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Autor Thema: Versorger Care Energy  (Gelesen 911364 mal)

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Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #975 am: 22. August 2013, 23:54:42 »
"Tarnung und Täuschung beim Kundenfang" - Pressemitteilung der Stadtwerke Leipzig vom 22.08.2013 (gekürzt):


Auf dem hart umkämpften Strommarkt gibt es immer wieder Anbieter, die mit unseriösen Methoden Kunden zu werben versuchen und dabei häufig erheblichen Schaden bei den Betroffenen anrichten. [..] Ihre Taktik, Strom unter dem Gestehungspreis anzubieten, funktionierte nur, solange es gelang, Neukunden nach dem Schneeballprinzip zu akquirieren. Blieben Neukunden aus, stürzte das gesamte Konstrukt wie ein Kartenhaus zusammen.

[..]

Derzeit ziehen nach Art von Drückerkolonnen Heerscharen von Außendienstmitarbeitern des Hamburger Anbieters mk energy und seiner Marke care energy durchs Land und verkaufen den angeblichen „Grünstrom“ des Unternehmens. Care energy tritt mit einem Kampfpreis von knapp unter 20 Cent für jede Kilowattstunde Strom an. Ein wesentlicher Kostentreiber – die EEG-Umlage – wird nur zu einem Teil berechnet. Dies ist gerade Gegenstand gerichtlicher Klärungen. [..]

Hier versucht mk energy mit seiner Marke care energy den ganz großen Trick: care energy will nur noch die Rechnung für den eigentlichen Strompreis nebst Steuern verschicken und fordert von seinen Kunden, wegen der Netznutzungsentgelte, der staatlichen Abgaben und Umlagen einen gesonderten Vertrag mit dem jeweiligen Netzanbieter abzuschließen.

Thomas Prauße, Vorsitzender der Geschäftsführung der Stadtwerke Leipzig: „Mit Speck fängt man Mäuse. Aber dieser Speck ist unbekömmlich und ich fürchte, er wird den Kunden von care energy bald schwer im Magen liegen.“ Denn zum einen bestehen behördliche Vorgaben für Rechnungen des Netzbetreibers, die der Kunde kennen muss, zum anderen bekommt der Einzelkunde damit auch die ganze Verantwortung aufgebürdet. Man muss davon ausgehen, dass die Netzbetreiber die Endkunden haftbar machen, wenn care energy sich mit Hinweis auf seine eigenen Verträge mit den Kunden davonstehlen sollte.

„Mir will nicht einleuchten, dass das Kind immer erst in den Brunnen fallen muss“, erklärt Prauße. „Wenn sich Kunden rechtzeitig insgesamt über den Wettbewerb informieren, bleibt ihnen vieles erspart - und das im wahrsten Sinne des Wortes.“
« Letzte Änderung: 23. August 2013, 00:04:10 von SabbelMR »

Offline khh

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #976 am: 23. August 2013, 00:21:59 »
Auf den Punkt gebracht ...... ich wette jedenfalls darauf, dass von CE und insbesondere von deren „Berater“ bspw. die ‚Mindermengen-Haftung’ nicht angesprochen wird und sich kaum ein CE-Kunde der gravierenden Risiken bewusst ist, die in der Antwort #957 von RR-E-ft ausführlich aufgezeigt sind.
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #977 am: 23. August 2013, 00:37:49 »
Wäre halt die Frage, ob Care Energy im Regelfall die Netznutzungs-Abschläge eintreiben und weiterleiten will (wie von RR-E-ft angenommen) oder der Kunde diese selbst zahlt, wie ja von Care Energy ursprünglich wohl angedacht.

Da widerspricht sich noch vieles (vorrangig die "Anweisung" an den Netzbetreiber auf dem Musterschreiben, die Abrechnungen an Care Energy zu übersenden), überhaupt ist unklar wer die elektronische Marktkommunikation erbringt (wohl Care Energy) und worüber der Kunde als Netznutzer dann überhaupt noch Kontrolle hat, wenn fast alles delegiert ist. In jedem Fall haftet er aber voll aus dem Netznutzungsvertrag.


