Energiepreis-Protest > medl - Mülheim an der Ruhr

Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig

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RR-E-ft:
http://www.medl.de/kunden/medl/www.nsf/htmls/Energienews?openDocument&dc=2&external=d!C125694700741319,i!8A8CA4122853DE81C12570A70050AC76&knotenQuery=K0500&aPage=378C55EE3C11428AC1256B74003F772F

Koch:
@RR-E-ft

Bis vor kurzem hat genau dieses Versorgungsunternehmen seinen Kunden Verträge mir zweijahriger Laufzeit ohne Sonderkündigungsrecht
und unbestimmter Preisanpassungsklausel vorgelegt. Eigentlich ein Schuss ins Knie...  Dass man jetzt auch noch die Kunden darüber informiert finde ich sehr gut.

Leider scheinen die Mitarbeiter der Medl selber nicht sehr gut informiert.

Viele Grüße
Koch

RR-E-ft:
Quelle: http://www.strom-magazin.de (Professionals)

VERTRAG PRüFEN
28.10.2005, 09:46 Uhr

Gutachten: Gaspreiserhöhung nur bei Änderungsklausel erlaubt

Alle Verbraucher, die von einer Gaspreiserhöhung betroffen sind, sollten zunächst prüfen, ob in ihrem Gasliefervertrag eine entsprechende Preisänderungsklausel enthalten ist. Darauf wies die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gestern hin. Sie müsste klare, bestimmbare und überprüfbare Kenngrößen benennen.

......

Kampfzwerg:
@ Herrn Fricke

Danke vielmals.

In unserem Vertrag steht u.a. folgendes:

Der vorstehende Ausgangspreis ist zu 25% an den Lohn und zu 60% an den Ölpreis und zu 15% an den Strompreis gebunden. Ändert sich eine der nachfolgend definierten Bezugsgrößen, so ändert sich im gleichen Verhältnis der ihr zugeordnete Preisanteil.

Als Ölpreis gilt das einfache arithmetische Mittel der vom Statistischen Bundesamt...Preise und Erzeugerpreise in der Rubrik \"Mineralölerzeugnisse\", monatlich veröffentlichten Preise für \"Heizöle\".

Klare, bestimmbare und überprüfbare Kenngrößen sehen für mich irgendwie anders aus.

Und dann kommt der absolute Hammer:

Ändern sich die für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verhältnisse, so sind die NGW zu einer Änderung der vorstehenden Sonderbedingungen einschließlich der Preisänderungsbestimmungen berechtigt. Die NGW werden die die Änderung in der örtlichen Tagespresse öffentlich bekanntmachen. Die Änderung tritt mit dem in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Tage an die Stelle der vorstehenden Sonderbedingungen, es sei denn, dasß der Kunde innerhalb von 2 Wochen seit diesem Tage bei den NGW widerspricht. In der öffentl. Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, daß ein eventuelles Schweigen Zustimmung zu den geänderten Bedingungen bedeutet.Falls der Kunde widerspricht, sind die NGW berechtigt, nach ihrer Whl den Vertrag zu den bisherigen Bestimmungen fortzusetzen oder ihn mit einer Frist von 4 W. zum Monatsende schriftlich zu kündigen. Wird der Ergasbezug nach dem Wirksamwerden der Kündigung fortgesetzt, so gelten von diesem Zeitpunkt an die neuen Sonderbedingungen.
 
Heißt ja übersetzt wohl: alle Macht dem Versorger! und friß oder stirb.
Nach meinem Rechtsverständnis käme NGW damit vor Gericht nicht durch.
Wie sehen Sie das?

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil zu einer ähnlichen Klausel in den AGB der Versicherungswirtschaft gerade deren Nichtigkeit festgestellt.

RR-E-ft:
@Kampfzwerg

Ich bin Ihrer Meinung.

Fragen Sie doch auch mal die VZ NRW.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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