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EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen

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RR-E-ft:
Soweit der Leistungserbringer und Zahlungsempfänger umsatzsteuerpflichtig ist, ist derjenige, der die entsprechenden Zahlungen leistet (Netzbetreiber an Einspeiser/ Stromlieferant an Übertragungsnetzbetreiber), regelmäßig selbst vorsteuerabzugsberechtigt und kann sich deshalb die gezahlten Umsatzsteuerbeträge vom Finanzamt rückerstatten lassen.

PLUS:

--- Zitat von: superhaase am 03. Juli 2013, 15:11:08 ---
--- Zitat ---Da wird also ein fixer vom Gesetzgeber vorgegebener Vergütungsanspruch unabhängig von einer adäquaten Leistung geschaffen.
--- Ende Zitat ---
Hier reden Sie schon den ersten Blödsinn.
Der Vergütungsanspruch ist absolut abhängig von der adäquaten Leistung. Es werden nur die eingespeisten kWh vergütet. Keine Einspeisung - keine Vergütung.
--- Ende Zitat ---
@Supperhaase, entscheiden Sie sich? Entweder adäquate Leistung oder vorgegebener Vergütungsanspruch? Wer in der Spitze über 50 ct/kWh vergütet bekommt, bei einem Börsenwert von nicht einmal einem Zehntel, der bekommt eine fixe Vergütung die nichts mit einer adäquaten Leistung zu tun hat.

Ansonsten, wird hierzu viel geschrieben. "Keine Steuer, keine Abgabe". Das kennen wir auch bei der sogenannten Konzessionsabgabe. Staatlich sanktioniert ist die EEG-Umlage oder die KA ebenso wie jede Steuer und sonstige Abgabe. Die Umgehungskonstrukte, "gehe nicht direkt, sondern über privat" sind bekannt, sie sind mit dem Zweck der Umgehung so gestrickt, sonst macht das keinen weiteren Sinn. Man kann das mit den Paragraphen lückenlos begründen, dafür sind sie ja geschaffen.

Man stellt sich mit der Umgehung so außerhalb der Steuergrundsätze. Ach ja, es ist ja keine Steuer und keine Abgabe! Ob diese Umgehungspraxis die Grenzen des Grundgesetzes sprengt, wird in Karlsruhe früher oder später noch geprüft werden müssen.
 

RR-E-ft:
Die Frage, ob die EEG- Umlage eine Steuer oder Abgabe ist, ist in Karlsruhe bereits mehrfach geprüft worden, immer mit dem gleichen bekannten Ergebnis. Prüfungen zum StrEG/ EEG erfolgten durch den BGH und das BVerfG.
Man müsste die Entscheidungen wohl nur mal lesen, bevor man hier weiter  rumschwadroniert.

Ansprüche auf Konzessionsabgabe, Einspeisevergütung und EEG- Umlage sind gesetzlich eingeräumt.
Konzessionsabgaben sind vertragliche Vergütungen für die Einräumung von Wegerechten, zu deren Einräumung Gemeinden gesetzlich verpflichtet wurden.

Mit dem EEG wurden Einspeisern, Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern gesetzlich Ansprüche eingeräumt.
Was mit "gesetzlich sanktioniert" gemeint sein soll, ist nicht ersichtlich.
Ansprüche zugunsten des Staates oder staatlicher Stellen wurden mit dem EEG nicht eingeräumt.
Eine gesetzliche Verpflichtung der Letztverbraucher ist im EEG auch nicht vorgesehen.

§ 37 Abs. 2 EEG räumt schlussendlich nur den Übertragungsnetzbetreibern Ansprüche gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein, die Letztverbraucher beliefern.
 
Ob die davon betroffenen Stromlieferanten die daraus resultierende Kostenbelastungen in laufenden Vertrgsverhältnissen durch einseitige Preisänderungen an Letztverbraucher weiterwälzen können, ist eine rein zivilrechtliche Frage, die sich danach beurteilt, ob überhaupt entsprechende Preisänderungsrechte vertraglich oder gesetzlich wirksam eingeräumt wurden.

Letzteres bemisst sich bei grund- und ersatzversorgten Kunden nach StromGVV (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10, juris Rn. 10,11; B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17, 18), für Sonderkunden nach Preisänderungsklauseln, die - soweit es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt- ihrerseits erst einmal der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten müssen (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06, juris Rn. 23).
 
 

DieAdmin:

--- Zitat von: PLUS am 03. Juli 2013, 12:42:25 ---...
 - - -  -
@Evitel2004, ok, aber care-energy hätte sicher keinen Einwand gegen die Wiedergabe der Presseveröffentlichung gemacht.

--- Ende Zitat ---

@PLUS, das war keine Pressemitteilung, sondern lediglich eine Meldung. Eine entsprechende Kennzeichnung fehlt. Ich dachte, solche Dinge wie das Urheberrecht wären Ihnen - einen langjährigen User - klar.

superhaase:

--- Zitat von: PLUS am 03. Juli 2013, 15:40:21 ---@Supperhaase, entscheiden Sie sich? Entweder adäquate Leistung oder vorgegebener Vergütungsanspruch? Wer in der Spitze über 50 ct/kWh vergütet bekommt, bei einem Börsenwert von nicht einmal einem Zehntel, der bekommt eine fixe Vergütung die nichts mit einer adäquaten Leistung zu tun hat.
--- Ende Zitat ---
Lieber PLUS, gesetzlich vorgegeben ist für PV-Strom eine Einspeisevergütung in ct/kWh, deren Höhe vom Inbetriebnahmejahr der PV-Anlage abhängt.
Ein Vergütungsanspruch ergibt sich allein daraus noch nicht - schon gar kein vorgegebener oder fixer, wie Sie immer behaupten.
Ein variabler Vergütungsanspruch ergibt sich erst aus der eingespeisten (variablen) PV-Strommenge, und die Höhe des Vergütungsanspruchs berechnet sich dabei aus Strommenge mal Einspeisevergütung (Einspeisetarif).
Dabei wird jeweils nur die wirklich erbrachte (und mittels Stromzähler nachgewiesene) kWh vergütet, und zwar mit einem adäquaten Preis, der den Erzeugungskosten entspricht (adäquat ist). Sie verwechseln Marktpreis mit adäquatem Preis. Ein Marktpreis kann adäquat sein, ist es aber gerade in der Stromerzeugung meist nicht. So wird Atom- und Braunkohlestrom zumeist weit über dem adäquaten Preis verkauft, wenn z.B. Steinkohle oder Gaskraftwerke an der Börse preisbestimmend sind, manchmal aber auch mit einem negativen Preis.
Dass der adäquate Preis des PV-Stroms anfangs sehr hoch lag, so dass PV-Strom nicht wettbewerbsfähig war, war ja der Grund für die EEG-Förderung, um so eine Abnahme des teueren PV-Stroms zum adäquaten Preis zu erzwingen. Hätte man diesen (hohen) adäquaten Preis für den PV-Strom nicht mittels EEG erzwungen, wären keine PV-Anlagen errichtet worden, weil sich bei den üblichen Marktpreisen keine PV-Anlage rentiert hätte. Die PV hätte dann keine Chance gehabt, sich zur Marktreife zu entwickeln, die sie "in diesen Tagen" gerade erreicht.

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