Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Anwendung der BGH-Urteile vom 14.03.2012 - VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11
RR-E-ft:
--- Zitat ---BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 93/11 Rn. 34:
Anders als die Revision meint, kommt eine noch weitergehende Vertragsauslegung dahin, dass der Beklagte sich auch auf die Unwirksamkeit späterer Preiserhöhungen nicht berufen könne, weil die Klägerin vor Ende des Jahres 2009 keinen Anlass zur Kündigung des Versorgungsvertrages gehabt habe, nicht in Betracht. Der vom Beklagten mit Schreiben vom 12. Juli 2005 erhobene Widerspruch hat vielmehr auch alle ihm zeitlich nachfolgenden Preiserhöhungen erfasst. Hierin hatte der Beklagte deutlich gemacht, dass er mit den Preiserhöhungen nicht einverstanden war, und sich vorbehalten, auch die Billigkeit des von ihm für angemessen gehaltenen Erhöhungsbetrages gerichtlich prüfen zu lassen sowie Überzahlungen zurückzufordern. Das zeigt, dass es dem Beklagten nicht nur darauf ankam, von der Klägerin einen Billigkeitsnachweis zu erhalten, sondern dass er gegebenenfalls die Berechtigung der Klägerin, einen bestimmten Preis zu verlangen, in vollem Umfang gerichtlich nachprüfen lassen wollte. Dies wiederum gab der Klägerin Anlass, nunmehr eine Beendigung des mit dem Beklagten bestehenden (Norm-)Sonderkundenverhältnisses in Erwägung zu ziehen.
--- Ende Zitat ---
Kampfzwerg:
off topic
@ RR-E-ft
Dass Sie meine Beiträge nicht nachvollziehen können, erscheint mir mehr als nur offensichtlich. Belassen wir es freundlicherweise dabei.
on topic
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es kommt wohl allein auf einen Erstwiderspruch an, [ ] War ein solcher Erstwiderspruch erfolgt, kommt es demnach auf weitere Widersprüche nicht mehr an.
--- Ende Zitat ---
Dieses Argument wurde bereits vor den Urteilen des BGH vom 14.03.12 vom LG Kleve vertreten, um alle nachfolgenden Preisänderungen außer Kraft zu setzen.
P.S. Entsprechendes galt für den Beitrag von RR-E-ft von 20:02 Uhr
uwes:
Ich möchte mich eigentlich mehr mit der vom VIII Zivilsenat betonten - zunächst offen gelassenen aber jetzt gefüllten - \"Lücke\" in seiner Rechtsprechung befassen.
Es wird nämlich auch ausdrücklich ausgeführt,
--- Zitat ---Offen gelassen hat der Senat die - im Streitfall entscheidungserhebliche - Frage, ob eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges dann anzunehmen ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 52). Das ist - wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (VIII ZR 113/11 unter II 3 b - e) näher ausgeführt hat - zu bejahen.
--- Ende Zitat ---
Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung, wonach zunächst bei unwirksamer Preisklausel und einer hierdurch entstehenden Regelungslücke die Prüfung erfolgen muss, ob überhaupt im Einzelfall eine erhebliche Verschiebung des Vertragsgefüges zugunsten des Verbrauchers vorliegt, nicht geändert oder aufgehoben.
berghaus:
--- Zitat --- Original von RR-E-ft
Es kommt wohl allein auf einen Erstwiderspruch an, [ ] War ein solcher Erstwiderspruch erfolgt, kommt es demnach auf weitere Widersprüche nicht mehr an.
--- Ende Zitat ---
Hierzu noch ein schönes Beispiel:
Ein Kunde, nämlich ich, hat am 20.08.2001 Widerspruch gegen die Gasabrechnung vom 26.07.2001 für den Zeitraum 24.05.00 – 23.5.01 erhoben mit folgenden Worten:
„…….Aus der Rechnung des Vorjahres ergab sich bei 2.614,10 DM für 47.471 kWh ein Preis von 0,055 DM/kWh. Aus der neuen Rechnung ergibt sich bei…….. ein Preis von 0,080 DM. Das ist eine Erhöhung von 45 %.
Das halte ich für Wucher unter Ausnutzung einer Monopolstellung!
Ich bitte die Abrechnung zu überprüfen und angemessene Arbeitspreise zugrunde zu legen. ….“.
Daraus wurde natürlich nichts! -- Monopol ist Monopol! --
Erst im Jahr 2006 hatte ich die Gasrebellion entdeckt und im Juni Widerspruch gegen die Jahresrechnungen 2005 und 2006 erhoben.
Hier meine Preise: jeweils Arbeitspreis in Ct/kWh//Grundpreis in EUR
Vertrag vom 09.091975: Vertragspreis 1,0553/92,03
Widerspruch 20.08.2001: Anfangspreis der Rechnung vom 18.06.00 ab 19.05.99 1,8509/168,73 ( der Preis lag niedriger als der der Jahresrechnung vom 09.06.1999 und der der Jahresrechnungen 1995 – 1998, deren Preiserhöhungen ich nicht mehr beanstanden können soll.)
Widerspruch 24.06.2006: Endpreis der R. vom 10.6.03 3,3624/144,00 (= Preis 2003/2004 und Preis bis 30.09.04)
Das Schönste daran:
Der Vertrag ist noch nicht gekündigt und läuft nach einer schriftlichen Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist immer bis zum Jahresende. Das ist allerdings meine Meinung und nicht die des Versorgers! - – Freue mich immer auf Ende September!
Außerdem habe ich ab 2006 zunächst maßvoll und dann kräftig gekürzt, so dass sich jetzt (endlich?) höhere Einbehaltungsbeträge ergeben als bei meinen Rechnungen mit dem Preis von 1975.
Ein nun mögliche Aufrechnung höherer Einbehaltungen (,weil ich nicht mehr mit dem Preis von 1975 rechnen darf,) mit nun höheren berechtigten Nachforderungen des Versorgers, scheitert wahrscheinlich daran, dass diese für den Zeitraum bis 2008 verjährt sind.
Das muss ich noch mal durchrechnen!
Was sonst noch geschah, kann man in meinen Beiträgen nachlesen.
berghaus 01.05.12
RR-E-ft:
@berghaus
Dieser Bereich des Forums nennt sich \"Grundsatzfragen\" und ist deshalb gerade nicht dazu gedacht, dass nun jeder seine eigene Lebensgeschichte an dieser Stelle ausbreitet. Was sonst noch geschah, ist an dieser Stelle eher uninteressant.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln