Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Anwendung der BGH-Urteile vom 14.03.2012 - VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Kampfzwerg
Alles in allem brechen wohl definitiv und grundsätzlich schwierigere Zeiten für die Verbaucher, insbesonderer für die Sondervertragskunden, an.
Und nur, weil der BGH versuchte, die Eierlegende Wollmichsau neu zu erfinden. Das aber ist anderen ebenfalls schon misslungen.
Gelungen ist ihm aber wohl, den Versorgern den Pelz zu waschen, ohne sie nass zu machen. :evil:
--- Ende Zitat ---
Was für ein Terz.
Könnte doch sein, der BGH sah sich zu dieser Beschränkung veranlasst, weil bestimmte Verbraucher meinten, sie hätten die eierlegende Wollmilchsau gefunden, insbesondere, da auf Grund von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Verjährungsfrist möglicherweise 10 Jahre betragen könnte. Womöglich hatten tatsächlich welche die Vorstellung, sie könnten sich bisher in die Furche ducken und abwarten, um dann nunmehr, nachdem die Verjährungsfrist eventuell nicht vor 2008 zu laufen beginnen konnte, den Jackpot aus Überzahlungen seit 2001 auf der Grundlage der Preise aus den 1980er - Jahren zu heben.
Für Sondervertragskunden, in deren Vertrag eine unwirksame Preisänderungsklausel einbezogen wurde, ist es schwerer geworden, gerichtlich sehr hohe Rückforderungsansprüche auf der Grundlage eines aus heutiger Sicht sehr günstigen Preises etwa aus den - längst verflossenen - 1980er Jahren durchzusetzen, oder die Weiterbelieferung auf der Grundlage eines solch günstigen Preises aus jenen Zeiten zu verlangen, wenn sie jahrelang Preiserhöhungen hingenommen und beanstandungslos ohne Vorbehalt bezahlt hatten. Die Aufforderung der Verbraucherverbände zum Preisprotest gibt es ja auch erst seit fast acht Jahren.
Im Übrigen ist es leichter geworden, weil der BGH erstmals mit durchaus überzeugender Begründung Rückforderungsansprüche betroffener Kunden gem. § 812 Abs. 1 Alt 1 BGB dem Grunde nach anerkannt hat. Das könnte man ja auch mal herausstellen.
courage:
--- Zitat ---Original von h\'berger
... es gilt der Anfangspreis ...
edit: Falls kein Widerspruch kommt, gehe ich davon aus, dass meine \"Übersetzung\" korrekt ist!
--- Ende Zitat ---
Ihre Übersetzung ist unzutreffend (gottseidank ;)).
Sie müssen sich gedanklich von ihrem „Anfangspreis“ lösen. Ihnen steckt vermutlich der Sockelpreis des BGH aus der Grundversorgung in den Knochen. Es gibt einen solchen Sockelpreis in Sonderverträgen mit unwirksamer Preisanpassungsklausel aber nicht. Das geht aus den Urteilen vom 14.03.2012 eindeutig hervor.
Es gibt laut BGH nur die unwirksamen Preiserhöhungen, die allerdings innerhalb des Widerspruchszeitraumes liegen müssen; alle Preiserhöhungen, die Betonung liegt auf Erhöhungen, sind dann unwirksam.
Beispiel:
Angenommen, der Widerspruchszeitraum beginne am 01.01.2007:
Arbeitspreis am 01.01.2007: 5,0 Cent,
Preiserhöhung zum 01.04.2007 auf 5,5 Cent: d.h. Erhöhung um 0,5 Cent ist unwirksam.
Preissenkung zum 01.07.2007 auf 4,0 Cent,
Preissenkung zum 01.10.2007 auf 3,8 Cent,
Preiserhöhung zum 01.01.2008 auf 4,5 Cent, d.h. Erhöhung um 0,7 Cent ist unwirksam,
Preissenkung zum 01.04.2008 auf 3,5 Cent,
Preiserhöhung zum 01.07.2008 auf 4,1 Cent, d.h. Erhöhung um 0,6 Cent ist unwirksam,
Preiserhöhung zum 01.10. 2008 auf 5,3 Cent, d.h. Erhöhung um 1,2 Cent ist unwirksam, es gilt weiter der Preis von 3,5 Cent,
Preissenkung zum 01.01. 2009 auf 4,0 Cent, es gilt weiter der Preis von 3,5 Cent,
usw.
RR-E-ft:
Wirklich schwer vorstellbar, dass und wie sich der Versorger auf die Unwirksamkeit seiner innerhalb der Dreijahresfrist etwaig erfolgten zwischenzeitlichen Preissenkungen berufen wollte. Es ist jedenfalls wohl kein Fall einer Falschberechnung iSv. § 18 GasGVV.
userD0003:
--- Zitat ---Original von courage
Sie müssen sich gedanklich von ihrem „Anfangspreis“ lösen. Ihnen steckt vermutlich der Sockelpreis des BGH aus der Grundversorgung in den Knochen. Es gibt einen solchen Sockelpreis in Sonderverträgen mit unwirksamer Preisanpassungsklausel aber nicht. Das geht aus den Urteilen vom 14.03.2012 eindeutig hervor.
Es gibt laut BGH nur die unwirksamen Preiserhöhungen, die allerdings innerhalb des Widerspruchszeitraumes liegen müssen; alle Preiserhöhungen, die Betonung liegt auf Erhöhungen, sind dann unwirksam.
--- Ende Zitat ---
@courage, danke für Ihre wichtige Ergänzung/Richtigstellung.
Mir war das schon klar und mein so bezeichneter \"Anfangspreis\" sollte keineswegs eine Art \"Sockelpreis\" sein. Ich war nur zu sehr auf mein \"Praxisbeispiel\" fixiert, bei dem es sich um einen Stromlieferungsvertrag handelt und eine Preissenkung gab es da noch nie! ;)
berghaus:
--- Zitat ---von h\'berger
Mir war das schon klar und mein so bezeichneter \"Anfangspreis\" sollte keineswegs eine Art \"Sockelpreis\" sein.
--- Ende Zitat ---
Das heißt also, zum Berechnen der (noch nicht verjährten) Rückforderungen oder der bei zu hohen Einbehaltungen möglichen (noch nicht verjährten) Nachforderungen des Versorgers nimmt man den Preis, der 3 Jahre vor dem ersten Widerspruch galt. Man könnte ihn „Sondersockelpreis“ nennen, der sich mit jeder Preissenkung unter sein Niveau ermäßigt, wobei der „ abgesenkte Sondersockelpreis“ natürlich erst ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Preissenkung in die Berechnung eingeführt werden kann.
berghaus 26.04.12
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