energiewende über Steuern zu finanzieren.
Die materielle Wirkung des EEG ist ähnlich wie beim "Kohlepfennig".
--- Ende Zitat ---
Es spricht aber auch einiges dagegen, z.B. das Verursacherprinzip.
Ich halte den Satz des BVerfG mit dem täglichen Brot für recht gewagt, wenn nicht unsinnig. Soll das womöglich heißen, der Strom muss kostenlos sein und über Steuern finanziert werden? Warum wird das Brot nicht über Steuern finanziert? Warum nicht das Benzin, denn das Interesse an einer Benzinversorgung ist mit Sicherheit heute so allgemein wie das Interesse am täglichen Brot?
Ägypten?
--- Zitat von: RR-E-ft am 04. Juli 2013, 09:51:41 ---Es gibt jedoch zwei entscheidende Unterschiede zum "Kohlepfennig":
Es gibt kein Aufkommen zugunsten der öffentlichen Hand.
Es gibt keine Regelung, wonach die Strompreise automatisch um die EEG- Umlage erhöht werden.
--- Ende Zitat ---
Ich denke, da ist noch ein weiterer, womöglich der entscheidende Unterschied.
Dem Kohlepfennig wurde vom BVerfG unterstellt, er diene vorwiegend der Erhaltung der Steinkohlereviere und damit nicht in erster Linie der Sicherstellung der Stromversorgung, denn die hätte man z.B. mit Braunkohle wohl auch billiger erreichen können:
--- Zitat ---Die Abgabe soll damit auch den deutschen Steinkohlenbergbau erhalten und durch eine wirtschaftliche Konsolidierung der Bergbauunternehmen die Arbeitsplätze in den Kohlerevieren sichern (vgl. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, StenBer, 7. WP, 129. Sitzung, 8. November 1974, S. 8708, 8719, 8724; BTDrucks. 7/1991, S. 11, I. Nr. 1 und 2). Sie fördert die Nachfrage nach deutscher Steinkohle, festigt damit den Kohleabsatz und verwirklicht so regional-, arbeitsmarkt- und energiepolitische Ziele.
--- Ende Zitat ---
Dies ist beim EEG anders, denn hier geht es um eine notwendige Umstellung der Stromversorgung hin zur Nachhaltigkeit und Unerschöpflichkeit, ja sogar der langfristigen Kostengünstigkeit (spätestens ab 2030 sollen laut Sachverständigenrat alle konv. Stromarten teuerer sein als alle erneuerbaren), was alles auch im ureingensten Interesse der "konturlosen" Gemeinschaft der Stromverbraucher liegt.
Außerdem werden mit dem EEG keine regional- oder arbeitsmarktpolitischen Ziele verfolgt, denn das EEG enthält keine Vorgaben wie die Pflicht zur Verwendung deutschen Maises oder deutscher Solarmodule oder deutscher Windräder.
Aber gut.
Nehmen wir an, die EEG-Umlage wird ab morgen aus dem Bundeshaushalt gezahlt.
Schön. Es werden dann wohl Steuern erhöht werden müssen.
Ein Schelm wer jetzt an eine entsprechende Erhöhung der "zweckungebundenden" Stromsteuer denkt! ;)
bolli:
--- Zitat von: Stromfraß am 03. Juli 2013, 22:30:13 ---
--- Zitat ---Dieses "Aufkommen" gäbe es nicht ohne EEG-Umlage. Eine Steigerung der Umlage steigert auch das "Aufkommen", ohne dass die öffentliche Hand irgendetwas dazu leisten müsste!
--- Ende Zitat ---
Das ist einer der Fakten, die mich so erbosen!
--- Ende Zitat ---
Das ist nun mal so bei Steuern. Sie werden erhoben, um ANDERE Aufgaben zu finanzieren, zu denen die öffentliche Hand verpflichtet ist (meist durch Beschluss der von uns gewählten Politiker), für die sie AN DIESER STELLE aber nun mal kein oder nicht genug Geld bekommt. Das ist das Wesen der Steuern. Und das der Staat von höheren Preisen indirekt profitiert, ist zwar unstrittig, ihm aber in jedem Fall ein "Gekungel" mit den Anbietern unterstellen zu wollen, ist wohl was weit hergeholt, genauso wie eine indrekte Beteiligung über die Festlegung einer EEG-Umlage. In vielen Fällen, so auch in der Energiesparte, hat sich die ganze Preiskalkulation immer mehr verselbstständigt. Statt vernünftige Gewinnmargen zu kalkulieren, wird geschaut, welchen Preis die jeweilige Volkswirtschaft wohl bereit ist, dafür zu bezahlen. Und da gehen die Vorstellungen in dem angeblich ach so reichen Deutschland noch deutlich weiter nach oben. Je höher der erzielte Gewinn, desto besser, auf wessen Kosten auch immer das gehen mag.
Das ist bei vielen Produkten zu sehen, die in anderen Ländern teilweise deutlich günstiger sind (obwohl die Produzenten hier bestimmt auch nicht drauflegen werden ;) ).
