SPIEGEL Online hat einen Beitrag zu gestrigen Pressekonferenz veröffentlicht:
http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/care-energy-kritik-an-geschaeftsmodell-und-rechtsgutachten-a-899851.htmlDemnach habe sich der Anbieter gegenüber drei Übertragungsnetzbetreibern in Klageverfahren über einen Anwalt bisher so positioniert, dass mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG nur einen Kunden, nämlich die mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG beliefere, bei der es sich nicht um einen Letztverbraucher handele, weshalb § 37 Abs. 2 EEG nicht greife. Mit dieser Begründung werde die Zahlung von EEG- Umlage an die ÜNB seit Herbst 2012 vollständig verweigert und bereits gezahlte EEG- Umlage für die Zeit von Anfang bis Herbst 2012 komplett verzinst widerklagend zurückgefordert.
Herr Kristek führte demgegenüber aus, die betroffenen EEG-Abrechnungen seien wohl falsch adresseiert und zudem sei auch das "Grünstrom-Privileg" zumindet teilweise nicht zutreffend berücksichtigt. EEG- Umlage wolle man schon zahlen, wenn nur berichtigte Abrechnungen vorgelegt würden.
Zugleich wird berichtet, der ausschließliche Vertragspartner der Kunden, die mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co. KG, habe sich eine Vollmacht erteilen lassen, die dafür eingesetzt werde, um die mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG mit der Beschaffung und Lieferung von Ökostrom zu beauftragen.
Dies führt zu folgenden Überlegungen, wenn es in den Verfahren bei der berichteten Positionierung des Anwalts verbliebe, wonach mangels Letzverbraucherbelieferung gar keine Verpflichtung zur Zahlung der EEG- Umlage bestehe:
Wurde ein solcher Auftrag zur Beschaffung und Lieferung von Ökostrom an die mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG durch die Kunden erteilt und erfüllt mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG diesen Auftrag, so beliefert diese wohl doch Letzverbraucher.
Denn wenn die mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG für die mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG Ökostrom beschaffen und liefern soll, so bedarf es dafür keiner Beauftragung durch den Kunden, sondern allein einer entsprechenden Beauftragung durch die mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG.
Wenn sich der "Energieversorger der Energiewende" mit einer solchen Rechtsauffassung, wonach mangels Letzverbraucherbelieferung kein Unternehmen der Gruppe die EEG- Umlage schuldee, gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern vor Gericht durchsetzen könnte, liefe es darauf hinaus, dass die anderen Stromlieferanten das EEG- Umlageaufkommen allein zu stemmen hätten, sich gerade der Energieversorger der Energiwende (Eigenwerbung) nicht daran beteiligt.
Gegenüber nicht "grünstromprivilegierten" Stromlieferanten würde dies einen Kostenvorteil in Höhe von derzeit 5,27 Cent/kWh zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt in Höhe von 6,27 Cent/ kWh bedeuten. So billig können andere Stromlieferanten eben nicht liefern.
Unberücksicht bliebe dabei, dass eine vollständige Befreiung der mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG von der EEG- Umlage sogar noch zur Erhöhung der EEG- Umlage für alle anderen führen könnte.
Nicht vollkommen ausgeschlossen erscheint jedoch wohl auch die Möglichkeit, dass die Übertragungsnetzbetreiber diejenigen Kunden, die mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG mit der Beschaffung und Lieferung von Ökostrom beauftragt haben, in einem solchen Fall gem. § 37 Abs. 3 EEG direkt zur EEG- Umlagezahlung heranziehen.
Nach dieser Vorschrift stehen Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleich, wenn sie Strom verbrauchen, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird.
Dass die betroffenen Letzverbraucherinnen und Letzverbraucher sich dagegen erfolgreich darauf berufen können, dass sie keinen Strom, sondern Nutzenergie verbrauchen, steht zu bezweifeln. Gegen sie spräche wohl schon, wenn sie die mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG mit der
Beschaffung und Lieferung von Strom beauftragt haben. Jede Stromlieferung lässt sich wohl bis zujedem Zähler nachvollziehen. Wenn die betroffenen Kunden zudem nicht nachweisen können, dass an sie Grünstrom geliefert wurde, müssten sie in diesem Fall wohl mit (Nach-) Forderungen des Übertragungsnetzbetreibers in Höhe von derzeit 5,27 Cent/kWh zzgl. Mehrwertsteuer derzeit insgesamt in Höhe von 6,27 Cent/ kWh rechnen.
SPIEGEL Online berichtet weiter:
Auf Nachfrage teilt der Anbieter jedoch schriftlich mit, dass er erst "mehrere hundert Module" installiert hat und keines davon bislang am Netz ist.Die Module mögen den Kunden nichts kosten, bezahlt werden müssen sie jedoch wohl.
Wovon die Kosten für Anschaffung und Installation von 250.000 Modulen bestritten werden sollen, wurde wohl entweder nicht gefragt oder blieb wohl offen.
Ein entsprechender Kostenbestandteil in der transparenten Preiskalkulation findet sich wohl nicht.
Über die Kosten, die anfallen können, wenn Kunden etwa infolge nicht akzeptierter Preiserhöhungen den Vertrag kündigen und die Module dann deinstalliert und wieder abgeholt werden müssen, soll auch an dieser Stelle gar nicht erst nachgedacht werden.