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Autor Thema: Billigkeit von Strompreisen  (Gelesen 76552 mal)

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Offline userD0003

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #105 am: 14. Februar 2012, 21:07:45 »
Zitat
Original von energienetz
Grundversorgung: Probleme beim Preisprotest
...Bei Preiskürzung und Zahlungsklagen von Versorgern sollte man in der Grundversorgung die \"örtliche\" Rechtslage berücksichtigen, um absehbares Unterliegen zu vermeiden. Denn Recht kriegt nicht, wer Recht hat, sondern recht hat, wer Recht kriegt. Das soll die Rechtsbeugung durch arbeitsscheue Richter keinesfalls legitimieren oder schönreden. ...
Meine konkrete Frage an den BdEV: Bleibt diese Aussage seitens des Vereins und einzelner kooperierender Anwälte so bestehen ?

Offline RR-E-ft

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #106 am: 14. Februar 2012, 21:17:48 »
@marten

Man kann sich durchaus - wie geschehen- zB.  eine Zweitmeinung einholen, so wie man es vielleicht auch bei einem Arzt tun würde, wenn man sich vor einer schwierigen Situation stehend sehen würde.

Und dann sollte man ggf. einfach noch einmal in Ruhe und mit etwas Abstand überlegen, welche Erfahrungen man bisher über viele  Jahre hinweg mit seinem bisherigen eigenen Vorgehen gemacht hatte, ob das - auch  bisher schon bestehende - Risiko dadurch ansteigen kann, wenn man auch weiterhin so verfährt.

Bei Lichte betrachtet, erhöht sich dadurch, wenn man weiter wie bisher mit dem Kürzen fortfährt, wohl nur der maßgebliche Gegenstandswert und möglicherweise das daraus resultierende Prozesskostenrisiko und sonst nichts.

Und wenn man später erfolgte Vorbehaltszahlungen innerhalb der kurzen Verjährungsfrist zurück klagen wollte, hätte man es mindestens mit dem selben Risiko zu tun.

Schließlich hat man die mehrfach zitierte Entscheidung BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 ebenso gelesen wie BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und vielleicht auch noch das rechtskräftige Strompreisurteil  OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10 selbst gelesen, welches erfahrungsgemäß auch Amtsrichter zumindest in Bayern und Thüringen gut nachvollziehen können,  und ggf. mit jemanden besprochen, der es ebenso getan hat.

Die Mitgliedschaft im  Prozesskostenfond macht doch wohl Sinn hinsichtlich des bisherigen Vorgehens, bei dem man damit rechnen muss, dass der Versorger wegen der gekürzten Beträge doch noch  klagt.

Zahlt man hingegen zukünftig Abschläge und Rechnungsbeträge wie vom Versorger verlangt und muss deshalb für die Zukunft nicht mehr damit rechnen, dass man noch wegen offener Kürzungsbeträge  vom Versorger verklagt wird, darf man sich die Frage stellen, welchen Sinn der Prozesskostenfond für einen selbst noch hat, wenn man sich nicht zB. allein aus Solidaritätsgedanken für andere an diesem beteiligt. Der Solidaritätsgedanke ist ja auch kein schlechter.

Schlussendlich die Mitgliedschaft im Verein hat doch wohl eher nichts damit zu tun, ob man nun grundversorgter Kunde ist und sich als solcher gegen einseitige Preisfestsetzungen des Grundversorgers wehrt, oder ob man sich nur noch aufgrund von Sonderverträgen durch ständig wechselnde Lieferanten mit Strom und Gas beliefern lässt, auch wenn man einst etwa nur über den sog.  Preisprotest zum Verein gefunden haben mag.

Der vor nunmehr 25 Jahren [am 06.02.1987] gegründete Verein kümmert sich auf vielen Gebieten um die Belange der Energieverbraucher. Der von ihm seit Herbst 2004 unterstützte sog. Preisprotest ist nur ein Ausschnitt seiner vielfältigen Aktivitäten.

Zitat
Original von marten
Warum bin ich denn dann Mitglied im Verein geworden, habe den Energieschutzbrief in Anspruch genommen, und zahle seit Jahren in den Prozesskostenfonds?

Die Frage, was Sie dazu bewogen hat, können Sie wohl nur selbst beantworten.
Möglicherweise verfolgten Sie damit ganz bestimmte Ziele.
Was Sie vielleicht bewegen könnte, möglicherweise zukünftig diese Fragen anders zu beantworten, lässt sich immerhin erahnen.

