Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

Strom- und Gaslieferung eingestellt

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RR-E-ft:
@ObiWan

Hier wird gar nichts propagiert.
sky1403 hatte angegeben, er wolle deshalb keinen Vorinkassozähler, weil ein solcher einem beabsichtigten Lieferantenwechsel entgegenstünde, was schon nicht zutrifft.
Ein beabsichtigter Lieferantenwechsel hätte zudem schon längst in Gang gesetzt werden können, insbesondere auch schon, als die erste Sperrandrohung vorlag.

Es ist davon auszugehen, dass sky1403 sich mit der Absicht trug, die bei einem neuen Lieferanten eingegangene neue vertragliche Zahlungsverpflichtung selbstverständlich auch zu erfüllen.
Das ist immerhin der Regelfall.

Hätte er hingegen von Anfang an schon bei Vertragsabschluss die Absicht, sich vom neuen Lieferanten beliefern zu lassen, an diesen jedoch nichts für die erfolgten Lieferungen zu bezahlen, so läge wohl ein gem. § 263 StGB strafbarer sog. Eingehungsbetrug vor. Einen solchen propagiert hier ganz gewiss niemand.

ObiWan:
Okay, hiermit ziehe ich meinen Einwand zurück.

RR-E-ft:
Einige Sozialgerichte verweigern die Hilfe bei Versorgungsienstellung der Grundversorgung durch darlehensweise Übernahme der Energieschulden mit dem Argument, dass der Betroffene den Versorger wechseln könne.

LSG NRW, B. v. 22.02.12 Az. L 7 AS 1716/11 B


--- Zitat ---Die Antragstellerin ist nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Das Begehren der Antragstellerin auf darlehensweise Übernahme der Energiekostenrückstände in Höhe von 2763,75 EUR nach § 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) n.F. hatte nach summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn nach den gesamten Umständen des Falles eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges besteht.

Diese war zu bejahen. Denn unabhängig davon, ob die vom Sozialgericht (SG) geäußerten Zweifel am Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses unter Hinweis auf den möglichen Wechsel des Energieversorgers ohne weitere Ermittlungen begründet sind, kann die (Ermessens)Entscheidung (vgl. Berlit in LPK-SGB II, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 196), ob die Stromschulden der Antragstellerin zu übernehmen sind, nur im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls erfolgen. Es bedarf unter Berücksichtigung der Dauer und der nicht einzuschätzenden Erfolgsaussicht eines zivilrechtlichen Rechtsstreites der Prüfung, ob die Antragstellerin zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat und inwieweit der Antragsgegner zu einer Beratung und Hilfestellung verpflichtet war (LSG NRW, Beschluss vom 02.04.2008 - L 7 B 251/07 AS ER; Hammel, info also 6/2011, 251 ff.; Berlit, a.a.O., Rn.194). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Entgegen der Rechtsauffassung des SG folgt daraus jedoch nicht, dass dieser hinsichtlich rückständiger Energiekosten stets auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen werden darf. Denn nach der Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF 2007, S. 248, 249 f.). Zudem entbindet eine Mitwirkungsobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den Grundsicherungsträger nicht von seiner in § 17 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) begründeten Förderungspflicht. Der Verweis auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz bei Unverhältnismäßigkeit drohender Stromsperren (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV) erfordert regelmäßig konsequente Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger (Berlit, a.a.O.). Denn der Grundsicherungsträger muss dafür Sorge tragen, dass dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur ein solches Maß an Mitwirkung abverlangt wird, das objektiv und subjektiv zumutbar ist. Dem entspricht es nicht, einen Leistungsberechtigten, dem es regelmäßig an Erfahrung auf dem Gebiet des zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzes fehlt, pauschal und ohne das Angebot von (ggf. auch rechtsanwaltlicher) Beratung und Hilfestellung auf diese besondere Form des gerichtlichen Rechtsschutzes zu verweisen.
--- Ende Zitat ---

Energietourist:
die Debatte ist doch wohl nur theoretischer Natur.
Ich möchte mal den Lieferanten sehen, der noch liefert, wenn der eigene Grundversorger wegen Zahlungsausfall des Kunden schon nicht mehr liefert.
Also, wenn die Kacke schon so weit am Dampfen ist, wie bei @sky1403
, dann wird man schwerlich einen neuen Anbieter finden. Das spricht sich aber ganz schnell rum, dass man nicht gezahlt hat.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Energietourist
die Debatte ist doch wohl nur theoretischer Natur.
Ich möchte mal den Lieferanten sehen, der noch liefert, wenn der eigene Grundversorger wegen Zahlungsausfall des Kunden schon nicht mehr liefert.
.... Das spricht sich aber ganz schnell rum, dass man nicht gezahlt hat.
--- Ende Zitat ---


Zunächst möchte man sich hier im Forum im Interesse einer gepflegten Diskussion Fäkalverbalistik verbitten.  

Fast hätte man gedacht, es gäbe noch so etwas wie das Datenschutzgesetz und die Weitergabe persönlicher Daten an Dritte bedürfe deshalb der wirksamen Einwilligung des Betroffenen, § 4a BDSG.

In den AGB von Sonderverträgen findet sich deshalb oft eine sog. Schufa- Klausel.
Eine solche ist in der Grundversorgungsverordnung jedenfalls nicht vorgesehen.

Der Grundversorger hat kein rechtlich anerkanntes Interesse an der Weitergabe solcher personebezogenen Daten seiner Kunden an Dritte.
Auch kann bei Grundversorgung kaum von einer wirksamen Einwilligung des Betroffenen ausgegangen werden.  

Der neue Lieferant tritt wegen der Netznutzung mit dem Netzbetreiber in Kontakt, nicht jedoch mit dem vorherigen Lieferanten.
Allenfalls erklärt der neue Lieferant in Vollmacht des Kunden die fristgemäße Kündigung des bisher bestehenden Liefervertrages gegenüber dem bisherigen Lieferanten.

Selbstredend erscheint der Lieferantenwechsel unverzwickter, wenn der Anschluss noch nicht gesperrt ist, der Lieferantenwechsel also vor der - bisher nur angedrohten -  Versorgungseinstellung in die Wege geleitet wurde.

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