Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
Amazone:
Nach etlichen Widersprüchen ist der Versorger inzwischen vorläufig zurückgerudert:
--- Zitat ---Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,
im Nachgang zu unserer Informations-Email zu den ab 01.01.2013 anstehenden Preisänderungen haben wir eine wichtige Nachricht für Sie:
Leider können wir nicht ausschließen, dass Ihnen durch unseren Datendienstleister ein unzutreffendes Preiserhöhungsschreiben zugeordnet wurde. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Überprüfung des ausgesendeten Emailrundschreibens.
Wir gehen davon aus, dass diese Überprüfungen innerhalb der nächsten Woche abgeschlossen sind. Bis dahin betrachten Sie bitte die Preiserhöhung als gegenstandslos.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis und wünschen Ihnen ein erholsames Wochenende.
Ihr XYZ-Team
--- Ende Zitat ---
Energiesparer51:
Kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Preisbestandteile, die der Preisgarantie unterliegen während der Preisgarantie weder in der einen noch in der anderen Richtung weitergegeben werden dürfen oder weitergegeben werden müssen. Im konkreten Beispiel, der Lieferant reicht Umlagen unmittelbar durch, gewährt einen Preisnachlass aus günstigerer Beschaffung aber erst nach Ablauf der Preisgarantie so wie er Preisanhebungen eben auch erst danach weitergeben könnte. Hat der Lieferant selbst z.B. für das Lieferjahr das (so angenommen) dem Jahr der Preisgarantie entspricht, selbst auch komplett beschafft, so sinken seine Beschaffungskosten auch nicht vorher. Der Kunde kann dann zum Zeitpunkt der Durchreichung erhöhter Umlagen nicht prüfen, ob der Lieferant seiner Verpflichtung zur Weitergabe nach Ende der Preisgarantie tatsächlich nachkommen wird.
Didakt:
Ja, so ist das bei Rechenaufgaben mit drei Unbekannten. Wegen hohen Komplikationsgrades nicht länger über die Lösung grübeln, da kaum entwirrbar. ;)
RR-E-ft:
Die Kosten der EEG- Umlage sind wohl weder Steuern noch Abgaben, waren jedoch bei Vertragsabschluss - wenn auch der Höhe nach vielleicht noch unbestimmt - bereits absehbar,
so dass sie nicht unter die zitierte Klausel subsumiert werden können (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.03 Az. VIII ZR 90/02 und VIII ZR 310/02).
Die zentrale Frage ist zudem, ob eine solche AGB- Klausel es dem Lieferanten ermöglicht, seinen Gewinnanteil am Preis nachträglich zu erhöhen.
Ist eine solche Möglichkeit nicht sicher ausgeschlossen, so handelt es sich idR. um eine unangemessene Benachteiligung für den Kunden,
die dazu führt, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nicht standhält.
Eine solche Möglichkeit zur nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils ist dann nicht ausgeschlossen,
wenn der Klauselverwender seine Preise stärker erhöhen kann als seine Gesamtkosten tatsächlich gestiegen sind.
--- Zitat ---BGH Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06, juris Rn. 23
Schließlich erlaubt die Klausel – jedenfalls in ihrer im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (st. Rspr., z.B. BGHZ 158, 149, 155) – der Beklagten eine Preiserhöhung bereits dann, wenn zwar ein Kostenfaktor sich nach oben verändert hat, der Anstieg aber durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und die Beklagte daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 21. September 2005 aaO), gibt eine solche Klausel dem Verwender insgesamt einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum zur Erzielung zusätzlicher Gewinne zu Lasten seiner Vertragspartner und benachteiligt diese deshalb unangemessen.
--- Ende Zitat ---
Sonnenlicht:
Ein in allen Stromvergleichen gehypter Anbieter wirbt mit "EEG-Umlage bereits berücksichtigt".
Da der Anbieter laut diverser Beschwerden im Netz eher in der Kategorie Schwarzes Schaf einzuordnen ist, habe ich mal nachgehakt.
Auf heutige telefonische Nachfrage erklärt mir ein Callcenter-Mitarbeiter, dass da in den Preisen (21,07 Cent/kwh und 6,17€ Arbeitspreis für mein PLZ-Gebiet) wirklich alles drin ist, und ich zum 1.1.2013 keine Preiserhöhung befürchten muss, weil mit EEg-Umlage bereits berücksichtigt "eigentlich alle aktuellen Umlagenerhöhungen gemeint" sind.
Auf weiteres Drängeln gibt der Mitarbeiter zu, dass ein paar Cent wegen der Offshore-Umlage, allerdings dann erst mit der nächsten Jahresabrechnung NACHGEFORDERT wird.
Meines Erachtens wird mit dem Hinweis "EEG-Umlage bereits berücksichtigt" viel Schmuh betrieben, das haben auch ein paar Stichproben bei einigen Anbietern ergeben, siehe http://sparheld.blogspot.de/2012/11/vorsicht-vor-stromvergleichen-keiner.html
Wie verhält es sich denn rechtlich mit einer eventuellen Nachforderung von Umlagen, wie es der Mitarbeiter nannte?
Danke für eine kurze Einschätzung.
Freundliche Grüße
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