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EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen

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PLUS:

--- Zitat von: Energiesparer51 am 02. Juli 2013, 18:18:41 ---
--- Zitat von: PLUS am 02. Juli 2013, 17:20:40 ---Was ist der Grund der Frage? Was zweifeln Sie an? Die Grafiken müssten Ihnen als Forumsleser doch bekannt sein.
--- Ende Zitat ---
Wie kommen Sie darauf mir unterstellen zu wollen, dass ich etwas anzweifle, nur weil ich nach der Quelle frage? Es war rein interessehalber.
--- Ende Zitat ---
dto. Ich habe auch nur gefragt.  :)

superhaase:

--- Zitat von: PLUS am 02. Juli 2013, 17:20:40 ---Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Ich betrachte nichts isoliert, ich sehe die Ursachen und die Wirkungen ohne Ausnahme.
--- Ende Zitat ---
Gut.
Dann betrachten wir also alle Preiskomponenten der Strompreise bzw. der Haushaltsstrompreise, um die es Ihnen offensichtlich geht.


--- Zitat ---Aber gerne, wenn es die  EEG-Umlage gar nicht sein sollte, wer oder was ist dann für die herausragenden Strompreissteigerungen bei den deutschen Haushaltsstrompreisen konkret im Einzelnen verantwortlich. Wenn die mit der EEG-Stromeinspeisungen einhergehenden Preissenkungen die EEG-Umlage komplett kompensieren sollen, ist das dann tatsächlich eine kostenlose Wende, die man den Bürgern und Verbrauchern nur vorenthält?
--- Ende Zitat ---
Ja, derzeit trifft das zu.


--- Zitat ---Wenn, von wem?
--- Ende Zitat ---
Das wurde Ihnen doch schon mehrfach aufgezeigt.
Raten Sie doch mal, wenn Sie es schon wieder vergessen haben sollten!


--- Zitat ---Politik, ...
--- Ende Zitat ---
Ja, sehr gut! Treffer!
Es ist Ihnen auch schon dargelegt worden, auf welche Weise die Politik das tut.
Ich sach jetzt mal nur "Steine im Rucksack". ;)


--- Zitat ---Energiekonzerne ...?
--- Ende Zitat ---
Noch ein Volltreffer.
Sie machen sich! ;)


--- Zitat ---Wer kassiert dann die Preissteigerungen?
--- Ende Zitat ---
Jetzt enttäuschen Sie mich.
Ihre obigen Antworten legen doch nahe, dass Sie das wissen.
Aber ich sags Ihnen gerne nochmal: Die privilegierten Stromverbraucher bekommen das von der Politik zugeschustert, und die Energiekonzerne genehmigen sich den Rest, weil sie die preisenkenden Effekte nicht an die Haushaltskunden weitergeben.
Jetzt haben wir das schon tausendmal hier für Sie erklärt - wann merken Sie es sich denn endlich?


--- Zitat ---Spielen die extremen Einspeisevergütungen mit zwanzigjähriger Garantiezeit bei der Preisentwicklung wirklich keine Rolle?
--- Ende Zitat ---
Keine Rolle würde ich nicht sagen. Sie haben halt einerseits einen preissteigernden Effekt und andererseits einen preissenkdenden, die sich derzeit fast aufheben. Das muss aber nicht so bleiben und war auch nicht schon immer so. Der preissteigernde Effekt überwog früher stärker und wird auch in Zukunft wieder stärker überwiegen (wenn die Braunkohlekraftwerke und Atomkraftwerke weniger produzieren und wieder mehr Gaskraftwerke zum Einsatz kommen werden). Allerdings dann eben bei höheren Börsenstrompreisen und folglich erheblich kleinerer EEG-Umlage.


--- Zitat ---Dann sind wir wieder bei § 315 BGB. Wir haben in der Zwischenzeit allerdings überwiegend Verträge mit einer eingeschränkten Preisgarantie. Wie sich das in der Praxis für die wechselwilligen Haushaltsstromverbraucher mit ihren neuen Sonderverträgen auswirkt ist offensichtlich.
--- Ende Zitat ---
Ach ja?
Wie denn?


--- Zitat ---Klar, für Rechtsanwälte eröffnet sich das Betätigungfeld wieder neu.
--- Ende Zitat ---
Mit Rechtsanwälten hat das nicht unbedingt etwas zu tun.
Es würde schon reichen, wenn mehr als 50% der Haushaltskunden den Stromanbieter nach Preisvergleich wechseln würden. Durch den dann entstehenden Wettbewerbsdruck würden die Preissenkungen beim Stromeinkauf dann auch an die Haushaltskunden weitergegeben.