Aber selbst wenn der Kunde direkt an den Verteilnetzbetreiber zahlt wird es nicht viel besser. Stichwort mögliche Mindermengen-Haftung wie von Ihnen angesprochen und überhaupt.


Ich frage mich immer noch, wo der Mitbewerb und die Verbraucherverbände bleiben - m.E. ist allein das Auftragsformular weiterhin abmahnwürdig. Dort legt man sich bisher immer noch nicht mal fest, ob nun 3,277 oder 5,277 Ct. EEG-Umlage in den Preis einfließen, was ja für den Kunden nicht irrelevant ist.

Ferner gehören m.E. die zu erwartenden Netzkosten gemäß Preisangabenverordnung auf dem Vertragsformular im Sinne einer Gesamtkostendarstellung dokumentiert, im Endeffekt bräuchte es auch einen Satz, der über die Risiken der Netznutzung durch den Endverbraucher aufklärt.


Die Pressemitteilung der Stadtwerke Leipzig, das wette ich, wird wiederum nicht lange im Netz in dieser Form stehen bleiben. Die Juristerei von Care Energy arbeitet sicher schon fleißig dran..
« Letzte Änderung: 23. August 2013, 00:44:20 von SabbelMR »

Offline Netznutzer

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #978 am: 23. August 2013, 09:41:31 »
Diese "Mindermengendiskussion" ist doch eine ziemliche Phantomdiskussion. Der Kunde, der den Strom z. Verfügung stellt, ist der Lieferant, in Zusammenspiel mit seinem Bilanzkreisverantwortlichen. Wenn Care Energy das Risiko der Mehr/Mindermenge abwälzen wollte, so liefen sie Gefahr, dass jeder Kunde einen zu hohen Stromverbrauch angibt. Bsp.: Ich bestelle 20.000 kWh, obwohl ich nur 4.000 verbrauche. Würde bedeuten, CE stellte die 16.000  Mehrmenge z. Verfügung und hat diese auch eingekauft, gutgeschrieben würden sie dem Kunden, der die Netznutzung zahlt! WARUM? Dieser Vertragspassus ergibt keinen Sinn und wird m.E. nach in der Praxis nicht zur Anwendung kommen. Ferner sollten die CE Kunden überhaupt keine Mehr-Mindermengen verursachen, da sie mit ihrem inelligenten Smart Mess system quasi eine RLM-Überwachung haben, und Fehlmengen aktiv entgegen gesteuert werden kann.

Gruß

NN

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #979 am: 23. August 2013, 11:09:42 »
Diese "Mindermengendiskussion" ist doch eine ziemliche Phantomdiskussion. Der Kunde, der den Strom z. Verfügung stellt, ist der Lieferant, in Zusammenspiel mit seinem Bilanzkreisverantwortlichen. Wenn Care Energy das Risiko der Mehr/Mindermenge abwälzen wollte, so liefen sie Gefahr, dass jeder Kunde einen zu hohen Stromverbrauch angibt. Bsp.: Ich bestelle 20.000 kWh, obwohl ich nur 4.000 verbrauche. Würde bedeuten, CE stellte die 16.000  Mehrmenge z. Verfügung und hat diese auch eingekauft, gutgeschrieben würden sie dem Kunden, der die Netznutzung zahlt! WARUM? Dieser Vertragspassus ergibt keinen Sinn und wird m.E. nach in der Praxis nicht zur Anwendung kommen. Ferner sollten die CE Kunden überhaupt keine Mehr-Mindermengen verursachen, da sie mit ihrem inelligenten Smart Mess system quasi eine RLM-Überwachung haben, und Fehlmengen aktiv entgegen gesteuert werden kann.

