Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Anwendung der BGH-Urteile vom 14.03.2012 - VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11
berghaus:
--- Zitat --- von RR-E-ft Was sonst noch geschah, ist an dieser Stelle eher uninteressant.
--- Ende Zitat ---
Genau darum habe ich es hier nicht ausgebreitet.
Ich bin aber schon der Meinung, dass die rein juristische Diskussion durch Beispiele aus der Praxis begleitet werden sollte.
Ausgangspunkt dieses Threads war h\'bergers Frage:
\"Wie sind diese beiden Urteile in der Praxis anzuwenden?\"
An Hand der Beispiele hat sich eine durchaus kontroverse Diskussion entwickelt, wobei die Beispiele dem juristisch nicht so gefuchsten Leser eher Klarheit bringen als Satzgebilde mit dreifacher Verneinung. ( z.B.nicht wirksam einbezogene unwirksame Klausel, soll sich auf die Unwirksamkeit nicht berufen können).
Für mich selbst erwarte ich durch die Darstellung und Bewertung der Ereignisse sowie der Beschreibung des weiteren Vorgehens Zustimmung oder Widerspruch. Meine aufgedeckten Denkfehlern (s.o.) tragen dazu bei, dass auch andere Forumsteilnehmer.
den Sachverhalt besser verstehen und richtig handeln können.
Mag sein, dass sonst niemand hier im Forum schon vor mehr als 10 Jahren die Gaspreise \'beanstandet\' hat mit der Folge, dass ein Gaspreis aus dem vorigen Jahrhundert heute noch gilt.
Vielleicht muss der BGH da noch mit einer Ergänzung zur ergänzenden Vertragsauslegung nachbessern, damit es den Versorger nicht zu hart trifft.
berghaus 02.05.12
bolli:
--- Zitat ---Original von berghaus
Mag sein, dass sonst niemand hier im Forum schon vor mehr als 10 Jahren die Gaspreise \'beanstandet\' hat mit der Folge, dass ein Gaspreis aus dem vorigen Jahrhundert heute noch gilt.
--- Ende Zitat ---
Sie haben es doch schon selbst richtig vermutet. Da die große Protestbewegung erst ca. 2004 begann, dürfte Ihr Fall eher ein Sonderfall sein und nicht als \"Grundsatz\" taugen.
--- Zitat ---Original von berghaus
Vielleicht muss der BGH da noch mit einer Ergänzung zur ergänzenden Vertragsauslegung nachbessern, damit es den Versorger nicht zu hart trifft.
--- Ende Zitat ---
Ich vermute mal, dass die Versorger über solche Fälle GERADE SO hinweg kommen, zumal sie in den letzten Jahren ja teilweise ERHEBLICHE Rückstellungen für diese Zwecke gebildet haben. ;)
Des weiteren war die BGH-Rechtsprechung gerade keine ergänzende Vertragsauslegung, die der BGH meines Wissens auch weiterhin an dieser Stelle verneint. Lediglich soll die Rückwirkung eines erstmaligen Widerspruchs auf drei Jahre begrenzt sein und nicht bis an den Vertragsanfangspreis gehen, auch wenn eine unwirksame Preisanpassungsklausel in den Vertrag einbezogen wurde. Zu einer nicht wirksam in den Vertrag einbezogenen Klausel wurde in diesen Fällen nichts gesagt und nur da wäre die Frage der ergänzenden Vertragsauslegung relevant, da dann eben keine Preisanpassungsvereinbarung getroffen worden wäre und zu überlegen wäre, ob man dafür eine ergänzende Vertragsauslegung vornehmen müsste. Aber da sind auch noch andere Überlegungen anzustellen. Das nur zur Klarstellung.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von berghaus
( z.B.nicht wirksam einbezogene unwirksame Klausel, soll sich auf die Unwirksamkeit nicht berufen können).
--- Ende Zitat ---
Die ergänzende Vertragsauslegung, wonach sich der Sondervertragkunde nach gewissem Zeitablauf nachträglich nicht mehr auf die Unwirksamkeit einzelner Preisänderungen berufen können soll, betrifft ausschließlich Sonderverträge, in die überhaupt eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde, die sich jedoch bei ihrer Inhaltskontrolle als unwirksam erweist.
--- Zitat ---Original von bolli
Des weiteren war die BGH-Rechtsprechung gerade keine ergänzende Vertragsauslegung, die der BGH meines Wissens auch weiterhin an dieser Stelle verneint. Lediglich soll die Rückwirkung eines erstmaligen Widerspruchs auf drei Jahre begrenzt sein und nicht bis an den Vertragsanfangspreis gehen, auch wenn eine unwirksame Preisanpassungsklausel in den Vertrag einbezogen wurde.
--- Ende Zitat ---
@bolli
Nur zur Klarstellung:
Die beiden Urteile vom 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11 enthalten jeweils ausdrücklich eine ergänzende Vertragsauslegung und zwar jeweils mit der Bergründung, dass in die Sonderverträge eine Preisänderungsklausel einbezogen war, die sich bei ihrer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB als unwirksam erweist. Die ergänzende Vertragsauslegung erfolgte ausdrücklich nur deshalb, weil in die Verträge eine Preisänderungsklausel einbezogen worden war.
Diese ergänzende Vertragsauslegung kann bei Sonderverträgen, in die keine Preisänderungsklausel einbezogen wurde, nicht angewandt werden.
bolli:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@bolli
Nur zur Klarstellung:
Die beiden Urteile vom 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11 enthalten jeweils ausdrücklich eine ergänzende Vertragsauslegung und zwar jeweils mit der Bergründung, dass in die Sonderverträge eine Preisänderungsklausel einbezogen war, die sich bei ihrer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB als unwirksam erweist. Die ergänzende Vertragsauslegung erfolgte ausdrücklich nur deshalb, weil in die Verträge eine Preisänderungsklausel einbezogen worden war.
Diese ergänzende Vertragsauslegung kann bei Sonderverträgen, in die keine Preisänderungsklausel einbezogen wurde, nicht angewandt werden.
--- Ende Zitat ---
Sorry, da hatte sich bei mir wohl was falsch \"festgesetzt\". Gut das es jetzt (zumindest für mich) geklärt ist. 8)
berghaus:
Welcher Preis ist denn dann der Berechnung zugrunde zu legen, wenn es keine Preisanpassungsklausel gibt, weil z.B. zu der Zeit des Vertragsabschlusses eine solche in den AGBs vorhandene nicht wirksam einbezogen wurde?
Gibt es da schon Urteile oder müssen wir noch auf ein BGH-Urteil warten?
berghaus 02.05.12
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