Übrigends berate auch ich den Verein und nehme auch deshalb hier im Forum an dieser Diskussion teil.

Offline RR-E-ft

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #107 am: 15. Februar 2012, 09:28:17 »
Frau Kollegin Holling teilt mit, dass sie mit mir zur Billigkeitskontrolle auch von Strompreisen in der Grundversorgung  die gleiche Rechtsauffassung vertritt. Es gibt also diesbezüglich keine unterschiedlichen Auffassungen zwischen uns.

Es gebe jedoch regional Probleme, wo Gerichte bisher in einer Art Autismus mit dem bekannten Argument, welchem der BGH jedoch ersichtlich keine Relevanz beimisst (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 6 f.), derzeit die Billigkeitskontrolle ablehnen, diese schlicht übergehen.

Dort gebe es Probleme mit dieser  derzeitigen örtlichen Rechtsprechungslage.

Davon betroffen seien in solchen Regionen nicht nur Verfahren mit einem Streitwert unter 600 EUR, wenn Gerichte weder das Verfahren aussetzen, noch die Berufung zulassen, sondern auch die bisherige Spruchpraxis mancher Berufungsgerichte, die ebenso weder aussetzen, noch der Unbilligkeitseinrede Relevanz beimessen, noch die Revision zulassen, wofür bisherige  Erfahrungen an den Landgerichten Münster und Hagen benannt wurden.

Obschon man dabei sei, diese Spruchpraxis zu kippen, müsse man diese jedoch aktuell gewärtigen und deshalb in solchen einzelnen Regionen derzeit mit einem Unterliegen rechnen, worauf auch ein Anwalt seine Beratung einzustellen habe.

Angesichts einer solchen derzeitigen regionalen Rechtsprechungslage können Empfehlungen dann eben so ausfallen, wie geschildert, um den betroffenen Verbraucher vor einem bisher absehbaren Unterliegen vor Gericht zu bewahren.
Denn Maßstab ist immer das Interesse des Mandanten.  Das wiederum ist nachvollziehbar.

Wer als betroffener Verbraucher um eine solche derzeitige regionale Rechtsprechungslage weiß, der sollte ein sich daraus ergebendes erhöhtes Risiko, derzeit bei Gericht zu unterliegen, in seine Erwägungen mit einstellen.

Wenn ihm dieses Risiko benannt wurde und er gleichwohl wie bisher weiterverfährt, kann er seinem Anwalt jedenfalls keinen Vorwurf daraus machen, wenn es - wie von diesem aus genannten Gründen derzeit so eingeschätzt - zu einem Unterliegen vor Gericht kommen sollte.

Es ist wohl nachvollziehbar, dass es zu großem Wehklagen sowie wohl auch Vorwürfen gegenüber Anwälten und auch dem Verein kommen würde, wenn  betroffene Verbraucher endgültig vor Gericht unterliegen, und dabei den Vorwurf erheben würden, ein solches Unterliegen habe doch nach der derzeitigen regionalen Rechtsprechungspraxis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gestanden, worauf man ihn jedoch nicht hingewiesen habe.

Für mich ist ersichtlich geworden, dass die gesamte erhitzte Diskussion wohl auf einem Kommunikationsproblem beruht, das Problem mit der derzeitigen regionalen Rechtsprechungslage und sich daraus ergebende derzeitige Folgerungen hinreichend zu vermitteln. Eine solche regionale Rechtsprechungslage kann sich auch ändern und daran wird gearbeitet.

Ein Beitrag in der neuen Energiedepesche will genau auf diese Problematik der derzeitigen regionalen Rechtsprechungslage hinweisen.

Offline Didakt

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #108 am: 15. Februar 2012, 11:22:05 »
@ RR-E-ft

Sie schrieben in diesem Thread in Ihrem Beitrag von gestern, 13:09 Uhr, u.a.:

Zitat
… insbesondere wenn das Gericht einen frühen ersten Termin mit Güteverhandlung verfügt

Dazu hatte ich folgende Frage gestellt, auf die Sie leider nicht eingegangen sind:

Wie ist es zu bewerten, wenn der Richter die gemäß § 278 ZPO vorgeschriebene Güteverhandlung nicht von Amts wegen vornimmt? Kann die Unterlassung zu verfahrensrechtlichen Konsequenzen führen? Ggf. zu welchen?

Kann ich noch eine Antwort erwarten?