Gruß

NN


@NN

Die betroffenen CE- Kunden haben bisher nur einfache Zähler eingebaut, ihre Belieferung erfolgt nach Standard- Lastprofil.
Viele Netznutzungsverträge unterscheiden deutlich zwischen dem Lieferanten des Netznutzers und dem Netznutzer selbst.
Ungewollte Mindermengen werden dem Netznutzer in Rechnung gestellt, ungewollte Mehrmengen bekommt der Lieferant des Netznutzers vergütet.

In einem vorliegenden Angebot der EnR Energienetze Rudolstadt GmbH gegenüber einem CE-Kunden zum Abschluss eines direkten Netznutzungsvertrages vom 16.08.13 heißt es:

Zitat
3   Zuordnung von Entnahmestellen zu Bilanzkreisen
Jede einzelne Entnahmestelle muss in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen sein, wobei jede einzelne Entnahmestelle genau dem Bilanzkreis zuzuordnen ist, bei dem der Lieferant den offenen Stromliefervertrag hat.
Sind Netznutzer an höheren Spannungsebenen als der Niederspannung angeschlossen, und ist kein Ersatzlieferant vor Beginn der Ersatzbelieferung mitgeteilt worden, wird der Grundversorger als Lieferant bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Ersatzbelieferung informiert.
Der Netznutzer teilt dem Netzbetreiber den (Unter-) Bilanzkreis und ggf. auch den Aggregationskreis mit, dem die Entnahmestellen des Netznutzers in der Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers zugeordnet sind. Der Netznutzer benennt den Bilanzkreisverantwortlichen und weist dessen Bilanzkreisverantwortlichkeit auf Verlangen des Netzbetreibers, sofern er nicht selbst Bilanzkreisverantwortlicher ist, ggf. mit der Bestätigung der Datenzuordnungsermächtigung nach. Der Netznutzer hat dem Netzbetreiber jede Änderung in der Bilanzkreiszuordnung unverzüglich anzuzeigen.

Zitat
9   Mehr- Mindermengenausgleich
9.1   Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei über standardisierte
Lastprofile belieferten Entnahmestellen gemessenen bzw. auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden Arbeit gelten als vom Netzbetreiber geliefert bzw. abgenommen.
Bei Anwendung des erweiterten analytischen Verfahrens koordiniert der Netzbetreiber den Ausgleich der von den Lieferanten in seinem Netzgebiet jeweils zu viel oder zu wenig gelieferten elektrischen Arbeit.
9.2   Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die
Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt worden ist, ergibt sich ein positiver Differenzwert (ungewollte Mehrmenge), im umgekehrten Fall ein negativer Differenzwert (ungewollte Mindermenge)
.
 
9.3   Ungewollte Mehrmengen werden dem Lieferanten des Netznutzers durch den
Netzbetreiber vergütet, ungewollte Mindermengen stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer in Rechnung.
Der Netzbetreiber berechnet für die Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis, der auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlicht ist.

9.4   Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des
jeweiligen Abrechnungsjahres nach Eingang der letzten erforderlichen Zählwerte.


