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Autor Thema: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?  (Gelesen 86441 mal)

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Offline bolli

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #90 am: 13. März 2012, 07:42:23 »
Zitat
Original von uwes
Ist das Kündigungsschreiben - bitte zur Sicherheit per Einwurfeinschreiben - erst einmal bei der Energen Süd eingegangen, kann man sich immer noch auseinandersetzen, ob die zusätzlichen Anteile (\"Quasi - Nachschusspflicht\") gezahlt werden müssen oder nicht.
Wie kommen Sie auf die Idee, da müsste man sich noch mit denen auseinandersetzen ? Sehen Sie da irgendwelche Unklarheiten in § 67a Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 3 GenG, die diesen \"Quasi-Nachschuss\" trotz fristgemäßer Kündigung rechtfertigen könnten ?

Offline Stromfraß

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #91 am: 13. März 2012, 08:08:34 »
Es gibt ja mehreres, was bei einer Kündigung zu beachten ist: Schriftform, Termine, exakte Formulierung und darüber könnte es u.U. zu Auseinandersetzungen kommen.

Offline uwes

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #92 am: 13. März 2012, 08:30:45 »
Zitat
Original von bolli
Sehen Sie da irgendwelche Unklarheiten in § 67a Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 3 GenG, die diesen \"Quasi-Nachschuss\" trotz fristgemäßer Kündigung rechtfertigen könnten ?

@Bolli

Das habe ich anders gemeint. Es kommt für die Fristwahrung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Kenntnis an. Das kann bei einzelnen Genossen durchaus unterschiedliche Zeitpunkte ergeben. Mir ist ja auch nicht bekannt, ob die Tagesordnung an die Genossen verschickt wurde oder nicht. Ebensowenig weiß ich, ob das Ergebnis der Sitzung am 14.1.2012 vorab per Mail verschickt wurde.

Daher ist damit zu rechnen, dass es wegen der Einhaltung der Frist zu unterschiedlichen Ansichten kommen kann. Das meine ich dann mit \"auseinandersetzen\".
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline flo123

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #93 am: 13. März 2012, 08:52:11 »
leute... steinigt mich, aber ich glaube, dass mitglieder (egal ob sie jetzt ausserordentlich kündigen oder bereits ende letztes jahr gekündigt haben) aus der nummer mit der neuen satzung NICHT rauskommen.

gemäß § 67a geng kann bei einer satzungsänderung nur außerordentlich zum ende des geschäftsjahres gekündigt werden. imho könntet ihr genauso gut ordentlich zum ende des jahres kündigen und das würde keinen unterschied machen.

die mitgliedschaft endet nicht sofort.
selbiges gilt für mitglieder welche letztes jahr gekündigt haben und deren mitgliedschaft zum 31.12.2012 beendet ist.

in beiden fällen gilt IMHO die neue satzung.
wahrscheinlich können wir noch froh sein, dass nicht noch ganz andere summen beschlossen worden sind...

dass neue satzungen auch bei kündigung bis zur tatsächlichen beendigung der mitgliedschaft anwendung finden, kann man auch aus folgendem urteil lesen: urteil

Offline PLUS

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #94 am: 13. März 2012, 10:33:26 »
Zitat
Original von flo123
leute... steinigt mich, aber ich glaube, dass mitglieder (egal ob sie jetzt ausserordentlich kündigen oder bereits ende letztes jahr gekündigt haben) aus der nummer mit der neuen satzung NICHT rauskommen.
....
    @flo123, steinigen nicht, aber drigend bitten, ohne Sachverstand, Kenntnis der Materie und gründlicher Recherche und Lesen,  hier nicht weiter die Unsicherheit zu vergrößern.

    Wer wirksam sein Sonderkündigungsrecht ausgeübt hat ist raus.
    Siehe letzter Satz:

\"Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.\"

@Uwes hat es hier Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen? auf den Punkt gebracht, da bin ich mit ihm einer Meinung.[/list]

Offline flo123

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #95 am: 13. März 2012, 11:24:38 »
und woher stammt dieser Satz \"Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.\" ?

in meinem beispielurteil ist die satzungsänderung nur deswegen nicht wirksam geworden, weil die versammlung falsch einberufen wurde.

