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Autor Thema: Versorger Care Energy  (Gelesen 911430 mal)

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Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #735 am: 31. Juli 2013, 18:43:16 »
Für gewerbsmäßige Energielieferungen an Letztverbraucher gilt die Preisangabenverordnung.

Zitat
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

Soweit entgegen der allgemeinen Verkehrsauffassung reine Stromlieferungen ohne Netznutzung angeboten werden sollen, muss deshalb wohl deutlich darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine reine Stromlieferung ohne Netznutzung handeln soll, so dass neben den angebotenen Endpreisen für reine Stromlieferungen für den Kunden durch den Vertragsabschluss weitere notwendige Kosten gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber für die Netznutzung entstehen.

Da der Kunde die durch die Vertragsannahme entstehenden Gesamtentgelte (an den Stromlieferantzen einerseits, an den Netzbetreiber anderseits) vor Vertragsabschluss  nur erkennen kann, wenn er zugleich auch über die notwendig entstehenden Kosten für Netzentgelte informiert wird, könnte es möglicherweise erforderlich sein, in den an Letztverbraucher gerichteten Angeboten auch schon diese durch die Energiebelieferung anderweitig  entstehenden Netznutzungsentgelte vollständig mit anzugeben.

Letztres kann zur Folge haben, dass für alle betroffenen Netzgebiete mit ihren unterschiedlichen Netznutzungsentgelten der Netzbetreiber sich die Angebote entsprechend deutlich unterscheiden müssen.

Verstöße können gem. § 10 PAngV Ordnungswidrigkeiten darstellen.
Werbung unter Verstoß gegen Vorschriften der PAngV kann wohl zugleich unzulässigen unlauteren Wettbewerb darstellen.     
« Letzte Änderung: 31. Juli 2013, 18:48:54 von RR-E-ft »

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #736 am: 31. Juli 2013, 18:55:12 »
Herr Rechtsanwalt,

schön, mal wieder etwas von Ihnen in dieser Runde zu lesen!


Vielen Dank für den präzisen Hinweis auf die geltende gesetzliche Regelung.


Denken Sie, daß eine Angabe in der Art "exkl. Netznutzung", wie von Care Energy derzeit sinngemäß in der öffentlichen Bewerbung über Facebook und Pressemitteilungen verwendet, ausreichend sein kann?


Für besonders irreführend halte ich es, wenn das Unternehmen dann ergänzend öffentlich über Facebook mitteilt, die "Netznutzungsentgelte" betrügen durchschnittlich 5-6 Ct. / kWh. Man zeige mir ein Netzgebiet, in dem der Netznutzungs-Arbeitspreis zzgl. Konzessionsabgabe, KWKG-, §19- und Offshore-Haftungsumlage (allesamt üblicherweise vom Verteilnetzbetrieb eingezogen) lediglich 5-6 ct. / kWh (netto) ausmachen.

Sollte Care Energy seiner Formulierung hingegen bewusst auf den reinen Netznutzungs-Arbeitspreis (netto) abstellen, fehlt doch hier offenbar (mutwillig?) die Angabe, daß die dem Verteilnetzbetrieb notwendigerweise geschuldeten Entgelte üblicherweise noch von diversen weiteren Komponenten, u.a. genannte Abgaben und jährliche Grundentgelte sowie Entgelte für Messtellenbetrieb, Messung und Abrechnung, ausgemacht werden.


Care Energy wird möglicherweise - allen öffentlichen Beteuerungen von "Transparenz" zum Trotz - kein Interesse an einer einzelfallbezogenen Ausweisung der konkreten Gesamtkosten haben, da das neue Angebot dann unter Umständen schnell deutlich weniger attraktiv erscheint (vgl. Beispielrechnungen).

Vielmehr erscheint es mir, beispielsweise auch aufgrund der Löschung diverser konkreter User-Nachfragen / Anmerkungen auf Facebook, so, als ob die "Undurchschaubarkeit" der konkreten Netznutzungskosten für die meisten Letztverbraucher hier bewusst ausgenutzt werden soll.
« Letzte Änderung: 31. Juli 2013, 19:04:14 von SabbelMR »

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #737 am: 31. Juli 2013, 18:58:53 »
Sobald entsprechende Angebote beworben werden, werden wohl Mittbewerber ganz genau prüfen lassen, ob insoweit etwaig unlauterer Wettbewerb vorliegt und welche Ansprüche sich für diese daraus ergeben können.

