Energiepolitik > Erneuerbare Energie
EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
superhaase:
Hier widerspricht sich die "renomierte Hamburger Anwaltskanzlei" wohl selbst:
Wenn die EEG-Umlage keine Abgabe und somit kein Preisbestandteil des Strompreises für den Endverbraucher ist, sondern eine echte Zuwendung des Stromlieferanten an den Netzbetreiber, so wird folglich die in den Endverbraucher-Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer auch gar nicht auf die EEG-Umlage erhoben. Die ausgewiesene Umsatzsteuer wird ganz einfach auf den Nettostrompreis erhoben und nicht auf eine EEG-Umlage.
Dass auf Rechnungen eine anteilig zugeordnete EEG-Umlage ausgewiesen ist, bedeutet ja nicht, dass diese einen direkten Teil des Nettopreises darstellt. Sie stellt vielmehr einen Kostenpunkt des Stromlieferanten dar und geht daher in dessen Gesamtkalkulation ein, ebenso wie das Sekretärinnengehalt der Chefsekretärin des Stromlieferanten, für das auch keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss.
Wenn man nun andererseits annimmt, dass die EEG-Umlage doch Preisbestandteil des Endverbraucherpreises ist, dann ist auch die Erhebung der Umsatzsteuer auf diesen Preisbestandteil in Ordnung.
So oder so funktioniert dieser "Ansatz" nicht - ist dieser Skandal nur durch einen Zirkelschluss herbeikonstruiert.
Folglich wird auch die angeblich nun gestartete "Offensive" mittels Abmahnungen und Klagen gegen den angeblichen Mehrwertsteuermissbrauch völlig ins Leere gehen.
Es ist schon erstaunlich, wie diese "renomierte Hamburger Anwaltskanzlei" immer wieder mit Zirkelschlüssen zu völlig abstrusen Ergebnissen kommt und ihre Mandanten offenbar falsch berät.
PLUS:
--- Zitat von: superhaase am 03. Juli 2013, 11:31:12 ---Hier widerspricht sich die "renomierte Hamburger Anwaltskanzlei" wohl selbst:
...
--- Ende Zitat ---
So einfach ist das nicht @Supperhaase, es stecken genügend Widersprüche im Konstrukt bzw. im System. Damit Sie da nicht wieder Missverständnisse konstruieren, ich unterschreibe mit dieser Bemerkung keinesfalls den Text von Care-Energy bzw. deren Rechtsvertretung.
Die Pflicht, den eingespeisten Strom zu vergüten, ergibt sich aus § 16 EEG. In den Vergütungen selbst ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
Da wird also ein fixer vom Gesetzgeber vorgegebener Vergütungsanspruch unabhängig von einer adäquaten Leistung geschaffen.
Der Einspeiser stellt eine Rechnung über die EEG-Umlage + Mehrwertsteuer.
Die EEG-Umlage wird behandelt als wäre eine entsprechende Leistung erbracht worden. Bemessungsgrundlage ist der fixierte Vergütungsanspruch. Der wird mit einem Erlös gleichgesetzt, den ein Unternehmer für seine Leistungen erzielt und der der Umsatzsteuer unterliegt.
... und dann gehts erst los und weiter.
- - - -
@Evitel2004, ok, aber care-energy hätte sicher keinen Einwand gegen die Wiedergabe der Presseveröffentlichung gemacht.
Stromfraß:
--- Zitat ---@Stromfraß, die Leistung wird durch den Börsenwert bewertet, gegebenenfalls noch nach Abzug der diversen Vertriebs- und sonstigen Kosten. Darüber hinaus, sprich dem Großteil der EEG-Umlage, steht keine Leistung gegenüber. Der Stromverbraucher hat zu bezahlen ohne eine adäquate Gegenleistung dafür zu bekommen, so wie das bei Verbrauchssteuern auch der Fall ist.
--- Ende Zitat ---
Mir ist das schon klar.
Ein Solarstromeinspeiser sieht sich doch aber gewissermaßen als Stromlieferant. Er liefert Ökostrom ins öffentliche Netz und erwartet dafür eine angemessene "Bezahlung". Wie hoch die ist, hat ja der Staat festgelegt und der muss ja wissen, was er tut. Dass es letztlich nicht der Staat ist, der zahlt, sondern der Verbraucher - das ist ja ansonsten auch so, vielleicht (oder sicher) ist die Gewinnmarge dabei nicht so hoch.
