Energiepreis-Protest > EGNW - Energiegenossenschaft Nordwest eG
Re: Urteile des LG Hannover gegen die FirstCon GmbH
masterflok:
Fakt ist, dass dem Vorstand der EGNW und Herrn Peteresen die von der FirstCon aufgezählten Verfahren bei den entsprechenden Amtsgerichten NICHT bekannt sind.
--- Zitat ---Der 3. und 4. Satz in dem zweiten von Ihnen zitierten Beitrag sind nichts als Spekulation („ich vermute ...“).
--- Ende Zitat ---
Und du lieferst diesbezüglich etwa Fakten? Guter Witz!
Du bist doch sonst immer so schlau, leg du uns doch die Urteile von den genannten Verfahren vor. Du nimmst es doch sonst auch immer so genau, dann bitte doch auch hier!
khh:
Off-Topic
@masterflok,
die EGNW hat ja mal wieder einen anderen AR-Vorsitzenden. Haben Sie zeitgleich die Rolle des Sprechers der EGNW bzw. des Aufsichtsrates hier im Forum übernommen?
Sollte das nicht der Fall sein, muss sich wohl niemand weiter mit Ihren Beiträgen und IHREN 'wirren' Fakten auseinandersetzen. Für mich ist das jedenfalls hiermit beendet!
khh:
--- Zitat von: khh am 20. März 2013, 17:22:39 ---Zu der Behauptung im Mitgliederbrief „Allein der EGNW stehen diese Zahlungen zu“ frage ich mich, womit man das begründen will, ...
--- Ende Zitat ---
Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht. :-[ In einem anderen Thread hat es der User @genofrust auf den Punkt gebracht:
Alle mit Strom und/oder Gas belieferten Mitglieder haben von der EGNW (in der Amtszeit des neuen VS und AR!) Schlussrechnungen zum 30.06.2012 erhalten. Die Frage, ob der EGNW für spätere Zeiträume irgendwelche Zahlungen zustehen, hat sich damit ja wohl eindeutig erledigt (Schluss ist Schluss!). :)
masterflok:
Du spinnst dir schon wieder ein wirres Zeug zusammen. Eine Schluss- bzw. Endabrechnung (ist das selbe, siehe Duden!) erhält man für gewöhnlich jährlich, unabhängig davon, ob das Lieferverhältnis fortbesteht.
--- Zitat ---Eine Schlussrechnung ist eine Rechnung, mit der eine abschließende Abrechnung einer Geldforderung unter Einbeziehung von vorläufigen Rechnungen (Abschlagsrechnungen oder ähnlichem) vorgenommen wird. Der Sprachgebrauch ist jedoch nicht einheitlich; so spricht das Umsatzsteuergesetz insoweit von Endrechnung (vgl. § 14 Abs. 5 UStG).
--- Ende Zitat ---
http://de.wikipedia.org/wiki/Schlussrechnung
khh:
§ 40 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz)
(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.
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