@ Fricke
Nichts gegen die von Ihnen zitierten Stadtwerke, mit diesem Passus macht sich der NETZBETREIBER zum Energielieferanten an Letztverbraucher. D.h., er muss Stromsteuer, EEG, usw., sprich alle Lieferantenaufgaben erfüllen, sich sogar gegenüber dem ÜNB als EEG-Umlagen Bediener erklären!
ungewollte Mindermengen stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer in Rechnung.
Netznutzer in diesem Fall = Letztverbraucher.
Wenn man nichts zu tun hat, dann macht man sich eben Aufgaben. Allein aus diesemGrund wird jeder vernünftige Netzbetreiber die MMM mit den Liefranten abwickeln, egal, in welchem Verhältnis die NN abgewickelt wird.
Gruß
NN
Bei den SLP- Kunden erfolgt einmal jährlich die Zählerablesung, aus der sich dann der Verbrauch ergibt.
Diesen Zählerstand legt auch der Lieferant seiner Abrechnung gegenüber seinem Kunden über die gelieferte Energiemenge zu Grunde.
Für diese an Letztverbraucher gelieferte und abgerechnete Energiemenge hat der Lieferant Stromsteuer und EEG- Umlage zu zahlen.
Demnach wird der Netzbetreiber für die Abrechnung einer Mindermenge gegenüber dem Netznutzer wohl nicht auch noch Stromsteuer und EEG- Umlage zu zahlen haben. Denn die für die Steuerschuld und die EEG- Umlagepflicht wohl maßgebliche Letztverbraucherlieferung mit Energie erfolgte wohl allein durch den Lieferanten an dessen Kunden, so wie sie auch vom Lieferanten gegenüber dem Letzverbraucher abgerechnet wurde. Bilanzielle Mehr- und Mindermengen werden nicht als Letzverbraucherbelieferung gelten.
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Der Kunde, den MK mit einem Musterschreiben zum VNB schickt, um einen eigenen Netznutzungsvertrag abzuschließen und der daraufhin vom VNB ein Angebot auf Abschluss eines Netznutzungsvertrages als SLP- Kunde entsprechend der im Internet veröffentlichten Vertragsmuster bekommt, wird selbst nicht überblicken, welch umfangreiche Verpflichtungen er damit zusätzlich eingeht.
MK wird gut zu tun haben, wenn deshalb Kunden das Vertragsangebot, welches sie vom VNB zum Abschluss eines eigenen Netznutzungsvertrages erhalten, umgehend MK vorlegen, um sich von dort darüber beraten lassen, ob sie den jeweiligen Netznutzungsvertrag tatsächlich abschließen sollen, welche Folgen sich daraus ergeben und welche Risiken sich für sie daraus ergeben können und die schriftliche Erteilung eines solchen Rats von MK verlangen.
Unberaten sollte man einen eigenen Netznutzungsvertrag sicher nicht abschließen.