Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
Energiesparer51:
auch der Tarif eines großen Anbieters, der englischsprachig "einfachen" Privat-Strom anbietet und in Berlin und Hamburg Grundversorger ist, wurde in Portalen bereits mit der eingepreisten EEG-Umlage 2013 beworben und nun hat der Anbieter aber jetzt erst in den letzten Tagen, seinen Arbeitspreis deutlich angehoben. Bin gespannt, ob die Kunden, die schon bestellt hatten, Ihren Strom zum alten Preis bekommen.
khh:
--- Zitat von: Sonnenlicht am 03. Dezember 2012, 15:03:26 ---...
Auf weiteres Drängeln gibt der Mitarbeiter zu, dass ein paar Cent wegen der Offshore-Umlage, allerdings dann erst mit der nächsten Jahresabrechnung NACHGEFORDERT wird.
...
Wie verhält es sich denn rechtlich mit einer eventuellen Nachforderung von Umlagen, wie es der Mitarbeiter nannte?
--- Ende Zitat ---
Die Frage ist doch von @ RR-E-ft vorstehend schon beantwortet: Mit einer "Nachforderung" würde der Versorger seinen Gewinnanteil, der in dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis enthalten ist, nachträglich erhöhen. Insofern wäre eine solche Preisänderung (Preise stärker erhöhen als Gesamtkosten tatsächlich gestiegen sind) rechtlich nicht wirksam !
Didakt:
--- Zitat von: khh am 03. Dezember 2012, 17:09:23 ---
--- Zitat von: Sonnenlicht am 03. Dezember 2012, 15:03:26 ---...
Auf weiteres Drängeln gibt der Mitarbeiter zu, dass ein paar Cent wegen der Offshore-Umlage, allerdings dann erst mit der nächsten Jahresabrechnung NACHGEFORDERT wird.
...
Wie verhält es sich denn rechtlich mit einer eventuellen Nachforderung von Umlagen, wie es der Mitarbeiter nannte?
--- Ende Zitat ---
Die Frage ist doch von @ RR-E-ft vorstehend schon beantwortet: Mit einer "Nachforderung" würde der Versorger seinen Gewinnanteil, der in dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis enthalten ist, nachträglich erhöhen. Insofern wäre eine solche Preisänderung (Preise stärker erhöhen als Gesamtkosten tatsächlich gestiegen sind) rechtlich nicht wirksam !
--- Ende Zitat ---
Ist die Frage tatsächlich beantwortet? Über die Offshore-Umlage ist kürzlich lediglich der "Gesetzentwurf zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften" verabschiedet worden. Die Novellierung des Gesetzes soll noch in diesem Jahr in Kraft treten, die Umlage sodann ab 01.01.2013 erhoben werden können. Die Frage bleibt, ob der Versorger die Umlage zum Zeitpunkt seiner Preisfestlegung bereits berücksichtigt hat bzw. berücksichtigen konnte. Die Wahrheit findet sich im Zweifelsfall im Vertrag und in den AGB!
khh:
--- Zitat von: Didakt am 03. Dezember 2012, 18:23:16 ---... Über die Offshore-Umlage ist kürzlich lediglich der "Gesetzentwurf zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften" verabschiedet worden. Die Novellierung des Gesetzes soll noch in diesem Jahr in Kraft treten, die Umlage sodann ab 01.01.2013 erhoben werden können.
--- Ende Zitat ---
Das war mir SO nicht bekannt, danke für Ihren Hinweis. Aber einfach eine "Nachforderung in der nächsten Jahresabrechnung", ohne eine Preiserhöhungsmitteilung vor Weiterwälzung der Offshore-Umlage und ohne gleichzeitigen Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht, dürfte
(ebenso wie eine entsprecht formulierte Klausel in den AGB) gemäß Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72 rechtlich nicht wirksam sein.
Sonnenlicht:
Laut diverser Beschwerden im Netz findet derzeit die "traditionelle Jahresend-Abzocke" bei Stromio / Grünwelt und wahrscheinlich auch bei anderen Stromanbietern statt.
Stromio / Grünwelt informiert die Kunden per Mail, getarnt als Werbeflyer, über aktuelle Preisanpassungen zum 01.01.2013.
Interessante Äußerungen des Kundenservices auf Nachfragen von Kunden (Ende November/Anfang Dezember!):
"Wir können nicht alle ca. 500.000 Kunden auf einmal informieren, bitte haben Sie noch ein wenig Geduld, auch Sie werden
die Änderungsmitteilung noch erhalten..."
"Es besteht kein Sonderkündigungsrecht, da Stromio lediglich die staatlichen Umlagen 1:1 weitergibt. "
und besonders perfide:
"Gern haben wir Ihr Anliegen überprüft und teilen Ihnen mit, dass im Falle einer Umlagenerhöhung keine Mitteilungspflicht unsererseits besteht. Die Mitteilungspflicht kommt nur zum tragen, wenn eine Preiserhöhung durch uns als Lieferant ansteht. Bitte beachten Sie, dass wir zu unserem Bedauern nicht darauf verzichten können, den Anstieg der hoheitlich veranlassten Belastung in unveränderter Form an Sie als Stromkunde weiterzureichen."
Wer macht diesen Machenschaften ein Ende???
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