Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Anwendung der BGH-Urteile vom 14.03.2012 - VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11

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RR-E-ft:
@Kampfzwerg



--- Zitat ---Original von Kampfzwerg

Es ging mir überhaupt nicht darum, grundsätzlich darüber zu spekulieren, wie mein Prozess ausgegangen wäre. Was sollte mir das auch bringen.
Der Punkt ist, dass ich bereits Praxiserfahrung habe und mich an Stelle eines beklagten Kunden nicht auf einen hier diskutierten Soll-Zustand verlassen würde. Daher meine Zusammenfassung der divergierenden Statements von RR-E-ft zu eigentlich ein und dem selben Thema. Nichts anderes wollte ich, anhand meines ebenfalls sehr konkreten, Beispiels, verdeutlichen! Nämlich dass die hier diskutierte Theorie, also der theoretische Soll-Zustand, leider in der realen Welt nicht immer konform geht mit dem Ist-Zustand!

--- Ende Zitat ---

Ich kann Ihre - anstrengende -  Diskussion nicht nachvollziehen. Der Inhalt der Entscheidung BGH VIII ZR 113/11 ist uns etwa seit 23.04.12 bekannt. Auch mir war die Begründung des Senats zuvor nicht bekannt, insbesondere nicht, dass diese zentral auf die Einbeziehung einer Preisänderungsklausel in den Sondervertrag abstellt. Weshalb Sie deshalb einem Beitrag von mir vom 14.03.12 besondere Bedeutung beimessen wollen, divergierende Statements daraus herleiten möchten, ist unerfindlich. Das Thema dieses Threads ist es wohl, was sich aus den beiden Urteilen nunmehr ergeben soll. Zu diesem eigentlichen Thema des Threads tragen Ihre umfangreichen Beiträge m. E. wenig bis nichts bei, dies womöglich in zunehmenden Maße. Beiträge, die nichts unmittelbar zum Thema beitragen, erscheinen wenig sinnvoll, wenn nicht gar sinnlos. Wenn jemand darüber verärgert wäre, dass solche Beiträge großen Raum beanspruchen, erschiene dies wohl nachvollziehbar.

berghaus:
Damit meine Frage nicht in Vergessenheit gerät, hier noch einmal:

Muss nach dem ersten Widerspruch jedes Jahr Widerspruch gegen die Jahresrechnung (mit Beanstandung des Preises) eingelegt worden sein?

Oder kann der Kunde, der 2006 erstmalig und einmalig Widerspruch eingelegt hatte und dann wie zuvor beanstandungslos weiter gezahlt hat, heute (2012)
seine Rückforderungen für den noch nicht verjährten Zeitraum mit dem Preis von z.B. 13.11.2002 berechnen und stellen?
- Immer vorausgesetzt, der (ur)alte Vertrag wurde noch nicht gekündigt oder einvernehmlich durch einen neuen Vertrag ersetzt.

berghaus 30.04.12

Cremer:
Ich halte einen schriftlichen Widerspruch bei jeder Jahresrechnung, bei jeder Preisänderung und bei jeder AGB Änderung für notwendig.

Black:
@berghaus

Ich verstehe den BGH so, dass Sie gegen die Rechnung auf die Sie Ihre Rückforderungsansprüche stützen wollen auch Widerspruch eingelegt haben müssen.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Cremer
Ich halte einen schriftlichen Widerspruch bei jeder Jahresrechnung, bei jeder Preisänderung und bei jeder AGB Änderung für notwendig.
--- Ende Zitat ---

Warum eigentlich bei einem Sondervertrag, bei dem die einbezogene Preisänderungsklausel unwirksam ist?
Der BGH sagt, einseitige Preiserhöhungen sind dabei unwirksam.
Unter bestimmten Voraussetzungen soll sich der Kunde auf diese Unwirksamkeit jedoch nachträglich nicht mehr berufen können.