Offline RR-E-ft

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #109 am: 15. Februar 2012, 11:30:48 »
@Didakt

Ein ZPO- Seminar ist hier nicht beabsichtigt.

Greger in: Zöller, ZPO- Komm., 26.Aufl., § 278 Rn. 23:
\"Verfahrensfehler können im Zusammenhang mit der Gütverh kaum gerügt werden. Dass ein Urteil auf ihrem gesetzwidrigen Unterbleiben beruht, wird schwerl feststellbar sein; zudem ist der Fehler nicht mehr korrigierbar. Parteianträge auf Durchführung oder Unterlassen sind unbeachtl (s Rn 22) und eröffnen keine Beschwerdemöglichkeit...\"

Sie erhalten diese Kommentierung und viele weitere im Buchhandel.

Offline Didakt

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #110 am: 15. Februar 2012, 11:44:51 »
@ RR-E-ft

Danke, auch für den Hinweis. Darauf bin ich in der Tat nicht gekommen, dass es dazu auch einschlägige Literatur gibt. :)

Offline RR-E-ft

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #111 am: 15. Februar 2012, 13:27:28 »
Die Rechtslage ist überall in Deutschland die gleiche.

Einseitige Strompreisänderungen des Grundversorgers, soweit sie auf der wirksamen Einräumung eines Preisänderungsrechts gründen und deshalb dem Grunde nach zulässig sind, unterliegen der Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB, jedenfalls soweit der einseitig geänderte Preis nicht dadurch als nachträglich vereinbart gelten kann, dass der betroffene Kunde der einseitigen Preisänderung oder der darauf beruhenden Verbrauchsabrechnung nicht in angemessener Frist widersprochen hatte (vgl. BGH B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17).

Von dieser Rechtslage aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung  weichen jedoch in einigen Regionen  Gerichte in ihren Entscheidungen so nachhaltig ab, ohne auch nur Berufung oder Revision zuzulassen, so dass man wohl schon von einer örtlichen Rechtsprechungslage reden kann, wobei diese örtliche Rechtsprechungslage selbstverständlich nicht unveränderlich ist.

Die Regelungen der Zivilprozessordnung über die Zulassung von Rechtsmitteln §§ 511, 543 ZPO (Berufung/ Revision) sollen gerade verhindern, dass es in Bezug auf die Rechtslage zur regionalen Zersplitterung der Rechtsprechung kommt, insbesondere sich also örtliche Rechtsprechungslagen herausbilden, die von der Rechtslage aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen.

Angestrebt wird eine bundeseinheitliche Rechtsprechung, fraglos eine solche, die der materiellen Rechtslage entspricht, wie sie der Gesetzgeber vorgibt.

Wo solche örtlichen Rechtsprechungslagen auftreten, die von der Rechtslage abweichen, gerät der Rechtsunterworfene leicht in ein Dilemma, wonach er sein Verhalten nun ausrichten soll:
nach der Rechtslage aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder aber nach der davon abweichenden derzeitigen örtlichen Rechtsprechungslage, die es eigentlich gar nicht geben sollte.

In ein solches Dilemma geraten auch Anwälte, die ihn dazu beraten sollen.

Offline bolli

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #112 am: 15. Februar 2012, 13:34:44 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Dort gebe es Probleme mit dieser  derzeitigen örtlichen Rechtsprechungslage.

Davon betroffen seien in solchen Regionen nicht nur Verfahren mit einem Streitwert unter 600 EUR, wenn Gerichte weder das Verfahren aussetzen, noch die Berufung zulassen, sondern auch die bisherige Spruchpraxis mancher Berufungsgerichte, die ebenso weder aussetzen, noch der Unbilligkeitseinrede Relevanz beimessen, noch die Revision zulassen, wofür bisherige  Erfahrungen an den Landgerichten Münster und Hagen benannt wurden.
OFF TOPIC an
Ich sag\'s ja immer wieder, wir bewegen uns auf eine Bananenreüublik mit vielen kleinen \"Bananenkönigen\" zu (wenn wir nicht sogar schon dort angekommen sind) und dann wollen unsere \"höheren Herrschaften\" Europa und die Welt retten. Oh man.
OFF TOPIC aus

Offline marten

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #113 am: 15. Februar 2012, 14:22:07 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Frau Kollegin Holling teilt mit, dass sie mit mir zur Billigkeitskontrolle auch von Strompreisen in der Grundversorgung  die gleiche Rechtsauffassung vertritt. Es gibt also diesbezüglich keine unterschiedlichen Auffassungen zwischen uns.

