Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Anwendung der BGH-Urteile vom 14.03.2012 - VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11
jofri46:
RR-E-ft
Ich habe mich auf Rn 23 ff. bezogen. Das schließt die folgenden, insbesondere Rn 26, mit ein. Die Ausführungen dort haben Sie an anderer Stelle als generelle Betrachtung des BGH bezeichnet. Genau das habe ich mit \"allgemeingültige Erwägungen\" gemeint. Die Ausführungen des BGH unter Rn 26 enthalten keinen Bezug auf ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis mit Preisanpasungsklausel.
RR-E-ft:
@jofri46
Man muss es wohl im Kontext lesen. BGH Az. VIII ZR 113/11 Rn. 26 befasst sich mit der Frage, ob diejenige planwidrige Regelungslücke, welche durch die Unwirksamkeit einer vereinbarten Preisänderungsklausel entsteht, eine unzumutbare Verschiebung des Vertragsgefüges bewirkt.
An anderer Stelle wurde ausgeführt, dass der BGH dazu anders als das LG Köln in der Vorsintanz sich weder mit der Frage befasst hatte, ob der Tatsachenvortrag hinsichtlich der Umstände, welche das Vorliegen einer völlig einseitigen Verschiebung des Vertragsgefüges bzw. einer unbilligen Härte begründen sollten, im konkreten Verfahren verspätet war, noch ob dieser Vortrag im konkreten Fall überhaupt hinreichend war, um eine solche unzumutabre Verschiebung des Vertragsgefüges festzustellen.
Der BGH hat scheinbar losgelöst vom konkreten Parteivortrag im konkreten Verfahren diese Frage des Vorliegens einer durch die Unwirksamkeit einer vereinbarten Presiänderungsklausel entstandenen planwidrige Regelungslücke bewirkten völlig einseitigen Verschiebung des Vertragsgefüges beurteilt und festgestellt.
Wenn keine Preisänderungsklausel vereinbart wurde, entspricht es in der Regel dem Regelungsplan, dass der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis für die gesamte Vertragsdauer gilt, der Preis jedenfalls nur durch gesonderte, wirksame vertragliche Änderungsvereinbarung nachträglich abgeändert werden kann.
Allenfalls ließe sich wohl die Frage stellen, ob auch durch eine gem. § 305 Abs. 2 BGB unwirksame Einbeziehung einer Preisänderungsklausel eine planwidrige Regelungslücke im Vertrag entsteht; ob diese Frage ähnlich zu beurteilen ist wie bei der Unwirksamkeit einer vereinbarten Preisänderungsklausel.
Damit befassen sich die Entscheidungen vom 14.03.12 jedoch nicht.
Christian Guhl:
--- Zitat von: RR-E-ft am 25. April 2012, 09:45:57 ---Die Urteile betreffen nur solche Sonderverträge, in die überhaupt wirksam eine Preisänderungsklausel einbezogen wurde (BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11 Rn. 20). Wurde in einen Sondervertrag eine Preisänderungsklausel schon nicht wirksam einbezogen, können die Grundsätze nicht greifen.
--- Ende Zitat ---
Das sehen manche Versorger anders. Auszug aus einer Klageschrift :"Ausweislich der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.03.2012 (VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11) kann ein Kunde im Ergebnis die Unwirksamkeit oder das Fehlen von Preisanpassungsklauseln Preisanpassungen nicht mehr entgegenstellen, wenn er nicht innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung.....diese beanstandet hat."
RR-E-ft:
Für die gegenteilige Ansicht gibt es in der Entscheidung des BGH keine Stütze, weil diese ergänzende Vertragsauslegung gerade eine planwidrige Regelungslücke zur Voraussetzung hat, die sich daraus ergibt, dass ursprünglich eine Preisänderungsklausel vereinbart wurde, die sich jedoch als unwirksam erweist. Wurde keine Preisänderungsklausel einbezogen, so besteht von Anfang an im Vertragsgefüge keine planwidrige Regelungslücke, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden kann.
--- Zitat ---BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11, juris Rn. 20:
Beide Parteien waren sich bei Vertragsschluss einig, dass der vereinbarte (Anfangs-)Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späteren Änderungen der allgemeinen Tarife ein anderer Preis geschuldet sein sollte.
Denn die Aufnahme eines Preisänderungsrechts zeigt den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten oder der Lohn - und Materialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen ist.
Da die von den Parteien vereinbarte Preisänderungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) nicht standhält, ist daher im Regelungsplan
der Parteien eine Lücke eingetreten (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 74, und VIII ZR 106/83, juris Rn. 27).
--- Ende Zitat ---
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