--- Zitat ---Original von Black
Ich verstehe den BGH so, dass Sie gegen die Rechnung auf die Sie Ihre Rückforderungsansprüche stützen wollen auch Widerspruch eingelegt haben müssen.
--- Ende Zitat ---

Es kommt wohl allein auf einen Erstwiderspruch an, durch den der Versorger jedenfalls bereits alle ausreichende Veranlassung gehabt haben soll, eine Beendigung des Vertragsverhältnisses in Erwägung zu ziehen.  War ein solcher Erstwiderspruch erfolgt, kommt es demnach auf weitere Widersprüche nicht mehr an. Der maßgebliche Erstwiderspruch kann auch erst noch nach Vertragsbeendigung erfolgen.


--- Zitat ---BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11 Rn. 37 f.

Der Kläger kann der Berechnung des Rückforderungsanspruchs nicht den im Jahre 1981 vereinbarten Ausgangspreis von 2,15 ct/kWh zugrunde legen und somit die Unwirksamkeit sämtlicher Preiserhöhungen seit Vertragsbeginn geltend machen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger erstmals mit Schreiben vom 21. Februar 2009 und damit nach Beendigung des Vertrages den Preiserhöhungen widersprochen. Während der gesamten Vertragslaufzeit über einen Zeitraum von 27 Jahren hat der Kläger die Preiserhöhungen und Jahresabrechnungen ohne Beanstandungen hingenommen und damit der Beklagten keine Veranlassung gegeben, eine Beendigung des (Norm-)Sonderkundenverhältnisses - etwa mit dem Ziel eines Übergangs in das Grundversorgungsverhältnis (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO; Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZR 333/10, juris, Rn. 8; jew. mwN) - in Erwägung zu ziehen. Die Beklagte kann somit nicht an dem bei Vertragsschluss vereinbarten Preis festgehalten werden.

Welchen Arbeitspreis der Kläger seinem Rückforderungsanspruch zugrunde legen kann, hängt davon ab, wann dem Kläger die einzelnen Jahresabrechnungen der Beklagten zugegangen sind und gegen welche darin enthaltenen Preiserhöhungen der Widerspruch des Klägers vom 21. Februar 2009 somit noch rechtzeitig erfolgt ist. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 93/11 Rn. 32 f.

a) Der Beklagte wendet sich gegen die Berechnung des Zahlungsanspruchs der Klägerin, indem er sich allgemein auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel und damit auf eine Fortgeltung des im Jahre 1998 vereinbarten Ausgangspreises von 4,8645 Pfennig pro Kilowattstunde beruft. Der Beklagte hat den von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen aber erstmals mit Schreiben vom 12. Juli 2005 widersprochen und erst danach erhebliche Rechnungsbeträge nicht bezahlt. Während einer vorausgegangenen Vertragslaufzeit von über sieben Jahren hat der Beklagte die Preiserhöhungen und Jahresabrechnungen dagegen ohne Beanstandungen hingenommen, so dass für den Energieversorger zuvor keine Veranlassung bestanden hat, eine Beendigung des (Norm-)Sondervertragskundenverhältnisses in Erwägung zu ziehen. Die Klägerin kann mithin nicht an dem bei Vertragsschluss vereinbarten Preis festgehalten werden.

b) Welchen Arbeitspreis die Klägerin ihrem Zahlungsanspruch zugrunde legen kann, hängt davon ab, wann dem Beklagten die einzelnen Jahresabrechnungen der Klägerin zugegangen sind und gegen welche der darin enthaltenen Preiserhöhungen der Widerspruch des Beklagten vom 12. Juli 2005 somit noch rechtzeitig innerhalb der bezeichneten Dreijahresfrist erfolgt ist. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 31

Der Kläger hat bereits im Januar 2005 gegen die vorausgegangene Preiserhöhung der Beklagten zum 1. Oktober 2004 Widerspruch erhoben. Für die Beklagte bestand deshalb Anlass, eine Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Vertrages - etwa mit dem Ziel des Übergangs in ein Tarifkundenverhältnis - in Betracht zu ziehen, um auf diese Weise einer unbefriedigenden Erlössituation zu begegnen. Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber anführt, der Kläger habe sich in seinem Widerspruchsschreiben nur gegen die Billigkeit gewandt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. September 2011 - VIII ZR 14/11, juris Rn. 7, und 25/11, juris Rn. 6, sowie vom 27. September 2011 - VIII ZR 5/11 und VIII ZR 12/11, juris Rn. 6).
--- Ende Zitat ---

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