Energiepreis-Protest > EGNW - Energiegenossenschaft Nordwest eG

Re: Urteile des LG Hannover gegen die FirstCon GmbH

<< < (9/11) > >>

masterflok:
Damit kann aber auch eine Abrechnungsperiode abgeschlossen werden  ::)

Dein Zitat schließ nicht aus, dass die Bezeichnung anderweitig verwendet werden darf!

bolli:
Wenn man aber jahrelang nur eine "Rechnung" oder "Jahresrechnung" bekommt, dürfte die Auslegung des Wortes "Schlussrechnung" wohl eindeutig sein.
Bei mir waren in den letzten Jahren AUSSCHLIEßLICH Rechnungen zum Abschluß eines Lieferverhältnisses auch mit "Schlußrechnung" bezeichnet. Alles andere hatte die obigen Bezeichnungen. Insofern dürfte khh wohl die bessere Verhandlungsposition besitzen.  ;)

uli07:
Das sehe ich auch so.

Gruß  Uli07

masterflok:
Wozu dann noch eine Kündigungsbestätigung? Wenn doch die Schluss- bzw. Endabrechnung bereits genügen.

Ich halte es für lächerlich sich mit solchen Begrifflichkeiten aufzuhalten. Fakt ist, dass alle mir bekannten Urteile in dieser Sache ausdrücklich sagen, dass die Forderung der FirstCon gegenüber den Genossen der EGNW nicht rechtens sind.

Außerdem heißt es im Urteil vom Amtsgericht Peine

--- Zitat ---lm Falle einer ausgeurteilten Zahlungsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin setzt sich der Beklagte einer weiteren Inanspruchnahme durch seine Vertragspartnerin, der Firma EGNW aus.
--- Ende Zitat ---
Von daher ist die Haltung der EGNW "Wir sind der richte Zahlungsempfänger" gar nicht so abwegig.

khh:
Im Forum der EGNW schrieb ein User:


--- Zitat ---... es ist erforderlich, gerichtsfest fest stellen zu lassen, wie, an wen, für welche Zeiten und an welchen Lieferanten/Dienstleister zu zahlen ist. Das alles ist letztendlich ungeklärt, weil sich alle Fälle auf Individualfälle der einzelnen Klagen beziehen.
Ich leiste weiterhin keiner Partei irgendwelche Zahlungen, solange dieser rechtliche Freiraum nicht geklärt ist, mag jede Seite behaupten, was sie will.
--- Ende Zitat ---
[Hervorhebung durch khh]

Genau, das ist für die meisten 'Individualfälle' definitiv ungeklärt und für wenige Einzelfälle gibt es womöglich widersprüchliche Urteile.

Um so größer ist das Unverständnis zum Email-Mitgliederbrief: 

--- Zitat ---1.Die FirstCon GmbH hat von Ihnen keinen unterschriebenen Vertrag?
2. Sie haben Ihren Vertrag mit der EGNW nicht gekündigt!
3. Dann sind Ihre gezahlten Entgelte seit dem 01.07.2012 an den falschen Empfänger die FirstCon GmbH gelangt. Wir müssen Sie daher bitten keine weiteren Zahlungen an die FirstCon GmbH zu leisten, wenn ...
4. Allein der EGNW stehen diese Zahlungen zu.
5. Wir möchten Sie darum bitten, Ihre Zahlungen bezüglich der FirstCon GmbH nur noch auf das nachfolgende Sonderkonto der Energiegenossenschaft Nordwest zu überweisen.
--- Ende Zitat ---
[Nummerierung durch khh]

Zu 1. und 2.) Hier sieht die EGNW das als maßgeblich an? Warum war/ist das bzgl. der behaupteten Verträge mit EnerGenSüd und deren „Übernahme“ Ende 2011 anders  –  oder gab es da Auftrags-Unterschriften der Kunden und Kündigungen der angeblichen EGS-Verträge durch/an die Kunden?

Zu 2.) Fakt ist: a) die Kunden haben am 12.06.12 individuelle Kündigungsbestätigungen der EGNW sowie b) am 10.08.2012 individuelle Schlussrechnungen der EGNW erhalten!
Die diversen (nicht individuellen) Emails/Mitgliederbriefe, Widerrufe usw. im Juni/Juli 2012 durch den Ex-Vorstand, den alten Rest-AR, den Ex-Vors. des AR und schließlich durch den neuen Vorstand/AR haben wohl kaum alle Kunden erreicht, waren höchst widersprüchlich, dürften für die wenigsten Kunden nachvollziehbar bzw. verständlich gewesen sein (ausgenommen vllt. die traurige Erkenntnis, in der Genossenschaft herrscht wieder mal Krieg) und werden insgesamt wohl keine rechtliche Wirkung entfalten können.

Zu 3.) Der erste Satz und zu 4.) sind Behauptungen, die für den Großteil der ‚Individualfälle’ derzeit nicht zu belegen sind. Insofern gibt es für „Wir müssen Sie daher bitten ...“ und für die „Verhaltens-Bitte“ D momentan keine Veranlassung  –  jedenfalls nicht, wenn es um die Interessen der betroffenen Kunden gehen soll.

Zu 5.) Diese Bitte und die nachfolgenden „Verhaltens-Bitten“ A – C kann man guten Gewissens nur gegenüber den Kunden vorbringen, bei denen Zahlungsansprüche von FirstCon durch rechtskräftige Gerichtsurteile bereits verneint sind. Bzgl. aller anderen ‚Individualfälle’ hätte man fairerweise maximal eine Empfehlung für Zahlungen auf das Rechtsanwalt-Anderkonto aussprechen können, verbunden mit dem Hinweis an die Kunden, dass man sich damit dem Risiko einer Klage durch FirstCon und einem Prozessrisiko aussetzt.

Insgesamt ist leider festzustellen, dass es der EGNW bei diesem Mitgliederbrief augenscheinlich (wieder mal) mehr um Eigeninteressen und weniger um die Wahrnehmung der Interessen der einzelnen Genossenschafts-Mitglieder geht !  :(
Oder will sich die EGNW mit dieser Aktion eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung mit FirstCon (Klage auf Erfüllung des ursprünglich für das gesamte Jahr 2012 vereinbarten Strombelieferung sowie Herausgabe aller Kundenzahlungen ab 1.7.12) und das damit womöglich verbundene Prozessrisiko ersparen?
Hatte man ab 01.07.2012 für eine eigenständige Belieferung überhaupt den benötigten Bilanzkreisverantwortlichen? 

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