Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Anwendung der BGH-Urteile vom 14.03.2012 - VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11

<< < (5/11) > >>

Kampfzwerg:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

--- Zitat ---Original von Kampfzwerg
Alles in allem brechen wohl definitiv und grundsätzlich schwierigere Zeiten für die Verbaucher, insbesonderer für die Sondervertragskunden, an.
Und nur, weil der BGH versuchte, die Eierlegende Wollmichsau neu zu erfinden. Das aber ist anderen ebenfalls schon misslungen.
Gelungen ist ihm aber wohl, den Versorgern den Pelz zu waschen, ohne sie nass zu machen.   :evil:
--- Ende Zitat ---

Was für ein Terz.

Könnte doch sein, der BGH sah sich zu dieser Beschränkung veranlasst, weil bestimmte Verbraucher meinten, sie hätten die eierlegende Wollmilchsau gefunden, insbesondere, da auf Grund von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Verjährungsfrist möglicherweise 10 Jahre betragen könnte. Womöglich hatten tatsächlich welche die Vorstellung, sie könnten sich bisher in die Furche ducken und abwarten, um dann nunmehr, nachdem  die Verjährungsfrist eventuell nicht vor 2008 zu laufen beginnen konnte, den Jackpot aus Überzahlungen seit 2001 auf der Grundlage der Preise aus den 1980er - Jahren zu heben.  

Für Sondervertragskunden, in deren Vertrag eine unwirksame Preisänderungsklausel einbezogen wurde, ist es schwerer geworden, gerichtlich sehr hohe Rückforderungsansprüche auf der Grundlage eines aus heutiger Sicht sehr günstigen Preises etwa aus den - längst verflossenen - 1980er Jahren durchzusetzen, oder die Weiterbelieferung auf der Grundlage eines solch günstigen Preises aus jenen Zeiten zu verlangen, wenn sie jahrelang Preiserhöhungen hingenommen und beanstandungslos ohne Vorbehalt bezahlt hatten. Die Aufforderung der Verbraucherverbände zum Preisprotest gibt es ja auch erst seit fast acht Jahren.

Im Übrigen ist es leichter geworden, weil der BGH erstmals mit durchaus überzeugender Begründung Rückforderungsansprüche betroffener Kunden gem. § 812 Abs. 1 Alt 1 BGB dem Grunde nach anerkannt hat. Das könnte man ja auch mal herausstellen.
--- Ende Zitat ---

@RR-E-ft

Bisher war mir gar nicht bekannt, dass Juristen grundsätzlich besonders musikalisch wären  ;)

Deshalb möchte ich zunächst sehr gerne herausstellen, dass Sie meine Bemerkung wohl leider komplett missverstanden haben.
Das lag allerdings vermutlich daran, dass der von Ihnen zitierte Absatz schlicht aus dem Zusammenhang gerissen wurde.

Meine sehr viel wichtigere Bemerkung lautete nämlich:
Fraglich erscheint mir ebenfalls, ob tatsächlich alle Richter bei Sonderverträgen die wirksame Einbeziehung einer Preisänderungsklausel und die notwendigerweise vorliegenden Voraussetzungen zur Ergänzenden Vertragsauslegung vorrangig prüfen werden.
Auch Verbraucheranwälte könnten sich versucht fühlen, aufgrund dieser BGH-Entscheidungen den Mandanten vorschnell zu Entscheidungen zu raten, die letztendlich dann nur dazu verhelfen würden, ihnen, also den Anwälten, sowohl einerseits höchst komplizierte und in vielen Stunden fein erarbeitete Schriftsätze bzw. Argumentationen zu ersparen, und andererseits dennoch ein gewisses, gesichertes Honorar zu bescheren.

Und das hat zwar ebenfalls schlicht nix mit Musik zu tun, aber dafür sehr viel mit höchst eigenen, sprich subjektiven, Erfahrungen.
Auch das sollte ich wohl auch mal herausstellen.  ;)

RR-E-ft:
Ich meine, der zitierte Absatz betrifft nach durchschnittlichem Empfängerhorizont eher eine Aussage zum BGH und dessen Entscheidungspraxis in den Urteilen vom 14.03.12 (\"Alles in allem...Und nur, weil der BGH versuchte, die Eierlegende Wollmichsau neu zu erfinden....\"). Aber möglicherweise sollte mit den drei Sätzen in dem zitierten Absatz gar kein kausaler Zusammenhang aufgezeigt werden; also nicht etwa, dass alles in allem  nun grundsätzlich und definitiv schwierige Zeiten anbrechen sollen, nur wegen dieser beiden Urteile des BGH bzw. aufgrund der selben. Die drei Sätze in dem zitierten Absatz könnten eben auch nur rein zufällig bei einander stehen und sollen womöglich  grundsätzlich und definitiv jeweils eine eigenständige, eventuell eigene subjektive, definitive Bedeutung haben.

Zu Sonderverträgen mit nicht wirksam einbezogenen Preisänderungsklauseln hatte der BGH jedenfalls in den Urteilen vom 14.03.12 bei objektiver Betrachtung ersichtlich nichts entschieden.

Aber auch dazu mag nun wieder jeder eine subjektive Erfahrung haben und diese ggf. herausstellen, wie er möchte. Fraglich nur, was das dem geneigten Leser erbringen soll, der in diesem Thread wohl nach Informationen zur Anwendung der BGH Urteile vom 14.03.12 Az. VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11 sucht.

Kampfzwerg:
@RR-E-ft
Wenn Sie tatsächlich meinen sollten, dass dieser Thread mitsamt seinen inzwischen völlig unterschiedlichen Gemengelagen einem wie auch immer geneigten Leser profunde Erkenntnisse erbringen könnte, beglückwünsche ich Sie nicht nur zu ihrer Musikalität, sondern auch noch zu Ihrem Optimismus.  ;)
Dies gelingt wohl sicher nur einem User, der glücklicherweise bereits grundlegende Kenntnisse der Materie sein Eigen nennen kann.

RR-E-ft:
Fraglich, warum der Thread dann grundsätzlich und definitiv mit subjektiven Erfahrungen bedacht wird, die überhaupt nichts zur Sache (Fragestellung dieses Threads) beitragen. Ich meine, auf bestimmte Beiträge kann man und sollte frau deshalb getrost verzichten.

Kampfzwerg:
Meine Meinung ist jedenfalls, dass Mann darauf verzichten sollte und es ein grundsätzlich schlechter Stil ist, Beiträge, auf die bereits geantwortet wurde, nachträglich zu verändern. Darauf könnte man nicht nur, sondern darauf sollte Mann verzichten.
So viel zum Thema Subjektivitäten.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln