@Amazone
Vorab: Obwohl Ihren Beiträgen durchaus Sachkenntnis zu entnehmen ist, gehe ich mal davon aus, dass Sie (so wie ich) nicht Volljurist/in sind oder über anderweitige ‚Spezialkenntnisse’ im (Kauf)Vertrags- bzw. Energierecht verfügen. Insofern ist es in jeder Hinsicht wenig hilfreich, wenn Sie einerseits laienhafte Einschätzungen anderer User wiederholt oberlehrerhaft und mit absoluter Bestimmtheit als „Falsch!“ und „Richtig!“ benoten oder mit Anmerkungen wie „Sie sollten sich wirklich erst einmal schlau machen“ und „Sie fallen wieder in alte Verwirrungen zurück“ garnieren und andererseits z.B. mir „Neigung zur Polemik“ vorhalten.
Und zu Ihrer Frage, ob ich überhaupt "Betroffener" bin: NEIN - bei meinen jährlichen Versorgerwechsel schließe ich die „Billigheimer“ wie Almado & Co., die in den Vergleichsportalen ganz oben stehen und bei deren Geschäftsmodell und Bonität häufig Probleme + Ärger (bspw. bei Abrechnung u. Wechsel) sowie Risiken (z.B. bzgl. Vorkasse u. Bonus wg. Insolvenz) schon vorprogrammiert sind, selbstverständlich von vornherein aus !
Zum Sachverhalt: In Ihrer Bewertung der Almado-AGB, speziell der Ziff. 2.1, bringen Sie bzgl. Formulierung und Anwendung durch Almado-ENERGY augenscheinlich etwas durcheinander. Für Sie daher nochmals (vgl. Antwort # 21):
Die aktuell verwendete Klausel „
Der Vertrag kommt ... durch die Annahmeerklärung von ENERGY zustande und beginnt mit Aufnahme der Belieferung.“ definiert im 1. Halbsatz rechtlich völlig korrekt das Zustandekommen eines Kaufvertrages (
Angebot durch Antrag des Verbrauchers
und Annahme durch den Versorger) sowie im 2. Halbsatz klar und eindeutig den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis beginnt (nämlich mit Aufnahme der Belieferung). Vertragsbeginn und Lieferbeginn sind somit identisch.
Vertragslaufzeit (1 Jahr gemäß Ziff. 4.1) und Bonusvoraussetzung (nach 12 Monaten ununterbrochener Belieferung gemäß Ziff. 9.1) stimmen ebenfalls überein.
Insofern sind die aktuellen AGB diesbzgl. sowohl aus rechtlicher als auch aus Verbrauchersicht absolut in Ordnung! Mit Ihrer Bewertung
Was soll an dieser AGB-Klausel "klarstellend" sein? "Perfider Irreführungsversuch“ wäre wohl der richtige Ausdruck. Denn Almado möchte den juristisch unbedarften Verbraucher damit glauben machen, als begänne der Vertrag erst mit der Aufnahme der Belieferung zu laufen, um sich dann aber im Streitfall darauf zu berufen, dass dies eine Fehlinterpretation des Kunden sei, weil ja zuvor auch klar bestimmt worden sei, dass der Vertrag mit der Auftragsbestätigung zustande komme und rechtlich gesehen damit auch die Vertragslaufzeit beginne. Auf den Punkt gebracht: Almado versucht mit der besagten Klausel die juristische Unerfahrenheit der meisten Verbraucher in miesest denkbarer Weise auszunutzen.