Es gebe jedoch regional Probleme, wo Gerichte bisher in einer Art Autismus mit dem bekannten Argument, welchem der BGH jedoch ersichtlich keine Relevanz beimisst (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 6 f.), derzeit die Billigkeitskontrolle ablehnen, diese schlicht übergehen.

Dort gebe es Probleme mit dieser  derzeitigen örtlichen Rechtsprechungslage.

Davon betroffen seien in solchen Regionen nicht nur Verfahren mit einem Streitwert unter 600 EUR, wenn Gerichte weder das Verfahren aussetzen, noch die Berufung zulassen, sondern auch die bisherige Spruchpraxis mancher Berufungsgerichte, die ebenso weder aussetzen, noch der Unbilligkeitseinrede Relevanz beimessen, noch die Revision zulassen, wofür bisherige  Erfahrungen an den Landgerichten Münster und Hagen benannt wurden.

Obschon man dabei sei, diese Spruchpraxis zu kippen, müsse man diese jedoch aktuell gewärtigen und deshalb in solchen einzelnen Regionen verstärkt mit einem Unterliegen rechnen, worauf auch ein Anwalt seine Beratung einzustellen habe.

Angesichts einer solchen derzeitigen regionalen Rechtsprechungslage können Empfehlungen dann eben so ausfallen, wie geschildert, um den betroffenen Verbraucher vor einem bisher absehbaren Unterliegen vor Gericht zu bewahren.
Denn Maßstab ist immer das Interesse des Mandanten.  Das wiederum ist nachvollziehbar.

Wer als betroffener Verbraucher um eine solche derzeitige regionale Rechtsprechungslage weiß, der sollte ein sich daraus ergebendes erhöhtes Risiko, derzeit bei Gericht zu unterliegen, in seine Erwägungen mit einstellen.

Wenn ihm dieses Risiko benannt wurde und er gleichwohl wie bisher weiterverfährt, kann er seinem Anwalt jedenfalls keinen Vorwurf daraus machen, wenn es - wie von diesem aus genannten Gründen derzeit so eingeschätzt - zu einem Unterliegen vor Gericht kommen sollte.

Es ist wohl nachvollziehbar, dass es zu großem Wehklagen sowie wohl auch Vorwürfen gegenüber Anwälten und auch dem Verein kommen würde, wenn  betroffene Verbraucher endgültig vor Gericht unterliegen, und dabei den Vorwurf erheben würden, ein solches Unterliegen habe doch nach der derzeitigen regionalen Rechtsprechungspraxis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gestanden, worauf man ihn jedoch nicht hingewiesen habe.

Für mich ist ersichtlich geworden, dass die gesamte erhitzte Diskussion wohl auf einem Kommunikationsproblem beruht, das Problem mit der derzeitigen regionalen Rechtsprechungslage und sich daraus ergebende derzeitige Folgerungen hinreichend zu vermitteln. Eine solche regionale Rechtsprechungslage kann sich auch ändern und daran wird gearbeitet.

Ein Beitrag in der neuen Energiedepesche will genau auf diese Problematik der derzeitigen regionalen Rechtsprechungslage hinweisen.

@RR-E-ft
Das Kommunkationsproblem hätte erst gar nicht entstehen müssen.
Der Bde hätte eher für Klarheit sorgen können, die Chance hat er aber nicht genutzt.
Die Antworten die wir bekommen haben, waren wenig hilfreich.

So wie Sie das jetzt zusammengefasst haben, hätte es auch der BdE auch schon eher machen können.

gruss

marten

Offline RR-E-ft

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #114 am: 15. Februar 2012, 14:37:40 »
@marten

Das Dilemma Ihrer Rechtsanwältin ist das Dilemma, in dem Sie selbst stecken, wenn die örtliche Rechtsprechung bei Ihnen derzeit anders entscheidet als der BGH und dabei derzeit entgegen §§ 511, 543 ZPO Rechtsmittel regelmäßig nicht zulässt.
Ich gehe davon aus, dass der Verein Ihnen genau dieses Dilemma vermitteln wollte, es aber vielleicht bisher nicht hinreichend kurz und prägnant vermitteln konnte, eben ein Kommunikationsproblem.
Nun beklagen Sie wohl, dass es alle nur gut mit Ihnen meinten, um Ihrem Anliegen und Ihrem Interesse bestmöglich Rechnung zu tragen.