Offline Stromfraß

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #96 am: 13. März 2012, 11:35:36 »
Zitat
und woher stammt dieser Satz \"Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.\" ?
§67a Genossenschaftsgesetz.
Zitat
in meinem beispielurteil ist die satzungsänderung nur deswegen nicht wirksam geworden, weil die versammlung falsch einberufen wurde.
Ob die Satzungsänderung bei EnS ordnungsgemäß zustande gekommen ist, wäre auch eine Überlegung/-prüfung wert. Da sind eine Reihe von Vorschriften zu beachten, die im GenG bzw. in der Satzung stehen. Offensivhtlich hat das noch niemand geprüft oder es gab eben keine Beanstandungen.

Offline bolli

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #97 am: 13. März 2012, 13:00:35 »
Zitat
Original von flo123
und woher stammt dieser Satz \"Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.\" ?

Aus § 67a Abs. 2 letzter Satz  GenG :rolleyes:.

Offline PLUS

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #98 am: 13. März 2012, 13:10:45 »
Zitat
Original von Stromfraß
Zitat
und woher stammt dieser Satz \"Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.\" ?
§67a Genossenschaftsgesetz.
    Aber ja, genau davon war die Rede, diesen § 67a GenG hat doch @floh 123 unmittelbar davor selbst zitiert aber wohl nicht vollständig gelesen.
Zitat
Original von Stromfraß
Ob die Satzungsänderung bei EnS ordnungsgemäß zustande gekommen ist, wäre auch eine Überlegung/-prüfung wert. Da sind eine Reihe von Vorschriften zu beachten, die im GenG bzw. in der Satzung stehen. Offensivhtlich hat das noch niemand geprüft oder es gab eben keine Beanstandungen.
    @Stromfraß, das können Sie wohl schon wegen Fristablauf vergessen.
siehe auch hier
Nochmal, was soll die Diskussion. Das einizige was zweifelsfrei in der Angelegenheit hilft, ist die fristgerechte wirksame Ausübung des Sonderkündigungsrechts. Wer Lust, Zeit und Geld hat, darf aber auch noch die Beschlüsse der Vertreterversammlung anfechten. Ich wünsche schon mal viel Geduld!  Es könnte dauern bis zum Urteil!  :rolleyes:  Erfolg könnte ich auch wünschen, wird aber kaum nützen. :([/list]

Offline BERBERJESUS

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #99 am: 02. April 2012, 10:34:22 »
Zitat
Original von Kampfzwerg
Zitat
Original von PLUS
Wer das Sonderkündigungsrecht ausüben will, sollte das am Besten sofort tun, die Genossenschaft könnte gegebenenfalls den Beweis führen. Vor Gericht ........
Das sehe ich ebenso.
Auch wenn nicht jedes Mitglied Einsicht in das Amtsblatt Ulm haben dürfte  ;)

Das sehe ich nicht so.

Denn den Prozess wird sie krachend verlieren. Keine Chance.
So lange die geänderte Satzung den Mitgliedern nicht postalisch zur Verfügung gestellt wird, sehe ich da überhaupt nicht was für EnerGen spricht.
Insbesondere im Zusammenhang mit der übrigen Nullinformationspolitik von EnerGen Süd eG wird kann und wird hier kein Amtsrichter pro EnerGen entscheiden.
Amtsblatt Ulm genügt nicht, insbesondere da EnerGen die Möglichkeit nicht genutzt hat, im Schreiben zur Insolvenz (ich habe im Übrigen von EnerGen in diesem Jahr noch gar nichts gehört - vermutlich weil ich seit Januar nichtmehr beliefert werde) auf die Satzungsänderung und wenigstens die MÖGLICHKEIT zur Einsichtnahme hinzuweisen.
Es ist NIEMANDEM zuzumuten und von niemandem zu erwarten, dass er regelmäßig das Internet (darüber verfügt ohnehin nicht jeder - z. B. meine Großeltern) oder das Amtsblatt Ulm nach potentiellen Satzungsänderungen seiner Genossenschaften zur durchforsten.
Insbesondere nicht, wenn er nicht mal über die zurückliegende Satzungsänderung informiert wurde.
Das Mitglied weiß doch gar nicht, dass die Satzung geändert wurde und es sie überhaupt einsehen muss.
Die Veröffentlichung im Amtsblatt Ulm ist die Mindestanforderung an die Genossenschaft um überhaupt den rechtlichen Publizitätspflichten zu genügen, sie sagt jedoch nichts über die Angemessenheit und die Anforderungen an eine Öffentliche Bekanntmachung eines bundesweit tätigen Energieunternehmens aus.