Zitat
10   Entgelte
10.1 Der Netznutzer zahlt dem Netzbetreiber für die Leistungen nach diesem Vertrag die Entgelte nach Maßgabe der auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter gemäß Anlage 3. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der StromNEV gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Der Netznutzer hat die Zahlungsverpflichtung aus diesem Vertrag selbst zu erfüllen. § 267 Abs. 1 S. 1 BGB ist damit abbedungen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Zahlungen Dritter binnen 14 Tagen zurückzuweisen. In diesem Fall kommt der zurückgewiesenen Zahlung keine Erfüllungswirkung zu.
10.2 Der Netzbetreiber ist bei einer Festlegung der Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) und bei einer Anpassung der Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. 2 ARegV i.V.m. § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV und nach § 5 Abs. 3 ARegV i.V.m. § 17 ARegV berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Erhöhung der Netzentgelte ergibt. Der Netzbetreiber ist zur Anpassung der Netzentgelte verpflichtet, soweit sich daraus eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Der Netzbetreiber wird in derartigen Fällen die Netzentgelte jeweils gemäß § 17 ARegV i.V.m. den Vorschriften des Teils 2, Abschnitte 2 und 3 StromNEV und § 5 Abs. 3 ARegV anpassen.
10.3 Eine Anpassung der Netzentgelte darf erst zum 1. Januar eines Kalenderjahres vorgenommen werden. Über die angepassten Netzentgelte (Preisblätter) wird der Netzbetreiber den Netznutzer unverzüglich in Textform informieren.
10.4 Im Falle einer Entgelterhöhung steht dem Netznutzer das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von 10 Werktagen zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung schriftlich zu kündigen. Sofern die Information nach Ziffer 10.3 dem Netznutzer nicht mindestens 20 Werktage vor dem Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung zugeht, ist der Netznutzer abweichend von Satz 1 berechtigt, innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Information nach Ziffer 10.3 mit einer Frist von fünf Werktagen, frühestens zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung, den Vertrag schriftlich zu kündigen.
10.5 Sollten Steuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben auf die Entgelte gemäß dem jeweiligen Vertrag, einschließlich von Steuern oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben auf Dienstleistungen, die die Grundlage für diese Entgelte bilden, eingeführt, abgeschafft oder geändert werden, nimmt der Netzbetreiber eine dementsprechende Anhebung oder Absenkung der Entgelte in dem jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt vor, an welchem die Einführung, Abschaffung oder Änderung der Steuern oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben in Kraft tritt, soweit diese nicht von der Erlösobergrenze erfasst sind.
 
10.6 In den Fällen einer Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Härtefalles gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV ist der Netzbetreiber berechtigt, die Netzentgelte gemäß dem Beschluss der BNetzA oder jeweils zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres anzupassen.
10.7 Darüber hinaus ist der Netzbetreiber zur Änderung der Entgelte gemäß Ziffer 10.1 berechtigt bzw. verpflichtet, soweit sich eine solche Änderung aus gesetzlichen und/ oder behördlichen und/oder gerichtlichen Entscheidungen ergibt.
10.8 Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils mit der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Weist der Netznutzer dem Netzbetreiber eine Unterschreitung des Grenzpreises nach, z. B. durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers, so erstattet der Netzbetreiber dem Netznutzer die zu viel gezahlte Konzessionsabgabe zurück.
10.9 Soweit nach einer Entnahmestelle eine Weiterverteilung im Sinne des § 2 Abs. 8 der KAV erfolgt und dies dem Netznutzer bekannt ist, ist er verpflichtet, dies dem Netzbetreiber mitzuteilen und ggf. die erforderlichen Angaben zur Ermittlung der Höhe der auf die Entnahme entfallenden Konzessionsabgabe zur Verfügung zu stellen.
10.10 Neben dem Netzentgelt stellt der Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für Abrechnung und (soweit er Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister ist) für Messstellenbetrieb und/oder Messung in Rechnung. Die Höhe der Mess- und Abrechnungsentgelte nach dieser Ziffer sind dem entsprechenden Preisblatt (Anlage 3) zu entnehmen.
10.11 Der Netzbetreiber stellt die jeweiligen KWK-Aufschläge gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie die auf die Stromlieferung anfallenden Konzessionsabgaben dem Netznutzer mit dem Netzentgelt in Rechnung. Der Netzbetreiber stellt dem Netznutzer darüber hinaus andere bereits bestehende und künftige gesetzlich vorgesehene Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung (insbesondere § 19 Abs. 2 StromNEV, Offshore-Umlage, Abschaltumlage).
10.12 Im Übrigen kann der Netzbetreiber in ergänzenden Geschäftsbedingungen Regelungen zu Entgelt- und Zahlungsbedingungen treffen, die er auf seiner Internetseite veröffentlicht.
10.13 Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz.

11   Abrechnung, Zahlung, Verzug
11.1 Der Netzbetreiber rechnet die Netzentgelte und das Entgelt für die Abrechnung und sofern er Messstellenbetreiber / Messdienstleister ist, das Entgelt für den Messstellenbetrieb und/oder die Messung bei Standardlastprofilkunden jährlich ab. Der Netzbetreiber ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender %-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dabei jeweils mit 1/12 abgerechnet. Erhöht sich während des Abrechnungsjahres die erreichte höchste Leistung, so wird der auf die Vormonate entfallende Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnet.
 
