Energiepreis-Protest > medl - Mülheim an der Ruhr
Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
enerveto:
Sehr geehrter Herr Fricke!
1.Unter dem Titel „Schreiben von RA Fricke an Erdgas Schwaben vom 11.10.2004“ schreiben Sie am 13.10.2004 u.a.:
„Zunächst ist nicht ersichtlich, woraus sich Ihr Recht zu einseitigen Preiserhöhungen bei Haushaltskunden, die schon vor 1998 aufgrund nichtschriftlicher Verträge beliefert werden, überhaupt ergeben soll.
Ein solches Recht hat das Versorgungsunternehmen, welches sich hierauf beruft, nachzuweisen (vgl. Palandt, BGB, § 315).
Die Bestimmungen der AVBGasV sind Zwangsinhalt eines jeden Versorgungsvertrages. Aus diesen ergibt sich jedoch kein Recht zu einseitigen Preisanpassungen.“
Kann demnach – unter der Voraussetzung, dass ein nichtschriftlicher Vertrag auf der Grund-lage AVBGasV vorliegt – grundsätzlich schon gar keine vertraglich wirksame Preisanpas-sungsklausel vorliegen?
2.Unter dem Titel „Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig“ schreiben Sie am 01.11.05 u.a.:
„Deshalb beginnt auch der Musterbrief mit einem entsprechenden Eingangssatz.“
Der „Eingangssatz“ des aktuellen Musterbriefes lautet:
„... ich halte die von Ihnen beabsichtigte bzw. verkündete Erhöhung der Energiepreise für unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit.
(und danach)
Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zu einseitigen Preisanpassung nachzuweisen.
Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zu Unwirksamkeit von Preisklauseln.“
Ist das die Frage nach einer wirksamen Preisanpassungsklausel?
Die hat mein Versorger auch nicht verstanden – oder verstehen wollen -, denn drauf ist er nicht eingegangen.
Sollte man vielleicht – auch zum eigenen Verständnis - konkreter behaupten, dass die für ei-ne Preiserhöhung erforderliche Preisanpassungsklausel dem Vertragsverhältnis nicht zugrunde liegt?
3.Gibt es eine Unterteilung des Begriffes Preisanpassungsklausel in
a)Preisgleitklausel = Preisformel und
b)Preisänderungsklausel = Preisanpassungsrecht im Falle z.B. gestiegener Preise des Vorlieferanten?
Mit freundlichen Grüßen
RR-E-ft:
@enerveto
Der Versorger muss zunächst nachweisen, dass überhaupt eine vertragliche Bestimmung wirksam in den Vertrag einbezogen ist, vermögen derer er berechtigt sein soll, die Preise einseitig anzupassen.
Für eine solche vertragliche Abrede trägt er die Darlegungs- und Beweislast.
Solche Klauseln, wenn sie vertraglich vereinbart sind und vom Versorger vorgegeben wurden, unterfallen selbst einer Inhalts- und Billigkeitskontrolle gem. §§ 307, 315 BGB (vgl. nur Held NZM 2004, 169 ff.; Derleder/ Rott WuM 2005, 423 ff.; Fricke WuM 2005, 547 ff., jeweils m.w.N.).
Besteht eine solche vertragliche Abrede nicht oder ist sie wegen Intransparenz unwirksam, besteht kein Recht zu einseitigen Preisanpassungen, ohne dass es erst auf die Billigkeit ankäme.
Die Terminologie ist auch in Literatur und Rechtsprechung nicht eindeutig.
Es gibt Preisänderungsklauseln oder Preisanpassungsklauseln, zu denen auch Preisgleitklauseln zählen.
Zu Preisgleitklauseln (Berechnungsformeln mit und ohne Ermessen) und die dabei zu beachtenden Besonderheiten gibt es hier auch schon viele Beiträge.
Detailreich setzt sich das genannte Gutachten der VZ NRW mit der Wirksamkeit solcher Klauseln auseinander.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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