Für den durchschnittlichen Verbraucher dürfte es wohl überraschend sein, dass durch den Abschluss eines Energielieferungsvertrages anderweitig weitere Kosten entstehen, die er nicht überblicken kann. 

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #738 am: 31. Juli 2013, 19:06:51 »
Ist die Ankündigung des ausdrücklich auch an Letztverbraucher gerichteten Preismodells auf Facebook durch das Unternehmen, nebsamt gleichlautender Pressemitteilung, nebsamt Aufforderung auf Facebook, das Unternehmen bei Interesse (nach einem Vertragsabschluss) zu kontaktieren, nicht bereits eine (ausreichende) Bewerbung des Angebots?

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #739 am: 31. Juli 2013, 19:25:12 »
Auch das werden Mittbewerber wohl gründlich prüfen lassen. Wenn das Ergebnis solcher Prüfungen darin bestehen sollte, dass Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs bestehen, werden sie weiter prüfen lassen, ob deshalb zugleich die Voraussetzungen für das Bedürfnis nach einstweiligen Rechtsschutz bestehen. Wenn solche Prüfungen zum Ergebnis haben, dass auch die Voraussetzungen für einstweilige Rechtsschutzverfahren vorliegen und solche Erfolgsaussicht haben, werden solche wohl angestrengt werden. Bei unlauterem Wettbewerb vermittels Internet können zudem sehr viele Gerichtsstände begründet sein, wenn die betroffenen Angebote praktisch an jedem Ort mit Internetzugang abgerufen werden können. Das könnte ausgesprochen anstrengend werden, wenn man nur die Zahl der etwaig betroffenen Mitbewerber bedenkt.

Für die Verbraucher lässt sich der "gläserne Strompreis" wohl kaum mit konkurrierenden Angeboten anderer Energieanbieter vergleichen.   
« Letzte Änderung: 31. Juli 2013, 19:29:32 von RR-E-ft »

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #740 am: 31. Juli 2013, 19:27:31 »
Bei unlauterem Wettbewerb vermittels Internet können zudem sehr viele Gerichtsstände begründet sein, wenn die betroffenen Angebote praktisch an jedem Ort mit Internetzugang abgerufen werden können.

Gab es diesbezüglich nicht kürzlich eine Gesetzesänderung (Stichwort "fliegender Gerichtsstand")?
« Letzte Änderung: 31. Juli 2013, 19:31:18 von SabbelMR »

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #741 am: 31. Juli 2013, 19:36:28 »
Stimmt. Mit § 14 UWG n.F. erhielt der sog. fliegende Gerichtsstand des § 32 ZPO ein Flugverbot.

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #742 am: 31. Juli 2013, 19:44:36 »
Ich lese aber gerade, der neue § 14 UWG kommt aber doch nicht?!


Ist jedoch zugegeben OT. Und überdies - in Aurich z.B. tickt man sowieso anders ;) :

Fliegender Gerichtsstand in Wettbewerbssachen gilt nicht in Aurich - weil Aurich keinen Bahnhof hat



Edit:

Link korrigiert.
« Letzte Änderung: 31. Juli 2013, 19:48:07 von SabbelMR »

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #743 am: 31. Juli 2013, 20:54:58 »
Unter http://www.care-energy-online.de liest man derzeit nur

Zitat
aktueller Preis 11,94 ct/kWh*; *inkl. 19% Ust., Stromsteuer, EEG-Umlage, zzgl. Netznutzungskosten gemäß Preisblatt des regionalen Netzbetreibers
.

Wofür der dort genannte Preis aktuell gelten soll, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Dass es sich vlt. um einen Preis für Elektrizitätslieferungen handeln kann, erschließt sich allenfalls daraus, dass der genannte Preis Stromsteuer und EEG- Umlage enthalten soll, wenn man weiß, dass solche regelmäßig in einen Strompreis eingepreist werden.

