Energiepreis-Protest > medl - Mülheim an der Ruhr
Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
RR-E-ft:
@Kampfzwerg
Es gibt einige Aufsätze zu dem Thema, die zu dem Ergebnis kommen, dass das unproblematisch sei. Es gibt sogar Aufsätze, nach denen ein Gasversorger walten und schalten kann, wie er will.
Papier ist geduldig. Der Absolutismus ist bekanntlich längst abgeschafft.
Man muss jedoch mal sehen, von wem diese Aufsätze verfasst wurden.....
Einige dieser Aufsätze sind in der Sache so daneben, dass man sich ernsthaft davor hüten muss, diese auch nur zitatweise zu erwähnen, um in der Fachpresse noch weiter ernst genommen zu werden.
Mit dem gröbsten Unfug braucht man sich inhaltlich nicht auseinander setzen.
Die Rechtsprechung ist jedoch, wie so oft, so auch in diesen Fragen eindeutig - auf Seiten der Verbraucher.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Kampfzwerg:
@Herrn Fricke
ich entnehme daraus, dass die Versorger auf diese Frage wohlweislich nicht antworten, dass es keine derartige Berechtigung gibt.
Das \"das dann nicht problematisch ist\" ist richtig, weil zzgl. auch noch §315 in Frage kommt, nichtsdestotrotz (keine Gewähr für die richtige Schreibweise, grins) ist diese Verweigerung des Nachweises der wirksamen Preisanpassungsklausel doch ein weiteres Argument, das vor Gericht, falls notwendig, eingewendet werden kann.
--- Zitat ---Die beginnen alle damit, dass zunächst nur nach einer wirksamen Preisanpassungsklausel zu fragen ist, wo es eine solche nicht gibt, unabhängig von § 315 BGB keine Preiserhöhung in dieser Form in Frage kommt.
--- Ende Zitat ---
Dann bestünde aber doch nur die Möglichkeit selbst eine Klage einzureichen um sich generell gegen Preiserhöhungen für die Zukunft zu wehren?
Da ist 315 einfacher.
RR-E-ft:
@Kampfzwerg
Sollten Sie einmal verklagt werden, wenden Sie als allererstes ein, das ein Recht zu einseitigen Preisanpassungen nicht wirksam vereinbart ist.
Im Übrigen sei die Preisanpassung auch unbillig.
Von einer eigenen Feststellungsklage zu einem Amtsgericht rate ich Ihnen wegen der bestehenden Unwägbarkeiten ab.
Lassen Sie sich lieber verklagen und ziehen Sie dann Ihre Verteidigungs- Linien ein. Das ist viel einfacher und zudem auch angenehmer zu sehen, wie sich der Kläger abmüht.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Kampfzwerg:
@Herrn Fricke
--- Zitat ---Sollten Sie einmal verklagt werden, wenden Sie als allererstes ein, das ein Recht zu einseitigen Preisanpassungen nicht wirksam vereinbart ist.
Im Übrigen sei die Preisanpassung auch unbillig.
--- Ende Zitat ---
Eben, sag ich doch. Ein weiteres Argument! Ich habe nicht die Absicht selbst zu klagen, da müßte ich ja, Entschuldigung bitte, bescheuert sein. Bin ich aber nicht.
--- Zitat ---Lassen Sie sich lieber verklagen und ziehen Sie dann Ihre Verteidigungs- Linien ein. Das ist viel einfacher und zudem auch angenehmer zu sehen, wie sich der Kläger abmüht.
--- Ende Zitat ---
Dem ist nun wirklich nichts mehr hinzuzufügen! Stimmt genau! Und macht auch viel mehr Spaß!!
RR-E-ft:
@Kampfzwerg
Es ist die höchste Kunst, Vertragsklauseln zu entwickeln, die den strengen Anforderungen entsprechen - Kautelarjurisprudenz.
Das beherrschen nur ganz wenige.
Die Klauseln, die ich bisher gesehen habe, dürften alle nicht stand halten.
Zumal, wenn man so ein umfangreiches Rechtsgutachten vorweisen kann, sind auch Amtsrichter leichter zu überzeugen.
Auf die ganze Frage der Billigkeit käme es dann gar nicht erst an.
Deshalb wäre es vollkommen egal, ob und wieweit ein Versorger bereit wäre, seine Kalkulation offen zu legen.
Das dürfte dann gar nicht erst interessieren.
Der Versorger kann in einem solchen Fall seine Kalkulation getrost für sich behalten, weil er sowieso eine Klageabweisung erfahren muss, wenn es keine wirksame Preisanpassungsklausel gibt.
Bisher wurde immer einfach viel zu wenig in Frage gestellt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln