Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

Strom- und Gaslieferung eingestellt

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Netznutzer:

--- Zitat ---Die Lösung könnte demnach so sein:  Der Grundversorger hat dem Netzbetreiber die Entsperrkosten zu zahlen und muss einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch gegen den bisherigen Kunden ggf. einklagen.
--- Ende Zitat ---

Genau so, dies sollte im Lieferantenrahmenvertrag entsprechend geregelt sein. Absolut praxistauglich: die Kosten der Entsperrung sind in denen für die Sperrung enthalten. Es wird nie wieder Probleme mit dem leidigen Thema \"Wer bezahlt nun das Entsperren?\" geben. Es soll NB\'s geben, die sogar versuchen, das Geld vom Eigentümer/Anschlussnehmer einzutreiben, nach dem Motto, \"Versuch mal eine Wohnung ohne Zähler zu vermieten....\".

Gruß

NN

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Netznutzer
Genau so, dies sollte im Lieferantenrahmenvertrag entsprechend geregelt sein. Absolut praxistauglich: die Kosten der Entsperrung sind in denen für die Sperrung enthalten.
--- Ende Zitat ---

Diese Lösung ist eigentlich vollkommen logisch und unzweifelhaft.

Die Unterbrechung der Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber erfolgt ausschließlich im Interesse des bisherigen Lieferanten, der somit sein Zürückbehaltungsrecht wegen Zahlungsrückständen ausüben will.

Die Entsperrung ist lediglich Annex, muss erfolgen, wenn das Zurückbehaltungsrecht durch Zahlung entfällt oder aufgrund eines Lieferantenwechsels seinen Sinn verliert.

Damit ist der gesamte Vorgang der Unterbrechung der Anschlussnutzung und der Wiederherstellung der selben ausschließlich vom bisherigen Lieferanten veranlasst, wofür der alte Grundsatz gelten sollte \"Wer die Musik bestellt...\".

Der die Sperrung veranlassende Lieferant hat also die Kosten für Sperrung und Entsperrung an den Netzbetreiber zu zahlen.  

Wenn jedoch die Kosten der Entsperrung bereits mit den Kosten der Sperrung durch den Netzbetreiber bei dem veranlassenden Lieferanten abgefordert werden, so erhält der Netzbetreiber die Kosten der Entsperrung bereits vor ihrer eigentlichen Entstehung und Fälligkeit.

Schließlich ist nicht ausgeschlossen, dass es - abhängig vom Verhalten des gesperrten Kunden - überhaupt nicht zur Entsperrung kommt, der Anschluss mithin dauerhaft gesperrt bleibt.

Der Netzbetreiber würde vielleicht irgendwann den Netzanschlussvertrag kündigen. Wenn er dann den Anschluss zurückbaut, wäre dies aber seine eigene Veranstaltung, für die er von niemanden Kostenerstattung beanspruchen kann.

RR-E-ft:
Die lange Frist für die Androhung der Versorgungseinstellung sollten betroffene Kunden nicht ungenutzt verstreichen lassen und ggf.  zum Anbieterwechsel nutzen, damit es nicht zum Äußersten kommt.


--- Zitat ---Der Strom ist weg. Wegen hoher Altschulden hat der Energiekonzern Eon Westfalen-Weser der Hausbewohnerin den Strom abgestellt. Auf dem Stromzähler in dem Einfamilienhaus prangt ein roter Aufkleber. \"Anschluss gesperrt\" lautet die ernüchternde Aufschrift. Ingrid S. ist verzweifelt. Zum Waschen bleibt ihr nur kaltes Wasser, die Lebensmittel verderben in der Tiefkühltruhe und ihrem Nebenberuf kann sie nicht nachgehen, da auch der Computer nicht mehr läuft. Auf rund 1.700 Euro belaufen sich ihre Schulden gegenüber Eon mittlerweile. \"Eine Summe, die ich nicht einfach aus dem Ärmel schütteln kann\", so die 52-Jährige, die eigentlich mit einem weitaus geringeren Betrag gerechnet hatte. \"In der letzten Rechnung war nur die Rede von 800 Euro.\"  Das war jedoch, bevor Eon nach mehreren Mahnungen die Rechnung an einen Anwalt weitergab, der noch einmal Zinsen und Aufwand aufschlug. \"Ich war arbeitslos und konnte die Stromkosten über einen längeren Zeitraum nicht bezahlen\", erklärt die Betroffene die beträchtliche Summe. Natürlich sei das ein Fehler gewesen.
--- Ende Zitat ---

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