RR-E-ft:
Bei der Einspeisung in das Netz handelt es sich regelmäßig um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Stromerzeugers.
Denn der Erzeuger liefert einem anderen Strom, auch wenn die Vergütung hierfür gesetzlich festgelegt ist.
Die EEG- Umlage, welche die Stromlieferanten, die Letztverbraucher beliefern, gem. § 37 EEG den Übertragungsnetzbetreibern gesetzlich schulden, ist keine Steuer und keine Abgabe.
§ 37 Abs. 2 EEG räumt den Übertragungsnetzbetreibern einen Anspruch gegenüber den Stromlieferanten ein, die Letztverbraucher mit Strom beliefern:
http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2009/__37.html
Ob die Übertragungsnetzbetreiber solche gesetzlich eingeräumten Ansprüche gegen die betroffenen Stromlieferanten überhaupt geltend machen, bleibt ihnen überlassen, liegt in ihrem Ermessen. Im Gesetz steht: "Die Übertragungsnetzbetreiber können .... verlangen". Sie werden von Gesetzes wegen nicht dazu gezwungen.
Um eine Steuer handelt es sich schon deshalb nicht, weil die Zahlung an die privaten Übertragungsnetzbetreiber und nicht an ein staatliches Gemeinwesen in dessen Haushalt erfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.03 Az. VIII ZR 90/02 und VIII ZR 310/02, juris, jeweils unter II. 1 a) und b)].
Es handelt sich um Kosten, die dem Stromlieferanten durch die Belieferung von Letztverbrauchern mit Strom entstehen und die deshalb regelmäßig in die Preiskalkulation des Stromlieferanten Eingang finden. Insoweit handelt es sich um einen Kostenbestandteil des Strompreises; um einen Kostenbstandteil unter vielen anderen. Ein anderes Kostenlelement sind die Strombeschaffungskosten.
Sollte die EEG- Umlage, welche die Stromlieferanten den Übertragungsnetzbetreibern gesetzlich schulden, selbst umsatzsteuerpflichtig sein, kann der Stromlieferant, der selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist, sich die an den ÜNB gezahlte und in dessen Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen. Da wohl alle betroffenenen Stromlieferanten vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist die Diskussion darum, ob die nach § 37 Abs. 2 EEG geschuldete EEG- Umlage umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht, wohl obsolet.
Im Übrigen unterliegt auch die Leistung Stromlieferung durch Stromlieferanten an Letztverbraucher der Umsatzsteuerpflicht.
Der steuerbare Vergütungsanspruch des Stromlieferanten ergibt sich aus dem Nettostrompreis und der Abrechnungsmenge.
Wie sich der Nettostrompreis dabei kostenmäßig zusammensetzt, ist dafür ohne Belang.
Ein zünftiger Nettostrompreis deckt nicht nur die durch die steuerbare Leistung Stromlieferung dem Lieferanten entstandenen Kosten,
sondern enthält auch einen Gewinnanteil. Und auch auf diesen Gewinnanteil, der auch Teil des Nettopreises ist, ist Umsatzsteuer zu zahlen.
Der Stromkunde kann regelmäßig schon nicht wissen, welcher Anteil des Nettostrompreises auf Kosten beruht, die dem Stromlieferanten durch die Belieferung tatsächlich entstanden sind, und welcher verbleibende Teil auf den Gewinn bzw. Verlust des Stromlieferanten entfällt.
Das ist für die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, die der Stromlieferant schuldet und auf seiner Rechnung gegenüber Stromkunden gesondert ausweist, auch vollkommen belanglos. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist auf die Gesamtnettovergütung, die der Stromkunde zahlt, aufzuschlagen
Bei einer gesetzlich festgesetzten Vergütung für eine bestimmte Leistung, wie etwa für die Stromeinspeisung nach EEG,
verhält es sich nicht anders.
