Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

RWE Kündigung

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bolli:

--- Zitat von: berghaus am 16. April 2013, 12:14:30 ---Muß die (nicht fristgerechte) Kündigung (in diesem Fall) wiederholt werden oder wirkt sie dann zum Jahresende 2011?

--- Ende Zitat ---
Ich meine, letztens in einem Urteil (ich meine es wäre das OLG Köln gewesen) gelesen zu haben, dass im Falle der nicht fristgerechten Kündigung (einies Energiliefervertrages) diese in eine fristgerechte umgedeutet wurde. Aber da sind meines Wissens einige Bedingungen zu prüfen.

Hier erscheint es mir aber so, als ob klar sei, dass man sich vom Vertragspartner trennen will (durchaus auch fristgerecht) und lediglich aus Unkenntnis der Vertragsdetails (bei deren Wust an unterschiedlichen Regelungen haben die mittlerweile den Durchblick verloren) eine falsche Frist angenommen hat. Demnach müsste kein neues Schreiben kommen sondern die Wirkung würde sich ggf. zum Jahresende 2011 entfalten (entfaltet haben).

berghaus:

--- Zitat ---§ 126 BGB
Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
§ 127 BGB
Vereinbarte Form
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

--- Ende Zitat ---

Was versteht man denn unter "im Zweifel"?

berghaus 17.04.13

berghaus:

--- Zitat ---Was versteht man denn unter "im Zweifel"?
--- Ende Zitat ---

Diese Frage möchte ich noch mal wiederholen!


berghaus 07.09.14

RR-E-ft:
"Im Zweifel" bedeutet, dass die Regel Anwendung findet, wenn es keine Gewissheit darüber gibt, was sonst gelten soll.
Lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, dass etwas anderes gelten soll, so befindet man sich "im Zweifel".

Siehe auch § 315 Abs. 1 BGB


--- Zitat ---Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
--- Ende Zitat ---

userD0010:
@berghaus
Die Frage bleibt offen, wessen Regel gilt? Die vom Versorger aufgestellte, bestimmte oder als Grundlage seines Handelns "angenommene" oder  -falls es keine Regel gibt, die Annahme zu Gunsten des Versorgers.
Heisst es nicht im Allgemeingebrauch "in dubio pro ...." wobei hier wohl nicht Bezug genommen wird auf eine Regel.

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