11.2 Die Ermittlung des Netzentgeltes für RLM-Entnahmestellen erfolgt auf Basis der Jahreshöchstleistung des Strombezugs sowie der Jahresenergie an dieser Entnahmestelle. Als Jahreshöchstleistung gilt der höchste im Abrechnungsjahr gemessene %-h-Mittelwert der Wirkleistung. Die Jahresenergie ist die im Abrechnungsjahr bezogene elektrische Wirkenergie. Die Abrechnung der RLM¬Entnahmestellen nach dem Jahresleistungspreissystem erfolgt monatlich vorläufig auf Grundlage der Zählwerte des jeweiligen Monats. Sofern im betreffenden Abrechnungsmonat eine höhere als die bisher erreichte Höchstleistung auftritt, erfolgt in diesem Abrechnungsmonat oder am Ende des Abrechnungszeitraums eine Nachberechnung oder Erstattung der Differenz zwischen der bisher berechneten und neuen Höchstleistung für die vorausgegangenen Monate des aktuellen Abrechnungsjahres.
11.3 Rechnungen, und Abschlagsrechnungen bzw. Abschlagspläne werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers in der Rechnung berechtigt den Netznutzer zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, einen Verzugsschaden pauschal in Rechnung zu stellen. Es bleibt dem Netznutzer unbenommen, einen tatsächlich geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
11.4 Werden Fehler in der Ermittlung von Rechnungsbeträgen oder der Rechnung zugrundeliegenden Daten festgestellt, so ist die Überzahlung vom Netzbetreiber zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Netznutzer nachzuentrichten. Die Rechnungskorrektur ist längstens 3 Jahre ab Zugang der zu korrigierenden Rechnung zulässig.
11.5 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.


Anders ist es etwa im Vertragsmuster der TEN zu Netznutzungsverträgen mit SLP-Kunden, wo unter 7.1. eine Abrechnung der Differenzmengen generell gegenüber dem Netznutzer vorgesehen ist:

http://www.thueringer-energienetze.com/_Material/pdf/Netznutzung/Mustervertraege/NNV_TEN_SLP-Kunden.pdf

Ist es wirksam vereinbart, so hat der Netzbetreiber Mehrmengen an den Netznutzer und nicht an dessen Lieferanten zu vergüten.





« Letzte Änderung: 23. August 2013, 12:25:04 von RR-E-ft »

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #980 am: 23. August 2013, 11:58:22 »
Zitat
Der Netznutzer hat die Zahlungsverpflichtung aus diesem Vertrag selbst zu erfüllen. § 267 Abs. 1 S. 1 BGB ist damit abbedungen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Zahlungen Dritter binnen 14 Tagen zurückzuweisen. In diesem Fall kommt der zurückgewiesenen Zahlung keine Erfüllungswirkung zu.


Huch - wurde der Satz extra für CE-Kunden eingefügt ;)?

Offline Netznutzer

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #981 am: 23. August 2013, 12:19:13 »
@ Fricke

Nichts gegen die von Ihnen zitierten Stadtwerke, mit diesem Passus macht sich der NETZBETREIBER zum Energielieferanten an Letztverbraucher. D.h., er muss Stromsteuer, EEG, usw., sprich alle Lieferantenaufgaben erfüllen, sich sogar gegenüber dem ÜNB als EEG-Umlagen Bediener erklären! 

Zitat
ungewollte Mindermengen stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer in Rechnung.

Netznutzer in diesem Fall = Letztverbraucher.

Wenn man nichts zu tun hat, dann macht man sich eben Aufgaben.  Allein aus diesemGrund wird jeder vernünftige Netzbetreiber die MMM mit den Liefranten abwickeln, egal, in welchem Verhältnis die NN abgewickelt wird.