Gegen die "Steine im Rucksack" kann natürlich nur die Politik etwas machen. ;)

PLUS:

--- Zitat von: superhaase am 02. Juli 2013, 18:53:16 ---
--- Zitat von: PLUS am 02. Juli 2013, 17:20:40 ---Dann sind wir wieder bei § 315 BGB. Wir haben in der Zwischenzeit allerdings überwiegend Verträge mit einer eingeschränkten Preisgarantie. Wie sich das in der Praxis für die wechselwilligen Haushaltsstromverbraucher mit ihren neuen Sonderverträgen auswirkt ist offensichtlich.
--- Ende Zitat ---
Ach ja? Wie denn?
--- Ende Zitat ---
@supperhaase, wie sollte auch, für Sie ist das natürlich nicht offensichtlich.

Aufgrund der steigenden EEG-Umlage werden so gut wie alle Versorger ihre Strompreise erhöhen. Selbst das Sonderkündigungsrecht aufgrund dieser Erhöhung ist nicht geregelt und auch unter Juristen umstritten.

Es gibt in den Verträgen die eingeschränkte Preisgarantie mit Auschluss des Sonderkündigungsrecht aufgrund steigender Steuern und Abgaben. Ohne juristische Auseinanderstetzung läuft da nicht viel.

Selbst wenn der Wechsel gelingt, wohin? Wer erhöht unter den Versorgern denn nicht die Preise aufgrund der steigenden EEG-Umlage?  Irgendwann ist das Ende der  Fahnenstange erreicht!

RR-E-ft:
Preisänderungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energielieferungsvertrages, die es ermöglichen, Kostensteigerungen bei einzelnen Kostenelementen ohne Rücksicht auf Kostensenkungen bei anderen Kostenelementen über Preiserhöhungen weiterzugeben, schließen die Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung des Gewinnannteils am Preis nicht sicher aus, stellen deshalb eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders dar und sind deshalb insgesamt unwirksam (BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06, juris Rn. 23).

Darüber hinaus  sind auch Preisänderungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energielieferungsvertrages insgesamt unwirksam, die dem Kunden für den Fall einer einseitigen Preisänderung wegen Kostenerhöhung kein Sonderkündigungsrecht mit Wirksamwerden spätestens zum Zeitpunkt der beabsichtigten Wirksamkeit der Preisänderung einräumen.

Wenn § 5 StromGVV den Versorgern gegenüber grund- und ersatzversorgten Kunden überhaupt ein seinseitiges Preisänderungsrecht wirksam einräumt, so unterliegt die einseitige Preisänderung der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB und dabei müssen sinkende Kosten (etwa bei den Beschaffungskosten) mindestens nach gleichen Maßstäben weitergegeben werden wie gestiegene Kosten (etwa bei der EEG- Umlage), vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10, juris Rn. 11; B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17, 18].

Die Rechtslage lässt es nicht zu, dass nur die gestiegenen Kosten bei einzelnen Kostenelementen (wie etwa der EEG- Umlage) ohne Berücksichtigung rückläufiger  Kosten bei anderen Kostenelementen (wie etwa den Beschaffungskosten) über einseitige Preisänderungen weitergegeben werden.

In jedem Fall haben die Kunden, soweit einseitige Preisänderungen dem Grunde nach überhaupt zulässig sind, auch ein Sonderkündigungsrecht, vermöge sie sich spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der einseitigen Preisänderung aus dem bestehenden Lieferverhältnis lösen können.

Bei hinreichend starkem Wettbewerbsdruck können selbst reale (resultierende) Kostensteigerungen nicht über Preisänderungen an die  Kunden weitergewälzt werden. So konnte etwa E.ON Ruhrgas zuletzt die Kostensteigerungen aus den  Preissteigerungen des Lieferanten Gazprom infolge der bestehenden Ölpreisbindung nicht mehr auf die eigenen Kunden abwälzen. Der Wettbewerb ließ eine Weiterwälzung solcher Kostensteigerungen auf die Ruhrgas- Kunden  nicht mehr zu.

PLUS:
Schön wenn das so klar wäre. Man macht im Laufe der Zeit so seine Erfahrungen und stellt die eine oder andere Abweichung fest. Wie oft und zunehmend sieht man die EEG-Umlage nicht als einfache Kosten eingeordnet, sondern zu den Strom- und Energiesteuern und somit zu den indirekten Steuern.

Die heute übliche eingeschränkte Festpreisvereinbarung schliesst weder Kostensteigerungen noch Kostensenkungen bei anderen Kostenelementen aus, die zu einer Gewinnänderung führen können.

Wo ist das bisher eindeutig geregelt, dass die EEG-Umlage ein normaler Kostenbestandteil in der Preiskalkulation ist oder wo haben Gerichte darüber bisher eindeutig entschieden?

Es könnte auch so ausgehen: Die EEG-Umlage hat Abgaben- und Steuercharakter wie Verbrauchsteuern, wie auch z. B. die MWSt.. Damit werden die Endverbraucher abseits der Kalkulation belastet. Lediglich die Steuerschuldnerschaft liegt beim Lieferanten.

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