Zitat
Original von marten
So wie Sie das jetzt zusammengefasst haben, hätte es auch der BdE auch schon eher machen können.

Diese Behauptung geht von verschiedensten Grundannahmen aus, die insbesondere fraglich erscheinen, wenn Ihnen etwa Ihre Rechtsanwältin ihr Dilemma schon nicht hinreichend  verständlich machen konnte.
Gerade bestehende Dilemmata lassen sich oft nicht eben leicht erklären.

Offline marten

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« Antwort #115 am: 15. Februar 2012, 15:12:15 »
@RR-E-ft

Wenn ich heute die Empfehlung von meiner  Anwältin erhalten hätte, das ich meine Abschläge aufgrund der \"örtlichen Rechtsunlage\" besser nicht kürzen sollte, und der BdE dies auch so kommuniziert hätte, dann hätte es  deutlich weniger Verwirrung und Enttäuschung auch von meiner Seite gegeben.

So war ich natürlich, ob der unerwarteten Empfehlung vollkommen überrascht und natürlich auch enttäuscht, da hier auf den Internetseiten und im Forum nichts von dieser \"örtlichen Rechtslage\" kommuniziert wurde.
Da bleibe ich auch bei meiner Kritik an den BdE.

Im Gegenteil, ich habe ja Unverständnis erhalten, das ich den Empfehlungen meiner Anwältin folgen will ( bis auf die Zahlung unter Vorbehalt)

gruss

marten

Offline RR-E-ft

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« Antwort #116 am: 15. Februar 2012, 15:26:48 »
@marten

Gerade bestehende Dilemmata lassen sich oft nicht eben leicht erklären.

Die Zwickmühle, in der Sie sich derzeit befinden, besteht nur deshalb und nur so lange, wie die örtlichen Gerichte bei Ihnen derzeit regelwidrig verfahren, indem sie entgegen der Rechtslage aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheiden und darüber hinaus derzeit regelmäßig kein Rechtsmittel zu lassen, welches nach der Zivilprozessordnung gerade dafür zuzulassen ist, um eine bundesweit uneinheitliche Rechtsprechung zu verhindern bzw. eine bundesweit einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.  

Es ist davon auszugehen, dass ein solcher regelwidriger Zustand nicht von Dauer sein kann. Er besteht demnach wohl zeitlich befristet.

Wenn es nach der Rechtslage gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10) geht und auch diese bei ihrer örtlichen Rechtsprechung - Dorfrichter Adam - (wieder) zum Zuge kommt, dann würde sich wohl (nachträglich) erweisen, dass es wohl besser gewesen wäre, weiter wie bisher fortzufahren und zu kürzen.

Das macht doch gerade das Dilemma aus!!!

Es lässt sich nicht unbedingt sagen, welcher der zwei möglichen Wege sich für Sie in der konkreten Situation schlussendlich als der bessere erweist!  

Sie haben gerade diesen, aller Voraussicht nach vorübergehenden Zustand bei der örtlichen Rechtsprechung, sollen sich jedoch jetzt entscheiden, wie Sie weiterverfahren, welchen Weg Sie wählen.

Das Problem, dass die für Sie örtlich zuständigen Gerichte derzeit anders entscheiden und regelmäßig keine Rechtsmittel zu lassen, wirkt sich nur dann aus, wenn Sie jetzt verklagt werden.

Wenn Sie jedoch gar nicht oder später verklagt werden, kann sich die Situation schon wieder ganz anders darstellen.

Sie wollen aber vorausschauend möglichst sicher fahren.

Sie könnten auch, hoffend darauf, dass sich die örtliche Rechtsprechung ändert oder gerade Ihren Fall als ersten wieder unter Beachtung der Rechtslage aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH  entscheidet, dazu entschließen, genau so weiter fortzufahren wie bisher. Schließlich könnte Sie auch Ihre bisherige Erfahrung, dass Sie ja noch nie deshalb verklagt wurden, sich dafür entscheiden lassen.

Sie können jedoch auch, entsprechend der Empfehlung Ihrer Anwältin, bisher nur unter Vorbehalt zahlen und den Streit darüber quasi vertagen, nämlich bis zu einer  entsprechenden Rückforderungsklage, die Sie später einreichen müssten, um das Geld zurückzubekommen. Diese Vertagung geht nicht unbefristet, weil der Rückforderungsanspruch der kurzen Verjährungsfrist unterliegt.