Ein Hinweis darauf, dass sich der genannte Preis nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, mit den Angeboten konkurrierender Anbieter vergleichen lässt, fehlt.

§ 3 PAngV bestimmt:

Zitat
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller spezifischen Verbrauchssteuern (Arbeits- oder Mengenpreis) gemäß Satz 2 im Angebot oder in der Werbung anzugeben. Als Mengeneinheit für den Arbeitspreis bei Elektrizität, Gas und Fernwärme ist 1 Kilowattstunde und für den Mengenpreis bei Wasser 1 Kubikmeter zu verwenden. Wer neben dem Arbeits- oder Mengenpreis leistungsabhängige Preise fordert, hat diese vollständig in unmittelbarer Nähe des Arbeits- oder Mengenpreises anzugeben. Satz 3 gilt entsprechend für die Forderungen nicht verbrauchsabhängiger Preise.

Ein ggf. geforderter verbrauchsunabhängiger Grundpreis für Stromlieferungen muss demnach in umittelbarer Nähe mit angegeben werden.

Vielleicht versteht ein durchschnittlicher Verbraucher es so, dass es sich beim regionalen Netzbetreiber um die mk- grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co. KG handelt, eben jenen legendären Netzbetrieb, der schon einmal nach dem Reaktorunfall in Fukushima die Durchleitung von Atomstrom untersagte. Denn dieser Netzbetrieb soll ja wohl örtlich an der Energieversorgung des Kunden auch mitwirken/ beteiligt sein.   

http://www.presseportal.de/pm/80959/2006712/hamburger-elektrizitaetsnetzbetrieb-untersagt-atomstrom-den-netzzugang

Zitat
Trotz der gesetzlichen Verpflichtung der Elektrizitätsnetzbetreiber, jedem Energieversorger einen diskriminierungsfreien Zugang zum Netz zu gewährleisten, kann sich nach Auffassung des Geschäftsführers der mk-grid - Ihr Netzbetrieb GmbH & Co. KG, Senator h.c., Assoz. Prof. Martin Richard Kristek, dieser diskriminierungsfreie Zugang jedoch nur auf die wirtschaftliche Diskriminierungsfreiheit beschränken. Somit bleibt es einem verantwortungsbewussten Elektrizitätsnetzbetrieb unbenommen, im Sinne der öffentlichen Sicherheit den Netzzugang zu untersagen.

Wo man ein Preisblatt der mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co. KG zu Netznutzungskosten findet, ist nicht ersichtlich.

Viele andere Netzbetreiber haben Preisblätter für Netznutzung Strom und/ oder Gas.
Die Netznutzungsentgelte Strom beim Netzbetreiber Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH ergeben sich nicht aus einem Preisblatt, sondern aus mehreren Preisblättern, nenen sich dabei Netzzugangsentgelte:

http://www.stadtwerke-jena.de/startseite/netzbetrieb/netzbetrieb_strom/netzzugangentgelte/preisblaetter/pb_2013.html 

Dass der durchschnittliche Verbraucher in der Lage ist, dabei die für ihn maßgeblichen Preisblätter und daraus die zutreffenden Entgelte zu ersehen, darf bezweifelt werden.
« Letzte Änderung: 31. Juli 2013, 22:01:45 von RR-E-ft »

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #744 am: 31. Juli 2013, 21:45:29 »
Die Netznutzungsentgelte Strom beim örtlichen Netzbetreiber Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH ergeben sich nicht aus einem Preisblatt, sondern aus mehreren Preisblättern, [..]

Dass der durchschnittliche Verbraucher in der Lage ist, dabei die für ihn maßgeblichen Preisblätter und daraus die zutreffenden Entgelte zu ersehen, darf bezweifelt werden.

Das ist ja noch harmlos!

In den Preisblättern einiger Verteilnetzbetriebe findet sich z.B. betreffs der Konzessionsabgabe die pauschale Angabe, daß diese durch den Verteilnetzbetreiber erhoben wird und sich die Höhe aus dem mit der jeweiligen gemeinde geschlossenen Konzessionsvertrags ergäbe (vgl. z.B. http://www.e-dis.de/media/Preisblaetter_Netzentgelte_Strom_der_EDIS_AG_20130101.pdf , Seite 16).


