Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
khh:
@Energiesparer51,
ich denke, dass nur die vollständige Klausel eine Prüfung und rechtliche Bewertung ermöglicht.
Nach meiner Einschätzung wird die ohnehin schon sehr komplexe Thematik (wirksame Preisanpassung außerhalb der Grundversorgung = Sonderverträge) hier manchmal auch noch unnötig verkompliziert. Besonders der „juristische Laie“ sollte sich zunächst einmal an das altbekannte „Prüfschema“ halten:
1. Ist eine Preisanpassung überhaupt in den Vertragsbedingungen vorgesehen? - Falls nein: Thema erledigt, falls ja:
2. Ist die Preisanpassungsklausel/AGB in den Vertrag wirksam einbezogen (vgl. § 305 BGB)? - Falls nein: Preisanpassung unwirksam, falls ja:
3. Ist die vorgesehene Preisanpassungsklausen wirksam (Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB)? - Falls nein: Preisanpassung unwirksam, falls ja:
4. Entspricht die Preisanpassung den Erfordernissen der Billigkeit (Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB)? - dazu gibt es (wie in der Grundversorgung)
viele „Unwägbarkeiten“ und hier sollte der Verbraucher vor einem Widerspruch seine Chancen/Risiken besonders sorgfältig prüfen (lassen)!
Warum wird im Eröffungsbeitrag dieses Threads gleich nach der Rechtslage zu 4. gefragt?
Insbesondere Fragen zu 3. haben die Gerichte beschäftigt und die Anforderungen an eine wirksame Preisänderungsklausel inhaltlich einer AGB sind wohl eindeutig geklärt (siehe u.a. die Ausführungen von RR-E-ft)! Welche heute verwendete Preisanpassungsklausel, vor allem im Zusammenhang mit einer sogen. „eingeschränkten“ Preisgarantie, entspricht denn den rechtlichen Anforderungen - hat jemand schon eine wirksame gesehen?
berghaus:
Es gibt ja kaum noch Tarife, bei denen nicht steht: "... mit eingeschränkter Preisgarantie."
Ich verstehe das Ergebnis der Diskussion dahingehend, dass man bei Auswahl eine neuen Versorgers ruhig einen Tarif mit eingeschränkter Preisgarantie wählen kann, wenn dieser günstiger ist als einer ohne eingeschränkte, d.h. mit voller Preisgarantie. - Die dahingehende Preisanpassungsklausel ist ja (fast immer) unwirksam. Jedenfalls hat wohl noch keiner eine (wirksame) gefunden.
Frage: Hatten wir das nicht schon mal bei den (Gas)sonderverträgen der vergangenen Jahrzehnte?
berghaus 11.12.12
Didakt:
@ berghaus
--- Zitat ---Frage: Hatten wir das nicht schon mal bei den (Gas)sonderverträgen der vergangenen Jahrzehnte?
--- Ende Zitat ---
Die fortgeschriebene, aktuelle Rechtslage ist ja nun wohl zweifelsfrei dargelegt. Sie ist mit der Situation in archaischer Zeit nicht vergleichbar.
Gegenüber früheren Zeiten gibt es einen kleinen, aber feinen Unterschied:
Sie können sich nach eigenem Belieben
- ggf. nach wie vor gegen eine unbillige, unrechtmäßige Preismaßnahme weiterhin mit einer Unbilligkeitseinrede/mit einem Widerspruch mit den sich daraus ergebenden Folgen wehren,
- oder aber im Unterschied zur früheren Oligarchie in der Energiebranche Ihrem missliebigen Versorger wegen seiner preislichen Unart den Laufpass geben und sich aus einer großen Zahl von Mitbewerbern am Markt einen vermeintlich besseren auswählen. Das ist doch schon mal was, je nach persönlicher Sichtweise. ;)
berghaus:
vermeintlich ist das richtige Wort!
Ich möchte aber weder bei der Auswahl noch danach wie in archaischer Zeit im Dunkeln tappen und Unbilligkeitseinwände oder Widersprüche erheben müssen.
Die Suchportale könnten dabei behilflich sein und sich von den Versorgern u.a. die Preise mit oder ohne Umlagen, Abgaben usw auflisten lassen.
Versorger mit unklaren oder sogar unfairen AGB's sollten gar nicht erst aufgenommenn oder als solche gekennzeichnet werden.
berghaus 12.12.12
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