Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen

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khh:
Zur Erinnerung: Thema dieses Threads ist, dass ein Stromversorger bei einem Vertrag mit sogen. "eingeschränkter" Preisgarantie die Umlagen- und Abgabenerhöhungen ab 01.01.2013 an die Kunden weiterreichen will und dazu eine Arbeitspreisanhebung um 5,982 ct/kWh netto ankündigt, obwohl die tatsächliche Erhöhung der Umlagen und Abgaben insgesamt "nur" 2,237 ct/kWh netto ausmacht (einschließlich Offshore-Haftungsumlage). Dazu war die Frage von @Amazone: Wie ist die Rechtslage?

Vorrangig zu prüfen wäre, was aber von @Amazone offen gelassen ist, ob die verwendete Preisanpassungsklausel/AGB wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde (§ 305 BGB) bzw. ob es sich überhaupt um eine wirksame Preisanpassungsklausel handelt (§ 307 BGB Inhaltskontrolle).

Vorausgesetzt, beides ist wirksam gegeben, dann dürfte  - nach der noch verbleibenden Unbilligkeitseinrede -  die beabsichtigte Preiserhöhung einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle doch wohl nicht standhalten  -  oder kann deren Ausgang selbst bei diesem Sachverhalt noch offen sein ?

RR-E-ft:
Kostenerhöhend kommen die bekannten Umlageerhöhungen in Betracht und steigende Netzentgelte.
Ob und ggf. wann und  in welchem konkreten Umfange sich die Netzentgelte ändern,
sollte sich auf der Internetseite des betreffenden Verteilnetzbetreibers  nachvollziehen lassen.
Dem stehen gesunkene Großhandelspreise gegenüber, die sinkende Beschaffungskosten bewirken können.

bolli:

--- Zitat von: RR-E-ft am 10. Dezember 2012, 23:56:38 ---..., die sinkende Beschaffungskosten bewirken können.

--- Ende Zitat ---
Genau, KÖNNEN. Im vorgerichtlichen Verfahren kenne ich die Bezugsquellen meines Versorgers und vor allem deren Laufzeit nicht. Zwar kann er nicht alles über langfristige teure Bezugsverträge abdecken kann, aber ob und inwieweit sich die gesunkenen Großhandelspreise auch bei MEINEM Versorger bemerkbar machen, erfahre ich frühestens im gerichtlichen Verfahren. Vorher teilt der mir das nicht mit. Also sollte ich gut abwägen, ob ich nur mit dieser Argumentation der gesunkenen sonstigen Kosten in ein Verfahren einsteige.
Was anderes ist es aus meiner Sicht bei einer eingeschränkten Preisgarantie und Kostenerhöhungen, die über den gesetzlichen "Umlagen"erhöhungen liegen.

RR-E-ft:
Im Ausgangsfall erscheint eine Erhöhung der Gesamtkosten um 5,982 Ct/ kWh netto, wie sie erforderlich wäre, um eine entsprechende Preiserhöhung zu rechtfertigen, vollkommen unwahrscheinlich.

Im Übrigen ist es nicht anders als bei einer Billigkeitskontrolle, wenn der Versorgert die Preise wegen vorgeblich gestiegener Beschaffungskosten erhöht.
Auch dort kennt der betroffene Kunde die maßgebliche Kostenentwicklung des Versorgers bei Erhebung der Unbilligkeitseinrede nicht.

Energiesparer51:
Ich lese bei den rechtlichen Verweisen häufig von "Grundversorgung". Bei Verträgen mit irgendeiner Art von Preisgarantie handelt es sich ja wohl kaum um Grundversorgungstarife. Einen Vertrag mit Preisgarantie abzuschließen, ist doch so ähnlich wie einen Kredit mit festem Zinssatz für eine bestimmte Laufzeit.  Das kann zum eigenen Vorteil sein, muss es aber nicht. Warum soll also eine Preisgarantie, die nur auf bestimmte Preiskomponenten gewährt wird, diese nicht für beide Partner für eine festgelegte Laufzeit festschreiben dürfen? Konkret zu dieser Frage kann ich als juristischer Laie den Ausführungen zur rechlichen Einschätzung noch keine Orientierung finden. Dass im konkreten Fall der Ausgangsfrage mehr umgelegt werden soll als die tatsächliche Erhöhung der Umlagen, ist natürlich von jedem Laien als unzulässige Erhöhung einzustufen. 

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