Zahlen Sie jetzt aber die vom Versorger verlangten Beträge vollständig und ohne Rückforderungsvorbehalt, so können Sie sich schon jetzt auch die Erfolgsaussichten einer späteren Rückforderungsklage vergeigen!

Offline berghaus

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #117 am: 15. Februar 2012, 19:03:58 »
Zitat
von RR-E-ft

Davon betroffen seien in solchen Regionen nicht nur Verfahren mit einem Streitwert unter 600 EUR, wenn Gerichte weder das Verfahren aussetzen, noch die Berufung zulassen, sondern auch die bisherige Spruchpraxis mancher Berufungsgerichte, die ebenso weder aussetzen, noch der Unbilligkeitseinrede Relevanz beimessen, noch die Revision zulassen, wofür bisherige Erfahrungen an den Landgerichten Münster und Hagen benannt wurden.

Sind die das Dilemma auslösenden Urteile in der Sammlung zu finden?
Oder kann jemand Hinweise geben, wo man sie findet?

berghaus 15.02.12

Offline RR-E-ft

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #118 am: 15. Februar 2012, 19:29:20 »
Frau Kollegin Holling wird wohl ihr Dilemma auslösende  Urteile in ihrer Sammlung haben. Mir ist bisher nur ein Berufungsurteil des LG Münster bekannt geworden, bei dem die Revision zugelassen wurde (Vorinstanz zu BGH Az. VIII ZR 211/10).

Offline Kampfzwerg

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #119 am: 15. Februar 2012, 19:57:31 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Frau Kollegin Holling teilt mit, dass sie mit mir zur Billigkeitskontrolle auch von Strompreisen in der Grundversorgung  die gleiche Rechtsauffassung vertritt. Es gibt also diesbezüglich keine unterschiedlichen Auffassungen zwischen uns.

Es gebe jedoch regional Probleme, wo Gerichte bisher in einer Art Autismus mit dem bekannten Argument, welchem der BGH jedoch ersichtlich keine Relevanz beimisst (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 6 f.), derzeit die Billigkeitskontrolle ablehnen, diese schlicht übergehen.

Dort gebe es Probleme mit dieser  derzeitigen örtlichen Rechtsprechungslage.
Wenn ich diese und nachfolgenden Erläuterungen richtig interpretiere, besteht unter Ihnen demnach zwar die gleiche Rechtsauffassung, aber eine anderslautendende Empfehlung an den Mandanten, und das aufgrund einer hiesigen (in NRW) und vermeintlich problematischen \"örtlichen \" Rechtsprechungslage, die erstens wahrscheinlich sowieso nur temporärer Natur ist und zweitens für @marten z. Zt. sowieso nicht zutrifft, da er noch gar nicht verklagt worden ist.
In diesem Fall stellen sich mir allerdings immer noch die selben Fragen wie ehedem: wieso RAin Holling dann ihre entsprechende Empfehlung abgab und wieso sie sich weigerte, die bisherige Praxis einfach weiter fortzuführen?
Ich erkenne nämlich immer noch keinen Sinn darin, die bisherige Praxis im Fall von @marten aufzugeben. Ebenso wenig wie Sie es tun.
Und ganz davon abgesehen, dass @ marten  \"vorausschauend möglichst sicher fahren\" will.

Zitat
Original von RR-E-ft
Dann könnte beim Leser ein falscher Eindruck darüber entstehen, wie es derzeit um solche Prozesse vor Gericht steht.Es handelt sich deshalb eher um ein Kommunikationsproblem.
Zutreffend ist:
Die Chanchen der betroffenen Kunden haben sich nicht verschlechtert, sondern verbessert.

Nach meiner Meinung handelt es sich deswegen im vorliegenden Fall auch ganz sicher nicht um ein Dilemma. Dieses setzt nämlich eine Ausweglosigkeit voraus, die ich beim besten Willen hier absolut nicht erkennen kann. Weder für die Anwältin, noch für den Mandanten!

Zitat
Frau Kollegin Holling wird wohl ihr Dilemma auslösende Urteile in ihrer Sammlung haben.
Das nützt einem Mandanten wenig, da er die Urteile demnach nicht nachlesen kann und erst gar keine eigene Interpretationsmöglichkeit hat. Er muss sich demnach zwangsweise voll und ganz auf die Aussage seiner Anwältin und deren Interpretation verlassen.

 

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