Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Anwendung der BGH-Urteile vom 14.03.2012 - VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11
RR-E-ft:
Bitte weiter zum Thema: \"Anwendung der BGH-Urteile vom 14.03.2012 - VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11\"; also dazu, was sich aus diesen beiden Urteilen ergibt.
Nachdem die Urteile in Bezug auf einseitige Preiserhöhungen in laufenden Sonderverträgen mit einbezogener, jedoch unwirksamer Preisänderungsklausel gründlich gelesen und analysiert wurden, sollte sich wohl eine andere Einschätzung ergeben als die nachfolgend zitierte.
--- Zitat ---Original von Kampfzwerg
Entsprechend gilt:
a.) Nein.
demnach für
b.) eingeschränkt: Ja.
Denn inkludiert wären nach Ihrem Beispiel auch Preisänderungen ab 13.11.04!
c.) Nein. Es sei denn denn, der Widerspruch erfolgte innerhalb von 3 J. nach der ersten Preisänderung.
d.) Nein. Es gibt keinen Einwand nach § 307, s. o.
e.) s. d.) und oben
Es gilt Preisstand 13.11.04
Erstmaliger Widerspruch gemäß § 315 BGB (Unbilligkeitseinwand) am 03.01.2006 gegen die Preiserhöhung ab 01.01.2005 (Re. v. 10.12.05 f. Zeitraum 13.11.04 - 26.11.05)
--- Ende Zitat ---
Entscheidend ist wohl allein, ob in einem solchen laufenden Sondervertragsverhältnis überhaupt eine Preisänderung oder das Preisänderungsrecht beanstandet wurde, so dass sich der Kunde noch auf die Unwirksamkeit aller einseitigen Preiserhöhungen berufen kann, die innerhalb von drei Jahren vor dieser Beanstandung erstmals mit einer Verbrauchsabrechnung zur Abrechnung gestellt wurden. Denn allein aufgrund einer solchen Beanstandung des Kunden soll der Versorger jedenfalls bereits Veranlassung gehabt haben, eine Beendigung dieses Sondervertrages durch Kündigung in Erwägung zu ziehen.
Nicht anwendbar werden die neuen Grundsätze aus diesen Urteilen wohl dann sein, wenn der Versorger den Kunden mitgeteilt hatte, sie bräuchten Preiserhöhungen nicht selbst beanstanden und diesen widersprechen, um keinen Rechtsnachteil zu erfahren.
Kampfzwerg:
... der eine mag den Zusammenhang zu der ursprünglichen Grundsatzfrage erkennen, ein anderer eben nicht.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft 27.04.12, 20:48 Uhr
Zu Sonderverträgen mit nicht wirksam einbezogenen Preisänderungsklauseln hatte der BGH jedenfalls in den Urteilen vom 14.03.12 bei objektiver Betrachtung ersichtlich nichts entschieden.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von RR-E-ft 27.04.12, 23:12 Uhr
Nachdem die Urteile in Bezug auf einseitige Preiserhöhungen in laufenden Sonderverträgen mit einbezogener, jedoch unwirksamer Preisänderungsklausel gründlich gelesen und analysiert wurden, sollte sich wohl eine andere Einschätzung ergeben als die nachfolgend zitierte.
--- Ende Zitat ---
Die vorstehenden Statements erscheinen mir persönlich aus verschiedenen Gründen bemerkenswert.
Denn ich hatte einen SV. Sowohl subjektiv betrachtet, als auch objektiv gerichtlich festgestellt.
Die Preisänderungsklauseln waren weder wirksam einbezogen, noch gab es an sich wirksame Preisänderungsklauseln.
Wie und ob sich also ältere, und folgend zitierte Erklärungen von RR-E-ft nahtlos in den hiesigen Bezug einfügen könnte, insbesondere wegen seiner hier geäußerten Kritik, überlasse ich dem geneigten Leser:
--- Zitat --- Original von Kampfzwerg, 15.03.12
Wenn der BGH statt am 14.03. bereits im Februar, bzw. innerhalb der Einspruchsfrist nach dem VU, entschieden, oder ich eine Widerklage eingereicht hätte, hätte ich meinen Prozess nun wohl ziemlich sicher zum Teil verloren, insofern, dass ich die Einstandspreise von 1991 in Ansatz gebracht habe.
Antwort
Original von RR-E-ft 15.03.2012, 19:46 Uhr
Mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte es insoweit ein Unterliegen oder aber eine Berufung des Versorgers gegeben.
--- Ende Zitat ---
trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!
In dem vorstehenden Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber ganz sicher auch zu beachten, weil es schlicht nicht passend erscheint:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Urteile vom 14.03.12 betreffen nur solche Fälle, bei denen eine unwirksame Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde !!!
Ebenso wie im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln sind auch im Fall nicht wirksam einbezogener Preisänderungsklauseln einseitige Preiserhöhungen per se unwirksam.