So bemisst sich auch der gesetzlich geregelte Vergütungsanspruch der Rechtsanwälte regelmäßig streitwertabhängig aus dem RVG. Dieser Vergütungsanspruch, soweit er etwa streitwertabhängig die Geschäftsgebühr, die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr für die gerichtliche Vertretung betrifft, hat mit den Kosten, die dem Rechtsanwalt durch die Bearbeitung des Mandats tatsächlich entstanden sind, auch nichts zu tun. Es kann vorkommen, dass die gesetzliche Vergütung insbesondere bei geringen Streitwerten nicht kostendeckend ist. Der Rechtsanwalt ermittelt streitwertabhängig seinen Vergütungsanspruch nach RVG netto. Diese Leistung ist umsatzsteuerpflichtig, so dass auf die Nettovergütung die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeschlagen und gesondert ausgewiesen wird, so dass sich hiernach die Bruttovergütung ergibt.
Auch der EEG- Stromeinspeiser rechnet seine Leistung zum gesetzlich festgesetzten Vergütungsanspruch ab, so dass sich die Nettovergütung ergibt, auf welche die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeschlagen und gesondert ausgewiesen wird, so dass sich hiernach die Bruttovergütung ergibt. Das muss so sein, da es sich bei der Stromlieferung des Stromerzeugers an den aufnehmenden Netzbetreiber um eine Leistung handelt, die der Umsatzsteuerpflicht des Stromerzeugers unterliegt. Ist der aufnehmende Netzbetreiber selbst vorsteuerabzugberechtigt, so kann er sich die an den Einspeiser gezahlte gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen. Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass alle aufnahmeverpflichteten Netzbetreiber selbst vorsteuerabzugsberechtigt und deshalb mit solchen gezahlten Umsatzsteuerbeträgen kostenmäßig nicht belastet sind.
Eine Diskussion darüber, ob die Zahlung der Netzbetreiber für die Einspeisevergütung und/oder die Zahlung der EEG- Umlage durch die Stromlieferanten beim jeweiligen Zahlungsempfänger der Umsatzsteuerpflicht unterliegt oder nicht, erscheint deshalb insgesamt entbehrlich.
Der Letztverbraucher, der Strom für seinen Geschäftsbetrieb bezieht und bezahlt und selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann sich die an seinem Stromlieferanten gezahlte, in der Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) vom Finanzamt zurückholen.
superhaase:
@PLUS:
Sie vermischen und verwechseln wieder einmal alle Begriffe und Tatsachen. ::)
--- Zitat von: PLUS am 03. Juli 2013, 12:42:25 ---Die Pflicht, den eingespeisten Strom zu vergüten, ergibt sich aus § 16 EEG. In den Vergütungen selbst ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
--- Ende Zitat ---
Soweit richtig.
--- Zitat ---Da wird also ein fixer vom Gesetzgeber vorgegebener Vergütungsanspruch unabhängig von einer adäquaten Leistung geschaffen.
--- Ende Zitat ---
Hier reden Sie schon den ersten Blödsinn.
Der Vergütungsanspruch ist absolut abhängig von der adäquaten Leistung. Es werden nur die eingespeisten kWh vergütet. Keine Einspeisung - keine Vergütung.
--- Zitat ---Der Einspeiser stellt eine Rechnung über die EEG-Umlage + Mehrwertsteuer.
--- Ende Zitat ---
Völliger Quatsch.
Der Einspeiser stellt eine Rechnung über die eingespeiste Strommenge und die zugehörige Einspeisevergütung + Mehrwertsteuer.
Die EEG-Umlage ist was anderes, damit hat der Einspeiser nichts zu tun.
--- Zitat ---Die EEG-Umlage wird behandelt als wäre eine entsprechende Leistung erbracht worden. Bemessungsgrundlage ist der fixierte Vergütungsanspruch. Der wird mit einem Erlös gleichgesetzt, den ein Unternehmer für seine Leistungen erzielt und der der Umsatzsteuer unterliegt.
--- Ende Zitat ---
Auch das ist alles Quatsch.
Die eingespeisten Strommengen werden wie eine erbrachte Warenlieferung behandelt - und sind auch ein solche. Sie sind auch keineswegs fixiert, sondern variieren. Die dafür in Rechnung gestellte Einspeisevergütung hängt nun direkt proportional von der Einspeisungsmenge, also von der erbrachten Lieferung (rechtlich Leistung) ab, und sind daher auch keineswegs fixiert.
Auf seinen Netto-Rechnungsbetrag (der meist nur diese Einspeisevergütung umfasst) muss der Stromeinspeiser eine Mehrwertsteuer aufschlagen und an das Finanzamt abführen.
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