Energiepolitik > Erneuerbare Energie
EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
RR-E-ft:
Die EEG- Umlage wird von den Stromversorgern, die Letztverbraucher beliefern, gem. § 37 EEG gesetzlich geschuldet.
Ob, wann und in welchem Umfang der deshalb mit diesen Kosten belastete Stromversorger diese Kosten über Preisänderungen an die Kunden weiterzuwälzen versucht oder nicht, bleibt ihm überlassen. Es gibt keinerlei Automatismus.
Keinesfalls ist es so, dass sich die Strompreise zum 01.01. automatisch im Umfange der zum 01.01. eines Jahres durch die Übertragungsnetzbetreiber geänderten EEG- Umlage erhöhen oder ermäßigen.
Der BGH hatte in zwei Urteilen vom 22.12.03 Az. VIII ZR 90/02 und VIII ZR 310/02 entschieden, dass es sich bei der EEG- Umlage um keine Steuer oder Abagbe handelt, sie deshalb auch keiner sog. Steuer- und Abgabenklausel in einem Energielieferungsvertrag unterfällt.
Siehe deshalb BGH, Urt. v. 22.12.03 Az. VIII ZR 90/02 und Az. VIII ZR 310/02, juris jeweils unter II.1 a) und b).
Der BGH hatte jedoch dort eine ergänzende Vertragsauslegung solcher (individuell?) vereinbarten Steuer- und Abgabenklauseln für Verträge vorgenommen, die vor Inkrafttreten der gesetzlichen Umlageregelungen nach EEG und KWKG abgeschlossen worden waren und bei denen der Erlass solcher für den Stromversorger kostenauslösenden Gesetze und erheblichen Kostenbealstungen bei Vertragsabschluss überhaupt noch nicht absehbar waren, wenn die deshalb unzulässige Weiterwälzung der daraus resultierenden Kostenbelastung für den Stromversorger eine unzumutbare Härte begründete.
http://www.ewerk.hu-berlin.de/node/278
Solche vor 1990 abgeschlossenen Alt- Sondervertäge, bei deren Abschluss die Entstehung solcher Kosten für die Versorger dem Grunde nach noch nicht absehbar waren, existieren jedoch in der Praxis wohl nicht mehr.
Die EEG- Umlage, bei der es sich nach wie vor um keine Steuer oder Abgabe handelt, unterfällt somit weiterhin nicht sog. Steuer- und Abgabeklauseln. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist bei nach 1990 abgeschlossenen Sonderverträgen regelmäßig ausgeschlossen, da solche Kostenbelastungen zumindest dem Grunde nach für den Stromversorger bei Vertragsabschluss bereits vorhersehbar waren.
Ein Stromversorger, der die Kostensteigerungen, die er durch die EEG- Umlage gem. § 37 Abs. 2 EEG erfährt, vollständig auf seine Kunden durch einseitige Preisänderungen weiter wälzt, ohne auch zugleich rückläufige Kosten etwa bei den Beschaffungskosten mindestens nach gleichen Maßstäben weiterzuwälzen, erhöht durch solche einseitigen Preisänderungen im laufenden Vertragsverhältnis unzulässig nachträglich seinen Gewinnanteil am Strompreis.
Preisänderungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils am Energiepreis für den Versorger nicht sicher ausschließen, benachteiligen den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen und sind deshalb regelmäßig unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06, juris Rn. 23 mwN.)
Beachten möge man, dass die Entscheidung BGH, Urt. v. 13.12.06 VIII ZR 25/06 zeitlich nach den Entscheidungen vom 22.12.03 Az. VIII ZR 90/02 und VIII ZR 310/02 erging. Gemessen an der jüngeren Rechtsprechung hielten womöglich die sog. Steuer- und Abgabenklauseln, die bei den älteren Entscheidungen eine Rolle spielten, schon selbst einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht stand, sei es wegen der Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils, sei es wegen Intransparenz.
Hätte dort aber die Unanwendbarkeit der Steuer- und Abgabenklausel auf einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB beruht, wäre auch seinerzeit schon eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen gewesen, siehe dazu BGH, Urt. v. 22.12.03 Az. VIII ZR 90/02 und VIII ZR 310/02, juris jeweils unter II 2.