Gruß

NN

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #982 am: 23. August 2013, 12:24:50 »
Interessant finde ich, daß im vorliegenden Netznutzungsvertrag der VNB sich selbst gegenüber der Regelung in §13 Abs. 3 StromNZV benachteiligt.


Dort heißt es nämlich:

(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Lieferanten eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. [..]

[..]

(3) Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge. Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rechnung.


Im vorliegenden Netznutzungsvertrag hingegen:

Zitat
[..] ungewollte Mindermengen stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer in Rechnung. [..]



mit diesem Passus macht sich der NETZBETREIBER zum Energielieferanten an Letztverbraucher. D.h., er muss Stromsteuer, EEG, usw., sprich alle Lieferantenaufgaben erfüllen, sich sogar gegenüber dem ÜNB als EEG-Umlagen Bediener erklären!

Eben .. ob das der betroffene VNB richtig bedacht hat?

Man kann eben offenbar doch nicht 1:1 Muster-Netznutzungsverträge für die Industrie auf Privathaushalte anwenden..
« Letzte Änderung: 23. August 2013, 12:51:22 von SabbelMR »

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #983 am: 23. August 2013, 12:28:15 »
@ Fricke

Nichts gegen die von Ihnen zitierten Stadtwerke, mit diesem Passus macht sich der NETZBETREIBER zum Energielieferanten an Letztverbraucher. D.h., er muss Stromsteuer, EEG, usw., sprich alle Lieferantenaufgaben erfüllen, sich sogar gegenüber dem ÜNB als EEG-Umlagen Bediener erklären! 

Zitat
ungewollte Mindermengen stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer in Rechnung.

Netznutzer in diesem Fall = Letztverbraucher.

Wenn man nichts zu tun hat, dann macht man sich eben Aufgaben.  Allein aus diesemGrund wird jeder vernünftige Netzbetreiber die MMM mit den Liefranten abwickeln, egal, in welchem Verhältnis die NN abgewickelt wird.

Gruß

NN

@Kollege

Das wird man bei der EnR Energienetze Rudolstadt GmbH wohl auch bedacht haben.

Nach dem TEN Mustervertrag für einen Netznutzungsvertrag mit SLP- Kunden hat der Netzbetreiber auch die Mehrmengen gegenüber dem Netznutzer abzurechnen und an diesen zu vergüten.
« Letzte Änderung: 23. August 2013, 12:34:14 von RR-E-ft »

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #984 am: 23. August 2013, 12:31:09 »
Das wird man bei der EnR Energienetze Rudolstadt GmbH wohl auch bedacht haben.

Na wollen wirs hoffen..

Am Ende wird aus einer möglichen Mindermengenabrechnung gegenüber einem Privathaushalt eine "vollwertige" Stomrechnung inkl. Stromsteuer, EEG-Umlage .. Netzbetrieb und Privathaushalt werden sich beide freuen!

Ich stimme Netznutzer zu - jeder VNB, der bei Sinnen ist, wird sich doch allein des Aufwands wegen bezüglich Mehr- / Mindermengenabrechnung an Care Energy als Lieferant halten, sich allenfalls lediglich die Tür offen lassen, den Netznutzer haftbar zu machen, wenn Care Energy "ausfällt".


Nach dem TEN Mustervertrag für einen Netznutzungsvertrag mit SLP- Kunden hat der Netzbetreiber auch die Mehrmengen gegenüber dem Netznutzer abzurechnen und an diesen zu vergüten.

§13 Abs. 3 StromNZV gibt aber prinzipiell in beiden Fällen (Mehr- oder Mindermenge) die Abrechnungsmöglichkeit gegenüber dem Lieferanten oder dem Netznutzer her..
« Letzte Änderung: 23. August 2013, 12:50:56 von SabbelMR »

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #985 am: 23. August 2013, 12:36:38 »
Wenn bei der TEN der Netzbetreiber dem Netznutzer die Mehrmenge zu vergüten hat, kann sich möglicherweise das selbe Problem stellen.