Klar freut sich der Finanzminister über zusätzlich Umsatzsteuer, wie auch die Gemeinden sich über höhere Gewerbesteuern freuen, wenn's den Unternehmen gut geht und sie viel verkaufen, aber ihm deshalb quasi unterstellen zu wollen, diese höheren Preise zu fördern, ist wohl ein wenig weit hergeholt. 8)
RR-E-ft:
Dass die sichere Stromversorgung für die Bürger mittlerweile so notwendig ist, wie das tägliche Brot und deshalb eine Gemeinwohlaufgabe darstellt, ist wohl nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Die Energieversorgung zählt deshalb auch zur sog. Daseinsvorsorge. Der Staat hat eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten, für diese die Rahmenbedingungen zu schaffen. Es liegt doch auf der Hand, dass es ohne sichere Energieversorgung um das Gemeinwohl insgesamt nicht mehr gut bestellt sein kann. Das bedeutet ja nicht, dass die Energieversorgung insgesamt über Steuern zu finanzieren ist und die Energie dann vom Staat den Bürgern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Beim so notwendigen "täglichen Brot" erwartet das ja auch niemand.
Ziel des Dritten Verstromungsgesetzes war es, im Interesse der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung den Anteil der Gemeinschaftskohle an der Erzeugung von elektrischer Energie und Fernwärme im Geltungsbereich des Gesetzes in bestimmter Höhe zu erhalten und den deutschen Steinkohlenbergbau zu stabilisieren, mithin die Wirtschaftlichkeit des Steinkohlebergabaus in Deutschland zu erhalten, weil diese auch notwendig erschien, um auch die Energieversorgung unter anderem mit Strom auf (nationaler) Kohlebasis und damit die Stromversorgung in Deutschland insgesamt zu sichern.
Der Aufbau der Atomwirtschaft wurde in Deutschland aus Haushaltsmitteln gefördert, der Aufbau der Solarindustrie übrigends auch.
So wurden etwa in Brandenburg nicht unerhebliche Fördermittel (Subventionen) für den Aufbau bzw. Ausbau der Solarindustrie ausgereicht.
Die Förderung der erneuerbaren Energien hat das Ziel, die Energieversorgung in der Zukunft - freilich dann auf anderer Grundlage - sicherzustellen. Die Befriedigung des Interesses der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer sicheren Energieversorgung auch in der Zukunft ist auch weiterhin eine Gemeinwohlaufgabe.
Auch den Ausbau der erneuerbaren Energien hätte man vorrangig über Haushaltsmittel fördern können.
Das hätte dann jedoch gewiss nicht so ausgesehen, dass man ein EEG erlässt und dann der Staat aus Haushaltsmitteln die Einspeisevergütungen oder die EEG- Umlage zahlt.
Dies alles lässt jeoch keinen Rückschluss darauf zu, dass § 37 Abs. 2 EEG verfassungswidrig ist:
Es fehlt an einem Aufkommen zugunsten der öffentlichen Hand, weshalb es sich schon um keine "Sonderabgabe" handeln soll, welche nur in engen verfassungsrechtlichen Grenzen zulässig wäre (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 14.05.13).
Zudem fehlt bes wohl an einer Regelung, wonach sich die Strompreise automatisch für die Endverbraucher um die EEG- Umlage erhöhen.
Sollte es sich deshalb um eine "Sonderabgabe" handeln, wären von dieser wohl nicht die Endkunden, sondern nur die nach § 37 Abs. 2 EEG betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen selbst und unmittelbar betroffen. Von diesen Betroffenen hat sich aber wohl noch niemand in einem Rechtsstreit auf die Verfassungswidrigkeit berufen.
Selbst wenn die Verfassungswidrigekeit festgestellt werden sollte, hätte dies nicht unbedingt unmittelbar die Nichtanwendabarkeit des Gesetzes zur Folge.
Aus der "Kohlepfennig"- Entscheidung des BVerfG:
--- Zitat ---Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz bestimmt als Rechtsfolge der Verfassungswidrigkeit nicht ausnahmslos die Nichtigkeit der Norm, es läßt auch eine bloße Verfassungswidrigerklärung zu (§ 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG). Eine Nichtigerklärung würde dazu führen, daß das mit der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz verfolgte Konzept der Steinkohleverstromung unvermittelt seine Grundlage verlöre. Das Gemeinwohl gebietet hier aber einen schonenden Übergang von der verfassungswidrigen zu einer verfassungsgemäßen Rechtslage. Dem entspricht es, daß sich das Bundesverfassungsgericht auf eine Unvereinbarkeitserklärung beschränkt und zugleich gemäß § 35 BVerfGG die vorübergehende Weitergeltung anordnet.
--- Ende Zitat ---
Für den Beschwerdeführer hatte dies in der "Kohlepfennig"- Entscheidung folgenden Ausspruch zur Folge:
--- Zitat ---Auch wenn für die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Ausgleichsabgabe nunmehr mit Anordnung der Weitergeltung der für unvereinbar erklärten Vorschriften eine Rechtsgrundlage zur Verfügung steht, ist das Urteil insoweit und im Kostenausspruch gleichwohl aufzuheben. Der Beschwerdeführer erhält durch die Zurückverweisung die Möglichkeit, die Forderung im Blick auf die Weitergeltensanordnung anzuerkennen, um insoweit der Kostenlast zu entgehen.
--- Ende Zitat ---
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