Zitat
Zitat
§ 67a Außerordentliches Kündigungsrecht
(1)...
Hat eine Vertreterversammlung die Änderung der Satzung beschlossen, kann jedes Mitglied kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie kann nur innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung. Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossenschaft die Beweislast. Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.
http://dejure.org/gesetze/GenG/67a.html

Der entscheidende Satz ist rot markiert.
Man kann natürlich nun in Panik verfallen und sein Sonderkündigungsrecht erklären...
Ich tue dies nicht, habe ich doch noch keine Kenntnis erlangt.
Die Frist zu Sonderküdigung stellt auf den Zeitpunkt der Kenntnis ab.
Mein Sonderkündigungsrecht bleibt mir daher in jedem Falle erhalten bis mir die geänderte Satzung bekannt gegeben wird.
Also bis zum St. Nimmerleinstag.

Edit:
Nur mal nebenbei bemerkt - die Satzungsänderung kann nicht rückwirkend gelten (Rückwirkungsverbot und so...).
Wer von euch hat also im Zeitraum vom Inkraftreten der Satzung im Januar bis zum Eintritt der Ersatzversorgung im Februar mehr als 4000 kWh Strom oder 50.000 kWh Gas verbraucht? Seid ihr alle industrielle Großunternehmer oder wie?

Was ihr für\'s Jahr angemeldet habt interessiert nämlich nicht für die Bemessung der Geno-Anteile. Es kommt hier auf den tatsächlich Verbauch an.

Also -> don\'t panic.
Unsere 100 € sind alle schon futsch. Mehr wird nicht passieren.

Offline Stromfraß

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #100 am: 03. April 2012, 10:06:47 »
Jedem seine Meinung!
Allerdings: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Hier mal ein Auszug aus dem GenG:
Zitat
§_6   GenG Mindestinhalt der Satzung
Die Satzung muss enthalten:
...
3. Bestimmungen über die Form für die Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; die Einberufung der Generalversammlung muss durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen;  das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen; die Bekanntmachung im Bundesanzeiger genügt nicht; 4.Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist.

Und hier der betr. Artikel der Satzung:
Zitat
§ 7 Bekanntmachungen  
Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im Amtsblatt der Stadt Ulm

Wer meint, dass für ihn nur ein postalische Benachrichtigung zählt, kann diese Meinung natürlich haben.
Es ist im übrigen nicht redlich, so zu tun, als weiß man von nichts und als Begründung dann die Großeltern vorschiebt. Wenn es BERBERJESUS für notwendig erachtet, kann er sie ja darüber informieren, dass die Satzungsänderung mit der Verkündung im Ulmer Amtsblatt wirksam geworden ist. Da braucht man kein Internet.

Was ich sagen will: die Informationspolitik seitens EnS ließ und lässt sicher zu wünschen übrig. Das steht aber letztlich vor Gericht nicht zur Diskussion. Da zählen nur Fakten.

Offline lehner

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #101 am: 03. April 2012, 10:27:50 »
Na ja dann googelt doch mal unter \"amtsblatt der stadt ulm\" .
Mag richtig sein was Stromfraß schreibt, aber ob das amtsblatt der Stadt Ulm die richtige Stelle dafür ist ???

Offline Stromfraß

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #102 am: 03. April 2012, 13:17:09 »
Zitat
aber ob das amtsblatt der Stadt Ulm die richtige Stelle dafür ist ???
Das hier zu diskutieren, macht wenig Sinn.
Wenn man es anders will, ist dafür eine Satzungsänderung nötig.

Offline lehner

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #103 am: 03. April 2012, 14:13:48 »
Schaut doch mal unter http://www.ulm.de nach. Dieses Amtsblatt gibt es anscheinend wöchentlich. Pro Ausgabe für 38 Cent inkl. Zustellung und ist nur für die Stadt Ulm und des Alb-Donau-Kreises.

So wie das im Moment sehe, hätten wir um an Informationen über Energen Süd  zu kommen, dieses Amtblatt abbonieren müssen.

Offline lehner

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #104 am: 03. April 2012, 16:07:29 »
Auf meine Nachfrage habe ich folgende Antwort erhalten.

\"leider gibt es kein elektronisches Suchverfahren für das Amtsblatt der Stadt Ulm.

Ich habe eben die Unterlagen durchgeschaut und in diesem Jahr gab es noch keine Veröffentlichungen der EnerGenSüd eG.

2011 gab es 2 Veröffentlichungen:
Amtsblatt Nr. 16 vom 21. April 2011 unter dem Titel \"Wahlen zur Vertreterversammlung der EnerGenSüd eG\" und
Amtsblatt Nr. 26 vom 30. Juni 2011 unter dem Titel \"Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zur Vertreterversammlung\".

 

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