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #986 am: 23. August 2013, 12:37:50 »
Hebeln denn abweichende Vereinbarungen im Netznutzungsvertrag den §13 Abs. 3 StromNZV aus?

Oder könnten sich sowohl Netznutzer als auch VNB im Zweifel auf den Wortlaut von §13 Abs. 3 StromNZV berufen (wonach beide Abrechnungsmöglichkeiten legitim sind, bei Mehr- wie bei Mindermengen), egal, was im Netznutzungsvertrag festgelegt wurde?



PS:

Wie man sieht kommen die Verteilnetzbetreiber offenbar mehrheitlich mit der Thematik "eigener Netznutzungsvertrag für Privathaushalte" noch nicht "klar". Es bräuchte abgewandelte, "Privatkunden-dichte" Netznutzungsverträge.

Nichts anderes wollte m.E. Care Energy (neben der Absicherung der Netznutzung) bezwecken. Mehrarbeit, Verwirrung, "Rache" - wie Herr Kristek ja schrieb, eine (Zitat) "Lehreinheit" für die (angeblich so undankbaren) Verteilnetzbetriebe.
« Letzte Änderung: 23. August 2013, 12:50:33 von SabbelMR »

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #987 am: 23. August 2013, 12:42:44 »
Die vertragliche Vereinbarung im Netznutzungsvertrag geht vor.
§ 13 Abs. 3 StromZV lässt alle diese Varianten zu, steht diesen nicht entgegen.
Der Netzbetreiber hat sich schon mit der vertraglichen Regelung im Netznutzungsvertrag entschieden, wem gegenüber er was abrechnen und ggf. vergüten wird; mithin seine Wahl gem. § 13 Abs. 3 StromZV getroffen.

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #988 am: 23. August 2013, 12:44:37 »
Dann bezweifele ich, daß die Verteilnetzbetriebe diese Netznutzungs-Vertragsangebote an Privathaushalte richtig durchdacht haben.


Vielmehr wurde da wohl 1:1 der Mustervertragstext für die Industrie übernommen.

Ob das im Zweifel z.B. vor Gericht gutgehen würde oder allein technisch umsetzbar ist - wer weiß..


CE hat die VNBs da schon vor eine zünftige Aufgabe gestellt, die diese aber wohl leider umsetzen müssen (lt. Netzagentur).


Da wäre ja z.B. immer noch die Frage der elektronischen Marktkommunikation.

Der VNB mag auch im Verhältnis Netznutzer <-> VNB ein Anrecht darauf haben, der Privathaushalt kanns aber nicht leisten.

Also Care Energy als bevollmächtigter Dienstleister für den elektronischen Datenaustausch? Damit hat Care Energy dann wieder umfangreiche Vollmacht und eigentlich ist alles wie vorher, außer das der Letztverbraucher jetzt persönlich gegenüber mehr Parteien für mehr Dinge haftet.
« Letzte Änderung: 23. August 2013, 12:49:26 von SabbelMR »

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #989 am: 23. August 2013, 12:51:12 »
Man sieht halt, dass die VNB in ihren veröffentlichten Vertragsmustern für Netznutzungsverträge mit SLP- Kunden auch die Abrechnung der Mehr- und Mindermengen höchst unterschiedlich geregelt haben.

Da die VNB einen diskriminierungsfreien Netzzugang gewährleisten müssen, müssen sie ihre im Netz veröffentlichten Musterverträge verwenden oder die aber die Verträge für alle gleichgelagerten Fälle abändern, so dass es zu keiner Diskriminierung einzelner Netznutzer kommt.

Wenn die Abrechnung der Mehr- und Mindermengen bei den verschiedenen VNB höchst unterschiedlich geregelt sind, ergeben sich daraus natürlich auch Risiken für den Lieferanten, der bei einigen VNB Mehrmengen selbst vergütet bekommt, bei anderen jedoch nicht; sondern zusehen muss, wie der Netznutzer eine Gutschrift bekommt.
   
« Letzte Änderung: 23. August 2013, 12:57:12 von RR-E-ft »

 

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