Da eine derartig auf ein "Übers Ohr hauen" der Verbraucher angelegte AGB-Klausel von jedem Gericht "zerlegt" werden dürfte (die Erfahrung dürfte Almado auch schon gemacht haben), hat man sich nun offensichtlich entschlossen, die irreführende Formulierung ab dem 01.08.2013 durch eine klarstellendere zu ersetzen, die nicht mehr suggeriert, dass die Vertragslaufzeit der Belieferungszeit entspreche. Wirkliche Klarstellung erfolgt dadurch jedoch immer noch nicht. Denn nur dem sehr aufmerksamen Verbraucher erschließt sich in der Gesamtbetrachtung sämtlicher Bestimmungen, dass er einen Bonus nur dann erhält, wenn er mindestens zwei Jahre Almados Stromkunde bleibt. Im Grunde ist der Bonus in Kombination mit den AGB damit ein reines Lockvogelangebot, mit dem Verantwortliche bei Almado, denen jede Moral und Ethik abgeht, in perfider Weise versuchen, juristisch unbedarfte Verbraucher über den Tisch zu ziehen.
liegen Sie folglich falsch. Die
aktuellen AGB sind klar und
eindeutig - deren
Auslegung und Anwendung durch Almado ist allerdings NICHT in Ordnung und zweifellos vertragswidrig! DAS dürfte tatsächlich von jedem Gericht oder von der
www.schlichtungsstelle-energie.de „zerlegt“ werden.
Ebenfalls nicht i. O., weil m.E. irreführend/täuschend und den Verbraucher unangemessen benachteiligend, ist hingegen die ab 1.8.13 vorgesehene AGB-Änderung (Streichung des Halbsatzes „
... und beginnt mit Aufnahme der Belieferung“ in Ziff. 2.1). Im 1. Vertragsjahr ist damit im Regelfall eine 12-monatige Belieferung nicht gegeben mit allen von Ihnen richtig beschriebenen negativen Folgen für die Kunden. Das ist für „normale“ Verbraucher bei Vertragsabschluss kaum zu erkennen, sollte daher in einem Rechtsstreit aber zu Lasten des AGB-Verwenders Almado gehen.
Diese angekündigte einseitige AGB-Änderung - für die Bestandskunden eine deutliche Schlechterstellung - sollte der Verbraucherzentrale vorgetragen werden und Anlass sein für deren zu erbittende Abmahnung etc. Die Rechtsgrundlage für ihre eigenen Abmahnungen (siehe Beispiel ‚Care Energy’) wird die VZ sicherlich selbst kennen.
Zweifel bestehen m.E. auch zur Rechtmäßigkeit der angekündigten AGB-Verschlechterung mit Einverständnis der Bestandskunden durch fingierte Erklärung. Nicht ersichtlich ist jedenfalls, ob die in Ziff. 3 der AGB vorbehaltene einseitige Änderung der Vertragsbedingungen den rechtlichen Anforderung genügt.
Abschließend eine Anmerkung zu Ihrem Alternative-Vorschlag für „Betroffene“:
1. Sich nicht von den neuen AGB ins Bockshorn jagen lassen und nicht sonderkündigen. Denn dann verzichtet man quasi freiwillig auf den Bonus. Sondern ganz normal und frühzeitig kündigen „zum Ablauf des laufenden Vertrags- und Belieferungsjahres, mithin zum Ablauf des . .201 " (so wörtlich).
Zwar "verzichtet" man bei einer Sonderkündigung wg. AGB-Änderung m.E. nicht auf den Bonus (siehe Ziff. 9, Abs. 1, Satz 2 der aktuellen AGB), aber ansonsten JA, das und die weitere Vorgehensweise 2. bis 4. ist ein guter Vorschlag. Allerdings sollte eine solche 'ordentliche' Kündigung in Schriftform zum kundenindividuellen Ablauftermin „frühzeitig“, nämlich aus 'Vorsichtsgründen'
vor dem 1.8.13 bei Almado zugehen, da lt. der ab dann vorgesehenen AGB Vertrags- und Belieferungsjahr im jeweiligen Einzelfall u.U. nicht mehr identisch sein könnte [abhängig davon, wann der Vertrag abgeschlossen wurde und seit wann die (noch) aktuelle AGB gilt].