Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen

<< < (13/14) > >>

RR-E-ft:
Eine Preisänderungsklausel, die es dem Energieversorger ermöglicht, die Preise im Umfange gestiegener Einzelkosten (wie etwa Umlagen) zu erhöhen und damit stärker zu erhöhen, als etwaig seine Gesamtkosten (einschließlich Beschaffungskosten etc pp.) nachträglich gestiegen sind, ist innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06 Rn. 23).

Eine AGB- Preisänderungsklausel  ist schon dann unwirksam, wenn die theoretsische Möglichkeit besteht, dass die Gesamtkosten weniger stark steigen als die nach der Preisänderungsklausel ausschließlich zu  berücksichtigten Einzelkosten.

Schließlich kommt es für die Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen darauf an, dass der Versorger verpflichtet ist, nachträglich gesunkene Gesamtkosten über Preissenkungen an die Kunden weiterzugeben (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.08 Az. KZR 2/07, Urt. v. 13.01.10 Az. VIII ZR 81/08 Rn. 18).


Innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind solche Preisänderungsklauseln unwirksam, welche  die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils am Preis nicht sicher ausschließen. Das ist bei Preisänderungsklauseln, die nur einzelne Teile des Preise variabel halten, regelmäßig der Fall (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06 Rn. 23).

Energiesparer51:
Mir scheinen die Konstrukte mit nicht vollumfänglicher Preisgarantie damit schon ziemlich fragwürdig und angreifbar. Nur wird es wohl noch etwas dauern bis dazu Urteile vorliegen.

In meinem konkreten Fall hat der Lieferant einige ganz konkret genannte Umlagen von der Preisgarantie ausgenommen. Damit kann er neue Umlagen und die tatsächlich steigenden Netzentgelte nicht weiterreichen. Die Preiserhöhung, die bisher allerdings nicht angekündigt wurde, fällt damit moderat aus und der neue Preis wäre im Vergleich mit neuen Angeboten noch sehr günstig. Eine Preissenkung hatte er nach Ablauf des ersten Jahres mit uneingeschränkter Preisgarantie bereits weitergegeben. Ich werde mich daher eher abwartend verhalten.

RR-E-ft:
Für Grundsatzfragen ist es relativ egal, aus welchen Gründen sich Einzelne wie verhalten möchten.

Für die Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen kommt es nicht darauf an,
ob der Versorger auch einseitig die Preise gesenkt hat,
sondern vielmehr darauf, ob eine vertragliche Verpflichtung zur Weitergabe nachträglich gesunkener (Gesamt-)Kosten besteht.

Didakt:
Für mich abschließend, möchte ich meinen „Senf“ hierzu noch kurz und knapp einbringen: Die Ausführungen von RR-E-ft sind so prägnant dargelegt und im Grundsatz auch für jedermann nachvollziehbar, dass es daran nichts mehr herumzudeuteln gibt.
Wichtig ist zur Abrundung folgende Aussage:


--- Zitat ---Für Grundsatzfragen ist es relativ egal, aus welchen Gründen sich Einzelne wie verhalten möchten.
--- Ende Zitat ---

Energiesparer51:
Auch wenn es für Grundsatzfragen ebenfalls nicht erheblich sein muss, so gebe ich mal die diesbezügliche Klausel meines Lieferanten wieder:

XXXX
--- Zitat ---ist verpflichtet, bei Ausübung seines billigen Ermessens, die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für Sie ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
--- Ende Zitat ---
Grundsätzlich gehe ich jedoch davon aus, dass alle Stromanbieter ihre AGBs ständig einer rechtlichen Kontrolle unterziehen und einige dabei auch eine Gratwanderung zu ihrem Vorteil versuchen.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln