Energiepolitik > Erneuerbare Energie

EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen

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Netznutzer:
@ plus

und der beste Spruch unseres Finanzministers zum Vorwurf, er würde sich an der immer weiter steigenden Umsatzsteuer auf den Strompreis zusätzlich bereichern: Nein, da die Leute für Strom mehr ausgäben, würden andere Dinge nicht gekauft. Für ihn bliebe das Umsatzsteueraufkommen das Selbe. Daher keine Rückgabe der Umsatzsteuer an die Stromkonsumenten.

Ist die Politik nicht wunderbar?!

Gruß

NN

Stromfraß:

--- Zitat ---Dieses "Aufkommen" gäbe es nicht ohne EEG-Umlage. Eine Steigerung der Umlage steigert auch das "Aufkommen", ohne dass die öffentliche Hand irgendetwas dazu leisten müsste!
--- Ende Zitat ---
Das ist einer der Fakten, die mich so erbosen!
Man tut nichts und hält nur die Hand auf.
Das ist das gleiche Ding wie das mit den Krokodilstränen, die man gern verliert, wenn der Spritpreis vor Feiertagen oder der Ferienzeit mal wieder in die Höhe schnellt.
Man kann da gar nichts machen, sagt dann wieder das Bundeskartellamt und der Finanzminister reibt sich wieder die Hände ob der zusätzlich fließenden Umsatzsteuer. Dieses scheinheilige Getue!

Cremer:
@superhaase,


auch die Opposition hätte keine Lösung gehabt. In dieser Hinsicht sind sich die Politiker alleeinig ;D

superhaase:

--- Zitat von: RR-E-ft am 03. Juli 2013, 20:35:25 ---Das ist unzutreffend. Der Aufbau eines bestimmten Energiesystems ist nicht Aufgabe der Stromkunden, wie das BVerfG in der "Kohlepfennig"- Entscheidung ausgeurteilt hatte.
--- Ende Zitat ---
Ach ja?
Haben Sie da ein Zitat oder einen Link?
Würde mich interessieren, wie das genau ausgedrückt und begründet wurde.

Hieße das etwa, dass auch die Netzentgelte nicht von den Verbrauchern zu tragen wären?
Warum soll der Stromkunde für den Aufbau und die Erhaltung eines zentralistischen Energieversorgungssystems zahlen?
Wäre dann auch die Versteigerung der CO2-Zertifikate, deren Erlöse immerhin dem Staat zufließen, auch unzulässig, denn sie haben auch die Steuerungsaufgabe weg von einer bestimmten Art der Stromerzeugung und Aufbauen einer anderen, kohlenstoffärmeren.
Das wäre dann ja auch nicht Aufgabe der Stromkunden.

So pauschal wäre diese Feststellung des BVerfG m.E. nicht überzeugend, ja m.E. sogar äußerst zweifelhaft und undurchdacht, denn sie würde letztendlich bedeuten, dass der Stromkunde Anspruch auf die aktuell denkbar billigste Stromversorgung hätte und alle Kosten, die durch irgendwelche Vorschriften (Rauchgasentschwefelung etc.) der Stromerzeugung aufgelastet werden, nicht bezahlen hätte müssen.
Das kann wohl nicht die Intention des BVerfG gewesen sein, da wird der Tenor der Kohlepfennig-Entscheidung vielleicht überinterpretiert.

RR-E-ft:
BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 - "Kohlepfennig", abrufbar unter http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html

Beim sog. Kohlepfennig handelte es sich um eine "Sonderabgabe", weil diese Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand hatte.
Das Geld floß in einen staatlichen Fonds als Sondervermögen, über das der Staat außerhalb des Haushalts direkt verfügen konnte.

Betroffen waren die Endkunden, weil das Gesetz mit § 10 eine Überwälzung an diese vorsah und alle zivilrechtlichen und sonstigen Hürden einer Überwälzung beseitigte.

Es handelte sich deshalb um eine "Sonderabgabe", die nur in sehr engen Grenzen verfassungsrechtlich zulässig ist.

Fraglich war deshalb, ob die Stromkunden für die weitere Verstromung der Steinkohle aufzukommen haben, diese eine besondere Finanzierungsverantwortung trifft.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die mit der Abgabe belasteten Stromverbraucher eine den Trägern von Verbrauchsteuern ähnliche Allgemeinheit von Betroffenen bilden, die als solche keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit für die Kohleverstromung trifft (siehe BVerfG, aaO. unter C. II. 2).


--- Zitat ---Die Ausgleichsabgabe nach § 8 Drittes Verstromungsgesetz belastet eine Allgemeinheit von Stromverbrauchern, die als solche keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit für die Aufgabe trifft, den Steinkohleeinsatz bei der Stromerzeugung zu sichern. Die Abgabe ist deshalb nicht als Sonderabgabe zu rechtfertigen.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Das Anliegen, den deutschen Steinkohlenbergbau zu erhalten und eine auch durch Verstromung deutscher Kohle erreichte Energieversorgung zu sichern, betrifft einmal die Kohleregionen und die dort tätigen Unternehmen und Arbeitnehmer, sodann die Allgemeinheit all derer, die im Inland Strom verbrauchen. Das Interesse an einer Stromversorgung ist heute so allgemein wie das Interesse am täglichen Brot. Die Befriedigung eines solchen Interesses ist eine Gemeinwohlaufgabe des Parlaments, das Finanzierungsinstrument die Gemeinlast der Steuern.
--- Ende Zitat ---

Die Netznetgelte tragen bisher, wie auch die Strombeschaffungskosten, die Stromlieferanten.
Alle diese Kostenbestandteile fließen in den Strompreis ein, den die Stromlieferanten von ihren Kunden beanspruchen.
Da die Leistungen der Stromlieferanten umsatzsteuerpflichtig sind, kommt auf den Strompreis die gesetzliche Mehrwertsteuer oben drauf.

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