Aus Sicht des Verteilnetzbetriebs plausibel - schließlich umfasst ein Netzgebiet nicht selten mehrere Gemeinden, für die dann unterschiedliche Konzessionsabgaben gelten.

Der Letztverbraucher, welcher das neue Preismodell von Care Energy in Anspruch nehmen will, müsste bei Vorliegen eines derart gestalteten Preisblattes jedoch weitere Recherchen / Nachfragen anstellen, um allein die Höhe der vom Verteilnetzbetreiber umgelegten Konzessionsabgabe als bedeutendem Bestandteil des Netznutzungsentgelts zu erfahren.



Bleiben wir mal bei dem verlinkten Beispiel-Preisblatt. Darin heißt es auf Seite 15 schön zusammengefasst:

Preisblätter für Kunden ohne Leistungsmessung


Das Entgelt für den Zugang zum Stromverteilungsnetz der E.DIS AG sowie der vorgelagerten Netze berechnet sich aus:

- einem Grundpreis Netznutzung für die Vorhaltung und Inanspruchnahme von Netzkapazität und einem Arbeitspreis Netznutzung für die ermittelte Verrechnungswirkarbeit (Ziffer 1),
- jeweils einem Preis für die Messung, den Messstellenbetrieb und die Abrechnung (Ziffer 2),
- dem Entgelt für die Konzessionsabgabe (Ziffer 3),
- einem Arbeitspreis für die Mehrbelastung aus dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz (Ziffer 4),
- der Differenz der Mehr-/ Mindermengenabrechnung (Ziffer 5),
- einem Arbeitspreis für die Mehrbelastung aus der § 19-StromNEV- Umlage (Ziffer 6),
- einem Arbeitspreis für die Mehrbelastung aus der Offshore Umlage (Ziffer 7),
- der Ab- und Zuschaltbare Leistungen-Umlage gemäß § 13 Abs. 4a und 4b EnWG (Ziffer 8 ). [..]


Ca. 10 Preiskomponenten für das Netzzugangsentgelt bei Standardlastprofil-Kunden!

Das ist die faktische Ist-Situation nicht nur bei diesem beispielhaften, sondern quasi so gut wie jedem Verteilnetzbetrieb.


Dies alles soll der Letztverbraucher jetzt überblicken, berrechnen und einordnen können?

Dieses Angebot ist so "gläsern" wie der Graustrom, den Care Energy an der EEX zwecks späterer "Veredlung" mit RECS-Zertifikaten kauft, grün ist..




PS:

Mensch, ganz vergessen - die Mehr- / Mindermengenabrechnung ist ja auch Aufgabe des Netzbetreibers und gemäß o.g. exemplarischem Preisblatt z.B. ausdrücklick Bestandteil der Netzzugangsentgelte.


Auf den Letztverbraucher wäre also unter Umständen das Nachzahlungsrisiko gegenüber dem Netzbetreiber im Rahmen des Mehr-/Mindermengenausgleichs abgewälzt, falls seitens Care Energy - auf Basis der netzbetreiberseitigen Verbrauchsprognose und gültigem Lastprofil - im Abrechnungsjahr weniger Strom eingespeist wurde, als tatsächlich verbraucht.


Für konventionelle Energieversorger ist der Mehr- / Mindermengenabgleich gegenüber den Netzbetrieben i.d.R. keine großes Thema, da sich bei vielen Kunden Mehr- und Mindermengen gegenseitig mehr oder minder ausgleichen.


Für den Letztverbraucher, der die Netznutzungsentgelte selbst mit dem Netzbetrieb abrechen soll, besteht hingegen die Aussicht, sich im Zweifel einzelfallbezogen intensiv mit dieser köstlichen Thematik auseinandersetzen zu dürfen, wenn - wie hier - unmißverständlich als Bestandteil der Netzzugangsentgelte ausgewiesen.

Empfohlene Bettlektüre: Praxisleitfaden Ermittlung und Abrechnung von Jahresmehr- und -mindermengen (46 Seiten).

