Die Netznutzungsentgelte Strom beim örtlichen Netzbetreiber Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH ergeben sich nicht aus einem Preisblatt, sondern aus mehreren Preisblättern, [..]
Dass der durchschnittliche Verbraucher in der Lage ist, dabei die für ihn maßgeblichen Preisblätter und daraus die zutreffenden Entgelte zu ersehen, darf bezweifelt werden.
Das ist ja noch harmlos!
In den Preisblättern einiger Verteilnetzbetriebe findet sich z.B. betreffs der Konzessionsabgabe die pauschale Angabe, daß diese durch den Verteilnetzbetreiber erhoben wird und sich die Höhe aus dem mit der jeweiligen gemeinde geschlossenen Konzessionsvertrags ergäbe (vgl. z.B.
http://www.e-dis.de/media/Preisblaetter_Netzentgelte_Strom_der_EDIS_AG_20130101.pdf , Seite 16).
Aus Sicht des Verteilnetzbetriebs plausibel - schließlich umfasst ein Netzgebiet nicht selten mehrere Gemeinden, für die dann unterschiedliche Konzessionsabgaben gelten.
Der Letztverbraucher, welcher das neue Preismodell von Care Energy in Anspruch nehmen will, müsste bei Vorliegen eines derart gestalteten Preisblattes jedoch weitere Recherchen / Nachfragen anstellen, um allein die Höhe der vom Verteilnetzbetreiber umgelegten Konzessionsabgabe als bedeutendem Bestandteil des Netznutzungsentgelts zu erfahren.
Bleiben wir mal bei dem verlinkten Beispiel-Preisblatt. Darin heißt es auf Seite 15 schön zusammengefasst:
Preisblätter für Kunden ohne Leistungsmessung
Das Entgelt für den Zugang zum Stromverteilungsnetz der E.DIS AG sowie der vorgelagerten Netze berechnet sich aus:
- einem Grundpreis Netznutzung für die Vorhaltung und Inanspruchnahme von Netzkapazität und einem Arbeitspreis Netznutzung für die ermittelte Verrechnungswirkarbeit (Ziffer 1),
- jeweils einem Preis für die Messung, den Messstellenbetrieb und die Abrechnung (Ziffer 2),
- dem Entgelt für die Konzessionsabgabe (Ziffer 3),
- einem Arbeitspreis für die Mehrbelastung aus dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz (Ziffer 4),
- der Differenz der Mehr-/ Mindermengenabrechnung (Ziffer 5),
- einem Arbeitspreis für die Mehrbelastung aus der § 19-StromNEV- Umlage (Ziffer 6),
- einem Arbeitspreis für die Mehrbelastung aus der Offshore Umlage (Ziffer 7),
- der Ab- und Zuschaltbare Leistungen-Umlage gemäß § 13 Abs. 4a und 4b EnWG (Ziffer 8 ). [..]
Ca. 10 Preiskomponenten für das Netzzugangsentgelt bei Standardlastprofil-Kunden!
Das ist die faktische Ist-Situation nicht nur bei diesem beispielhaften, sondern quasi so gut wie jedem Verteilnetzbetrieb.
Dies alles soll der Letztverbraucher jetzt überblicken, berrechnen und einordnen können?
Dieses Angebot ist so "gläsern" wie der Graustrom, den Care Energy an der EEX zwecks späterer "Veredlung" mit RECS-Zertifikaten kauft, grün ist..
PS:Mensch, ganz vergessen - die Mehr- / Mindermengenabrechnung ist ja auch Aufgabe des Netzbetreibers und gemäß o.g. exemplarischem Preisblatt z.B. ausdrücklick Bestandteil der Netzzugangsentgelte.
Auf den Letztverbraucher wäre also unter Umständen das Nachzahlungsrisiko gegenüber dem Netzbetreiber im Rahmen des Mehr-/Mindermengenausgleichs abgewälzt, falls seitens Care Energy - auf Basis der netzbetreiberseitigen Verbrauchsprognose und gültigem Lastprofil - im Abrechnungsjahr weniger Strom eingespeist wurde, als tatsächlich verbraucht.
Für konventionelle Energieversorger ist der Mehr- / Mindermengenabgleich gegenüber den Netzbetrieben i.d.R. keine großes Thema, da sich bei vielen Kunden Mehr- und Mindermengen gegenseitig mehr oder minder ausgleichen.
Für den Letztverbraucher, der die Netznutzungsentgelte selbst mit dem Netzbetrieb abrechen soll, besteht hingegen die Aussicht, sich im Zweifel einzelfallbezogen intensiv mit dieser köstlichen Thematik auseinandersetzen zu dürfen, wenn - wie hier - unmißverständlich als Bestandteil der Netzzugangsentgelte ausgewiesen.
Empfohlene Bettlektüre:
Praxisleitfaden Ermittlung und Abrechnung von Jahresmehr- und -mindermengen (46 Seiten).
Have fun!