Stromfraß:
Danke, RR-E-ft für die Hinweise und aufklärenden Zusammenhänge.
Ich habe das Gefühl -ohne die AGB jeweils konkret danach untersucht zu haben- dass es noch viele Stromversorger gibt, die die EEG eben wie eine Steuer bzw. staatlich Abgabe einordnen.
Da ist es gut, wenn man als Kunde weiß, woran man ist.
Netznutzer:
Dass sich die gen. Urteile auf eine Zeit beziehen, als EEG noch aktiver Strombezug der Lieferanten war, während es sich nun um einen Aufschlag ohne Gegenleistung handelt, sollte nicht unerwähnt bleiben.
Gruß
NN
Stromfraß:
--- Zitat ---Dass sich die gen. Urteile auf eine Zeit beziehen, als EEG noch aktiver Strombezug der Lieferanten war, während es sich nun um einen Aufschlag ohne Gegenleistung handelt, sollte nicht unerwähnt bleiben.
--- Ende Zitat ---
Das sehen die "Lieferanten" von Solar- oder Windkraftstrom aber anders!
PLUS:
--- Zitat von: Netznutzer am 03. Juli 2013, 09:35:24 ---Dass sich die gen. Urteile auf eine Zeit beziehen, als EEG noch aktiver Strombezug der Lieferanten war, während es sich nun um einen Aufschlag ohne Gegenleistung handelt, sollte nicht unerwähnt bleiben.
--- Ende Zitat ---
@NN, ja, da ist noch nichts wirklich geklärt. Man ändert ständig die Gesetze und Verordnungen, das EEG ist auch dabei. Zu eindeutigen Regelungen ist die Politik nicht in der Lage. Wer gesetzliche Zwangsumlagen einführt hat auch unmissverständlich im Verbraucherrecht den Charakter und die Bedingungen dafür zu regeln. Mangelhaft oder besser noch ungenügend ist das was da seit Jahren abgeliefert wird. Da gibt es kaum Unterschiede, Schwarz-gelb, Rot-grün= Jacke wie Hose.
Das wird von interessierter Seite permanent betont und festgestellt, die EEG-Umlage sei keine Steuer. Das soll sie aus den bekannten Gründen nicht sein. Man bastelt sich das so zurecht. Im bürgerlichen und im Steuerrecht würde das als Umgehungstatbestand sofort auffliegen.
Aber da wird an jeder passenden Stelle so oft aufgeschrieben "keine Steuer", dass es fast einer Gehirnwäsche gleichkommt. Aber damit zeigt sich nur, dass man sich überhaupt nicht auf der sicheren Seite sieht und wohl der Wunsch der Vater des Gedankens ist. Verbraucher und Bürger als Staatsumlagen-, Abgaben-, Gebühren- und Steuerzahler sollen sich damit nicht einlullen lassen. Das Verfassungsgericht wird zur gegebenen Zeit noch genauer hinsehen müssen.
Die Legaldefinition der Abgabenordnung lautet:
Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
Dann soll die EEG-Umlage definitiv keine Steuer sein!?
@Stromfraß, die Leistung wird durch den Börsenwert bewertet, gegebenenfalls noch nach Abzug der diversen Vertriebs- und sonstigen Kosten. Darüber hinaus, sprich dem Großteil der EEG-Umlage, steht keine Leistung gegenüber. Der Stromverbraucher hat zu bezahlen ohne eine adäquate Gegenleistung dafür zu bekommen, so wie das bei Verbrauchssteuern auch der Fall ist.
PS dazu passt
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17820.msg101812.html#msg101812
Die EEG-Story und die unvollendete Verbrauchertäuschung
--- Zitat ---Care-Energy geht nun in die Offensive
Verbraucher wurden scheinbar vorsätzlich getäuscht
....
--- Ende Zitat ---
http://www.care-energy-online.de/index.php?option=com_content&view=article&id=234&Itemid=435
(Edit Evitel2004: Text gekürzt. Keine Texte von anderen Websiten kopieren. Link zur Quelle ergänzt)
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