Anders als bei der Einbeziehung einer unwirksamen Preisänderungsklausel kommt dabei jedoch eine ergänzende Vertragsauslegung mit der Begründung aus den Urteilen vom 14.03.12 (vgl. BGH Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11, juris Rn. 20) nicht in Betracht. Bei nicht wirksam einbezogenen Preisänderungsklauseln kann also mit der gegebenen Begründung nicht davon ausgegangen werden, dass der Kunde innerhalb von drei Jahren irgendwie Widerspruch einlegen muss, um sich noch auf die Unwirksamkeit berufen zu können.
--- Ende Zitat ---
Und auch die folgende Aussage erscheint unter dem Eindruck der vorherstehenden ,zumindest mir, leider ebenfalls nicht passend:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Entscheidend ist wohl allein, ob in einem solchen laufenden Sondervertragsverhältnis überhaupt eine Preisänderung oder das Preisänderungsrecht beanstandet wurde, so dass sich der Kunde noch auf die Unwirksamkeit aller einseitigen Preiserhöhungen berufen kann, die innerhalb von drei Jahren vor dieser Beanstandung erstmals mit einer Verbrauchsabrechnung zur Abrechnung gestellt wurden. Denn allein aufgrund einer solchen Beanstandung des Kunden soll der Versorger jedenfalls bereits Veranlassung gehabt haben, eine Beendigung dieses Sondervertrages durch Kündigung in Erwägung zu ziehen.
--- Ende Zitat ---
Witzigerweise wäre im Gegensatz zu Vorstehendem die folgende Einschätzung in meinem Fall zutreffend gewesen, kam aber erst gar nicht zur Sprache. ;)
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Nicht anwendbar werden die neuen Grundsätze aus diesen Urteilen wohl dann sein, wenn der Versorger den Kunden mitgeteilt hatte, sie bräuchten Preiserhöhungen nicht selbst beanstanden und diesen widersprechen, um keinen Rechtsnachteil zu erfahren.
--- Ende Zitat ---
Und, auch wenn ich mich wiederhole, beachtenswert erscheint mir jedenfalls:
--- Zitat ---Original von kampfzwerg
Fraglich erscheint mir ebenfalls, ob tatsächlich alle Richter bei Sonderverträgen die wirksame Einbeziehung einer Preisänderungsklausel und die notwendigerweise vorliegenden Voraussetzungen zur Ergänzenden Vertragsauslegung vorrangig prüfen werden.
--- Ende Zitat ---
Ob diese Überlegungen zum Thema passen können, muss wohl grundsätzlich jeder für sich selbst entscheiden, jeder mag sich also bitte, ebenfalls grundsätzlich ;-), seine eigene Meinung bilden.
Subjektiv gesehen, muss ich jedenfalls keinen Prozess mehr gewinnen, denn objektiv festgestellt habe ich das bereits.
Didakt:
@ Kampfzwerg
Nur eine kurze Anmerkung zu Ihrem Dialog mit RR-E-ft:
RR-E-ft erklärt nach meiner unmaßgeblichen Beurteilung in durchaus nachvollziehbarer Weise den sich aus besagten BGH-Urteilen nunmehr ergebenen Sollzustand für die Rechtsprechung in künftigen einschlägigen Prozessen.
Es ist eigentlich müßig, jetzt noch darüber zu spekulieren, wie Ihr Verfahren ausgegangen wäre, wenn es zum Zeitpunkt Ihrer Hauptverhandlung diese Urteile bereits gegeben hätte. Meine Hypothese: Wahrscheinlich negativer.
Von Ihrer folgenden Ausführung fühle ich mich allerdings angesprochen, obwohl das Nachkarten auch nichts mehr bringt:
--- Zitat ---Original von Ihnen:
Fraglich erscheint mir ebenfalls, ob tatsächlich alle Richter bei Sonderverträgen die wirksame Einbeziehung einer Preisänderungsklausel und die notwendigerweise vorliegenden Voraussetzungen zur Ergänzenden Vertragsauslegung vorrangig prüfen werden.
--- Ende Zitat ---
Nein, mit Sicherheit nicht alle Richter. Unter dieser Spezies gibt es manche, die sich nach meinen Feststellungen in ihrer unabhängigen Selbstherrlichkeit einen Kehricht um die höchstrichterliche Rechtsprechung scheren. Vielleicht auch deshalb, weil sie davon keine Kenntnis haben oder sie schlichtweg ignorieren, weil sie ihnen nicht in den Kram passt. Theorie und Wirklichkeit ….! X(
berghaus:
Nun aber sollten wir wirklich zum Thema zurückkehren!
Mein und h\'bergers Anliegen war und ist es, den Preis zu benennen, der im vorliegenden Fall (Sonderkunde mit wirksam einbezogener unwirksamer Preisanpassungsklausel) den Berechnungen der Überzahlungen in allen Jahresrechnungen ab dem Widerspruch bis zur Beendigung des Vertrage zugrunde zu legen ist.
Dabei möchte ich gedanklich nicht von einer dreifachen Verneinung ausgehen müssen.
Insofern halte ich h\'bergers Definition doch für verständlich:
--- Zitat --- = es gilt der Anfangspreis der ersten nach dem 02.01.2003 zugegangenen Rechnung (sofern nicht genau am 1. Tag des Abrechnungszeitraums eine Preiserhöhung erfolgte).
