Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen

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Amazone:
Darüber hinaus geht es m.E. auch darum, ob der Lieferant hoheitliche Mehrbelastungen überhaupt an den Kunden weiterberechnen darf, wenn diese Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren.

Frage insofern: Angenommen, ein Stromkunde hat am 09.10.2012 einen neuen Vertrag abgeschlossen. Waren zu diesem Zeitpunkt die Erhöhung der EEG-Umlage und andere hoheitliche Kostensteigerungen dem Lieferanten bereits nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens konkret bekannt? Und falls ja, hätte dann eine Weiterberechnung überhaupt stattfinden dürfen?

RR-E-ft:
Die EEG- Umlage für das Folgejahr wird von den ÜNB ermittelt und  jeweils bis zum 15.10. auch im Internet veröffentlicht.

http://www.eeg-kwk.net/de/EEG-Umlage.htm

Amazone:

--- Zitat von: RR-E-ft am 18. November 2012, 23:22:57 ---Die EEG- Umlage für das Folgejahr wird von den ÜNB ermittelt und  jeweils bis zum 15.10. auch im Internet veröffentlicht.

--- Ende Zitat ---
Was meine Frage nicht ganz beantwortet.

Ist davon auszugehen, dass ein Versorger auch schon vor dem 15.10. sichere Kenntnis von Veränderungen der EEG-Umlage haben könnte?
Wann auch von sonstigen Umlagen- und Abgabeveränderungen?

Und was wäre ggf. die Rechtsgrundlage dafür, dass bei Kenntnis vor Vertragsabschluss die jeweiligen Kostenveränderungen nicht weitergegeben werden dürften?

bolli:

--- Zitat von: Amazone am 19. November 2012, 00:27:51 ---
--- Zitat von: RR-E-ft am 18. November 2012, 23:22:57 ---Die EEG- Umlage für das Folgejahr wird von den ÜNB ermittelt und  jeweils bis zum 15.10. auch im Internet veröffentlicht.

--- Ende Zitat ---
Was meine Frage nicht ganz beantwortet.

Ist davon auszugehen, dass ein Versorger auch schon vor dem 15.10. sichere Kenntnis von Veränderungen der EEG-Umlage haben könnte?
Wann auch von sonstigen Umlagen- und Abgabeveränderungen?

--- Ende Zitat ---
Wenn er nicht der Gilde der Wahrsager angehört dürfte er wohl vor der Veröffentlichung rechtmäßig keine Kenntnis davon haben. Alles andere wäre zu beweisen.

Didakt:
@ Amazone

Auf Ihre Fragen könnten die „others“ doch nur dann näher eingehen, wenn ihnen der Inhalt des abgeschlossenen fraglichen Versorgungsvertrages bekannt wäre und sich daraus möglicherweise relevante Rechtslücken erkennbar ergeben. Die wären weitestgehend auszuschließen, wenn z. B. ‒ wie in meinem Vertrag ‒ die Preisbestandteile des zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Arbeitspreises einzeln genannt sind und sich der Versorger vorbehält, zusätzliche, nach Vertragsabschluss anfallende hoheitliche Steuern und Abgaben nach billigem Ermessen an den Verbraucher weiterzuberechnen, soweit nicht korrespondierende Kostenentlastungen dagegen anzurechnen sind.
Mein Versorger hat beispielsweise ausdrücklich auf die Weiterberechnung der § 19 StromNEV-Umlage in 2012 verzichtet, sich aber die Berechnung in 2013 vorbehalten.

Vom Transparenzgebot scheint der besagte Versorger offensichtlich wenig zu halten. Das ist ein Trickser! Er sollte den Laufpass erhalten. Den hat er sich verdient! Alternative Auseinandersetzungen kosten nur Zeit, Geld und Nerven.

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