Have fun!
« Letzte Änderung: 31. Juli 2013, 23:10:09 von SabbelMR »

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #745 am: 31. Juli 2013, 22:14:59 »
Wenn dem Kunden mit den Netzkosten das finanzielle Risiko des Mehr-/ Mindermengenausgleichs aufgebürdet wird, dann ist das natürlich besonders kritisch zu bewerten. Der durchschnittliche Verbraucher wird wohl nur Bahnhof verstehen, wenn er erfährt, dass sein Lieferant den Fahrplan nicht eingehalten hat und er nun dafür finanziell gerade stehen soll.

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #746 am: 31. Juli 2013, 22:17:15 »
Wenn dem Kunden mit den Netzkosten das finanzielle Risiko des Mehr-/ Mindermengenausgleichs aufgebürdet wird, dann ist das natürlich besonders kritisch zu bewerten.

So sieht es doch aber wohl aus, wenn ein Verteilnetzbetrieb explizit im Preisblatt schreibt, der Mehr-/Mindermengenausgleich sei Bestandteil der Netzzugangskosten (die der Letztverbraucher ja laut Care Energy zukünftig selbst mit dem Verteilnetzbetrieb abrechnen soll)?

Der Verteilnetzbetrieb wird sicherlich eigenständige Netznutzungsverträge ausschließlich auf Basis seiner gültigen Preisblätter schließen. Was darin steht, wäre dann Vertrag.



PS:

Ich stelle mal eine vorsichtige Vermutung an:

Kaum ein Verteilnetzbetreiber wird es schaffen, das von Care Energy beabsichtigte Abrechnungsmodell kurzfristig für Letztverbraucher umzusetzen.

Da die entsprechende Beschlusskammer der Bundesnetzagentur sich in einer Einschätzung aber offenbar dahingehend geäußert hat (vgl. Presseberichte), daß dem Wunsch nach einem eigenständigen Netznutzungsvertrag für den Letztverbraucher jedenfalls bei Vorliegen einer hinreichenden Vollmacht (!) "in jedem Einzelfall" durch die Verteilnetzbetriebe nachzukommen sei, Care Energy sich in diesem Punkt also offenbar jedenfalls energiewirtschaftlich im Recht befindet..

..kann man dann ja wunderbar seitens Care Energy Schadenersatzforderungen gegenüber entsprechenden Verteilnetzbetrieben wegen Diskriminierung, nicht realisiertem Netzzugang und wasweisich anmelden.


So hätte man bei Care Energy den laut Presseberichten angeblich bestehenden, teils erheblichen Netznutzungsentgelt-Rückständen gegenüber angeblich mehr als 20 Verteilnetzbetrieben wenigstens etwas entgegenzusetzen ;).
« Letzte Änderung: 31. Juli 2013, 22:34:17 von SabbelMR »

Offline Energiesparer51

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #747 am: 31. Juli 2013, 22:26:05 »
http://www.care-energy-online.de/index.php/stromgas/strom
jetzt findet man auf der Homepage von CE einen Preis von 11,94 ct/kWh.
*inkl. 19% Ust., Stromsteuer, EEG-Umlage, zzgl. Netznutzungskosten, zzgl. 6,99€ Grundgebühr Real-Tarif / 19,99€ Grundgebühr Professional-Tarif    
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #748 am: 31. Juli 2013, 22:28:49 »
Hatte RR-E-ft schon drauf hingewiesen ;).



PS:

Wenn Sie darauf aufmerksam machen wollten, daß sich die Formulierung geändert habe - Pardon!
« Letzte Änderung: 31. Juli 2013, 22:48:16 von SabbelMR »

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #749 am: 31. Juli 2013, 22:42:42 »
http://www.care-energy-online.de/index.php/stromgas/strom
jetzt findet man auf der Homepage von CE einen Preis von 11,94 ct/kWh.
*inkl. 19% Ust., Stromsteuer, EEG-Umlage, zzgl. Netznutzungskosten, zzgl. 6,99€ Grundgebühr Real-Tarif / 19,99€ Grundgebühr Professional-Tarif

Zwar wird dort auch eine Grundgebühr mit angegeben, jedoch ist nicht ersichtlich, ob diese einmalig/ jährlich/ quartalsweise/ monatlich/ täglich oder stündlich anfällt.

 

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