--- Ende Zitat ---
Man könnte auch sagen:
es gilt der Endpreis der letzten vor dem 02.01.2003 (d.h. des Tags des Zugangs des ersten Widerspruchs beim Versorger minus drei Jahre) dem Verbraucher zugegangenen Jahresrechnung.
Im Fall von h‘berger also tatsächlich der Preis vom 13.11.2002.
Nun die nächste Frage:
Muss nach dem ersten Widerspruch jedes Jahr Widerspruch gegen die Jahresrechnung (mit Beanstandung des Preises) eingelegt worden sein?
Oder kann der Kunde, der 2006 erstmalig und einmalig Widerspruch eingelegt hatte, heute (2012) seine Rückforderungen für den noch nicht verjährten Zeitraum mit dem Preis von z.B, 13.11.2002 berechnen?
berghaus 29.04.12
Kampfzwerg:
@berghaus
nach meiner Ansicht sind wir immer beim Thema geblieben und müssen daher auch nicht zurückkehren!
Ihr Anliegen ist, wie immer, klar.
Ich stimme
@Didakt uneingeschränkt zu:
--- Zitat ---RR-E-ft erklärt nach meiner unmaßgeblichen Beurteilung in durchaus nachvollziehbarer Weise den sich aus besagten BGH-Urteilen nunmehr ergebenen Sollzustand für die Rechtsprechung in künftigen einschlägigen Prozessen.
--- Ende Zitat ---
Denn genau das ist auch der Punkt, um den es mir von Anfang an ging.
RR-E-ft erklärt die Theorie! Den Soll-Zustand.
Doch obwohl die oben angesprochenen, notwendigen und einschlägigen Voraussetzungen gem. der Urteile vom 14.03.12 (um einen Prozess grundsätzlich verlieren zu können) in meinem Fall schlicht erst gar nicht vorgelegen haben, wäre ich dennoch in dem Prozess, auch nach seiner Ansicht, nach den ergangenen Urteilen vom 14.03.12 höchst wahrscheinlich unterlegen.
DAS ist daher, zumindest eine mögliche, anwendbare, Praxis.
Womit wir wieder bei der ursprünglichen Grundsatzfrage von h`berger wären, die lautete wie folgt: \"Wie sind die beiden Urteile in der Praxis anzuwenden ???\" - verdeutlicht an einem konkreten Zahlenspiel.
Obwohl sich \"Grundsatzfragen\" und \"konkretes Zahlenspiel\" eigentlich schon gegnseitig ausschliessen.
Gleiches Recht für alle!?
Es ging mir überhaupt nicht darum, grundsätzlich darüber zu spekulieren, wie mein Prozess ausgegangen wäre. Was sollte mir das auch bringen.
Der Punkt ist, dass ich bereits Praxiserfahrung habe und mich an Stelle eines beklagten Kunden nicht auf einen hier diskutierten Soll-Zustand verlassen würde. Daher meine Zusammenfassung der divergierenden Statements von RR-E-ft zu eigentlich ein und dem selben Thema.
Nichts anderes wollte ich, anhand meines ebenfalls sehr konkreten, Beispiels, verdeutlichen! Nämlich dass die hier diskutierte Theorie, also der theoretische Soll-Zustand, leider in der realen Welt nicht immer konform geht mit dem Ist-Zustand!
Die gleiche Erfahrung machte ich im Übrigen bereits mit dem vom BGH im Urteil vom 14.07.10 geäußerten obiter dictum
Auswirkungen des Obiter Dictum im BGH-Urteil vom 14. Juli 2010
das für meinen Fall ebenfalls schlicht nicht anwendbar war, weil die Voraussetzungen schon nicht vorlagen. Das hinderte aber weder die Anwälte, selbst meine eigene RAin nicht, noch das Gericht, darauf Bezug zu nehmen und mir die Weiterführung des Verfahrens ausreden zu wollen.
Und in Folge meiner Praxiserfahrung wäre ich eben auch nicht überzeugt, dass
--- Zitat ---Fraglich erscheint mir ebenfalls, ob tatsächlich alle Richter bei Sonderverträgen die wirksame Einbeziehung einer Preisänderungsklausel und die notwendigerweise vorliegenden Voraussetzungen zur Ergänzenden Vertragsauslegung vorrangig prüfen werden.
--- Ende Zitat ---
Auch hierin stimme ich Didakt zu: THEORIE vs. WIRKLICHKEIT.
Wenn ich allerdings gewusst hätte, wie meine Bemühungen [aber wahrscheinlich gilt zu meinen eigenen Lasten: gut gemeint ist eben nicht gut gemacht] hier offensichtlich aufgefasst werden, hätte ich mir die Zeit wirklich erspart und werde das in Zukunft auch entsprechend handhaben.
Denn ganz sicher muss weder man noch frau sich mit, sowohl unsinnigen und diffamierenden, als auch sarkastischen Bemerkungen - und auch noch nachträglich veränderten Bezugsbeiträgen - herumärgern.
Und das sage ich nicht weil ich beleidigt wäre. Ich bin ob einer solchen Verfahrensweise schlicht sauer.
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