Energiepolitik > Erneuerbare Energie
EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
khh:
--- Zitat von: superhaase am 03. Juli 2013, 16:22:06 ---Dass der adäquate Preis des PV-Stroms anfangs sehr hoch lag, so dass PV-Strom nicht wettbewerbsfähig war, war ja der Grund für die EEG-Förderung, um so eine Abnahme des teueren PV-Stroms zum adäquaten Preis zu erzwingen. Hätte man diesen (hohen) adäquaten Preis für den PV-Strom nicht mittels EEG erzwungen, wären keine PV-Anlagen errichtet worden, weil sich bei den üblichen Marktpreisen keine PV-Anlage rentiert hätte. Die PV hätte dann keine Chance gehabt, sich zur Marktreife zu entwickeln, die sie "in diesen Tagen" gerade erreicht.
--- Ende Zitat ---
Der PV-Strom erreicht "in diesen Tagen" gerade Marktreife? Bitte mal nachvollziehbar darlegen! Danke.
superhaase:
--- Zitat von: khh am 03. Juli 2013, 16:41:36 ---Der PV-Strom erreicht "in diesen Tagen" gerade Marktreife? Bitte mal nachvollziehbar darlegen! Danke.
--- Ende Zitat ---
Die Anführungszeichen waren für den verständigen Leser schon ein Hinweis, dass das nicht wörtlich zu nehmen ist.
Aber in der Tat ist PV-Strom zum Teil schon marktreif, d.h. wettbewerbsfähig.
Es werden seit heuer auch in Deutschland auf Gewerbegebäuden erste PV-Anlagen errichtet, für die aufgrund 100% Eigenverbrauchs keine EEG-Vergütung mehr in Anspruch genommen wird.
Damit beginnt der der PV-Strom marktreif zu werden. Die völlige Marktreife dürfte der PV-Strom bis zum Erreichen des Förderdeckels von 52 GWp - wahrscheinlich im Jahr 2015 (?) - geschafft haben.
Nehme Sie den Begriff "in diesen Tagen" also für den Zeitraum von 2013 bis 2015 - so in etwa.
RR-E-ft:
Um die Frage, ob und wann die PV marktreif wird, sollte es in diesem Thread vieleicht nicht auch noch gehen.
Die Diskussion darum wurde bereits anderweitig in diesem Forum ausgiebig geführt und kann dort ggf. fortgesetzt werden.
PLUS:
--- Zitat von: RR-E-ft am 03. Juli 2013, 15:43:03 ---Die Frage, ob die EEG- Umlage eine Steuer oder Abgabe ist, ist in Karlsruhe bereits mehrfach geprüft worden, immer mit dem gleichen bekannten Ergebnis. Prüfungen zum StrEG/ EEG erfolgten durch den BGH und das BVerfG.
Man müsste die Entscheidungen wohl nur mal lesen, bevor man hier weiter rumschwadroniert.
--- Ende Zitat ---
Dann bin ich wenigstens in guter Gesellschaft beim "Rumschwadronieren". ;)
Die Sichtweise hängt vielleicht auch davon ab wie man liest und wie man die Zusammenhänge erfasst. Was da vom BVerfG bisher entschieden wurde trifft nicht diesen Kern. Es gibt Volljuristen, die sind anderer Meinung und die sehen explizit zu dieser Frage noch keine Entscheidung.
Geht man davon aus, dass die Ziele, die mit dem EEG verfolgt werden, Aufgaben der Allgemeinheit, also des Staats sind, findet hier eine klare Umgehung statt. Die Finanzverfassung ist im Spiel! Es werden per Order di Mufti außerhalb der Haushalte über den privaten Weg öffentliche Aufgaben finanziert. Der Staat gestaltet bei der EEG-Umlage im Ergebnis ähnlich bindend die Mittelvereinnahmung und Mittelverwendung wie bei Steuern und Abgaben. Aber eben außerhalb der Staatssäckel und es geht dabei nicht um Honorarregelungen für Rechtsanwälte o.a., es geht um die Finanzierung allgemeiner Aufgaben. Gibt es hierzu in Bezug auf die Finanzverfassung eine Entscheidung des BVerfG? Vielleicht haben andere und ich die ja übersehen.
superhaase:
--- Zitat von: PLUS am 03. Juli 2013, 19:34:19 ---Geht man davon aus, dass die Ziele, die mit dem EEG verfolgt werden, Aufgaben der Allgemeinheit, also des Staats sind, findet hier eine klare Umgehung statt.
--- Ende Zitat ---
Diese Ausgangsposition ist eben schon falsch, wie ich Ihnen schon mehrfach erklärt habe.
Es gilt grundsätzlich erst einmal das Verursacherprinzip.
Der Umbau der Stromversorgung hin zu einer nachhaltigen Stromversorgung ist die (finanzielle) Aufgabe der Stromverbraucher, die die mit dem Stromverbrauch zusammenhängenden Kosten und Folgekosten (Umweltschäden) in erster Linie verursachen.
Der Staat hat lediglich die Aufgabe, durch Gesetze und Verordnungen für eine Durchsetzung dieses Verursacherprinzips zu sorgen.
Er darf bzw. soll dabei dafür sorgen, dass die Verursacher dabei die Kosten für die Erreichung der Ziele (nachhaltige Stromversorgung) tragen müssen.
Schließlich muss auch jeder Chemiekonzern die Kosten tragen, die ihm durch Umweltschutzvorschriften z.B. zur Giftstoffentsorgung entstehen. Oder die Autokäufer müssen die Kosten für den Katalysator tragen.
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