Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Anwendung der BGH-Urteile vom 14.03.2012 - VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von h\'berger
Das heißt, bezogen auf das angeführte Praxis-Beispiel (erstmaliger Widerspruch am 03.01.2006): Auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen, die erstmals in vor dem 03.01.2003 zugegangenen Rechnungen berücksichtigt wurden, kann sich der Kunde nicht mehr berufen.
--- Ende Zitat ---
So soll es sein, jedenfalls wenn der Kunde diese Preiserhöhungen, die in Rechnungen, welche vor dem 03.01.2003 zugegangen waren, erstmals ausgewiesen worden waren, beanstandungslos gezahlt hatte.
Unverständlich demgegenüber:
--- Zitat ---Original von h\'berger
= es gilt der Anfangspreis der ersten nach dem 02.01.2003 zugegangenen Rechnung (sofern nicht genau am 1. Tag des Abrechnungszeitraums eine Preiserhöhung erfolgte) ?
--- Ende Zitat ---
userD0003:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
--- Zitat ---Original von h\'berger
Das heißt, bezogen auf das angeführte Praxis-Beispiel (erstmaliger Widerspruch am 03.01.2006): Auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen, die erstmals in vor dem 03.01.2003 zugegangenen Rechnungen berücksichtigt wurden, kann sich der Kunde nicht mehr berufen.
--- Ende Zitat ---
So soll es sein ...
Unverständlich demgegenüber:
--- Zitat ---Original von h\'berger
= es gilt der Anfangspreis der ersten nach dem 02.01.2003 zugegangenen Rechnung (sofern nicht genau am 1. Tag des Abrechnungszeitraums eine Preiserhöhung erfolgte)
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Beim \"Praxis-Beispiel\" war die erste nach dem 02.01.2003 eingegangene Rechnung die Abrechnung vom 10.12.2003 für Abrechnungszeitraum 13.11.2002 - 26.11.2003
= es gilt der (Anfangs)Preis vom 13.11.2002 (Hypothetisch, zwecks Übertragung auf andere Praxis-Fälle: Wäre genau am 13.11.2002 eine Preiserhöhung erfolgt, hätte der Kunde sich auf deren Unwirksamkeit berufen können = es würde der Preis vom 12.11.2002 gelten - ich hätte besser gleich sagen sollen: es gilt der \"Endpreis\" der letzten vor dem 03.01.2003 zugegangenen Abrechnung). :)
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von h\'berger
Beim \"Praxis-Beispiel\" war die erste nach dem 02.01.2003 eingegangene Rechnung die Abrechnung vom 10.12.2003 für Abrechnungszeitraum 13.11.2002 - 26.11.2003
= es gilt der (Anfangs)Preis vom 13.11.2002 (Hypothetisch, zwecks Übertragung auf andere Praxis-Fälle: Wäre genau am 13.11.2002 eine Preiserhöhung erfolgt, hätte der Kunde sich auf deren Unwirksamkeit berufen können = es würde der Preis vom 12.11.2002 gelten - ich hätte besser gleich sagen sollen: es gilt der \"Endpreis\" der letzten vor dem 03.01.2003 zugegangenen Abrechnung). :)
--- Ende Zitat ---
Das verwirrt doch wohl den geneigten Leser bloß.
Die Urteile betreffen nur solche Sonderverträge, in die überhaupt wirksam eine Preisänderungsklausel einbezogen wurde (BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11 Rn. 20). Wurde in einen Sondervertrag eine Preisänderungsklausel schon nicht wirksam einbezogen, können die Grundsätze nicht greifen.
userD0003:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Urteile betreffen nur solche Sonderverträge, in die überhaupt wirksam eine Preisänderungsklausel einbezogen wurde (BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11 Rn. 20). Wurde in einen Sondervertrag eine Preisänderungsklausel schon nicht wirksam einbezogen, können die Grundsätze nicht greifen.
--- Ende Zitat ---
Dass bei Sonderverträgen die wirksame Einbeziehung einer Preisänderungsklausel vorrangig zu prüfen ist (§ 305 BGB), steht außer Frage. Es soll aber Sonderverträge geben, wo die AGB wirksam einbezogen wurde (wie das bei dem von mir benannten Praxis-Beispiel der Fall ist). ;)
edit: Verschiedene Beiträge (wie auch mein obiger Eröffnungsbeitrag) hier im Forum zeigen, dass Nicht-Juristen die BGH-Urteile womöglich fehlinterpretieren. Insofern kann es m.E. nur hilfreich sein, einmal ein konkretes Praxis-Beispiel mit Datums-Angaben darzustellen.
Kampfzwerg:
@h`berger
Die Meinungsumfrage bzw. der Aufruf hat doch letztendlich funktioniert :)
Wobei ich ebenfalls denke, dass derartige \"Fallkonstruktionen mit Datenüberfrachtung\" den Leser, insbesondere die Nicht-Juristen unter uns, eher verwirren als für Klarheit zu sorgen. ;)
Fraglich erscheint mir ebenfalls, ob tatsächlich alle Richter bei Sonderverträgen die wirksame Einbeziehung einer Preisänderungsklausel und die notwendigerweise vorliegenden Voraussetzungen zur Ergänzenden Vertragsauslegung vorrangig prüfen werden.
Auch Verbraucheranwälte könnten sich versucht fühlen, aufgrund dieser BGH-Entscheidungen den Mandanten vorschnell zu Entscheidungen zu raten, die letztendlich dann nur dazu verhelfen würden, ihnen, also den Anwälten, sowohl einerseits höchst komplizierte und in vielen Stunden fein erarbeitete Schriftsätze bzw. Argumentationen zu ersparen, und andererseits dennoch ein gewisses, gesichertes Honorar zu bescheren.
Alles in allem brechen wohl definitiv und grundsätzlich schwierigere Zeiten für die Verbaucher, insbesonderer für die Sondervertragskunden, an.
Und nur, weil der BGH versuchte, die Eierlegende Wollmichsau neu zu erfinden. Das aber ist anderen ebenfalls schon misslungen.
Gelungen ist ihm aber wohl, den Versorgern den Pelz zu waschen, ohne sie nass zu machen. :evil:
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