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RWE Kündigung

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RR-E-ft:
Etwas anderes kann ja nur dann gelten, wenn es gesetzlich bestimmt oder vertraglich vereinbart wurde.
Es müsste sich deshalb dafür, dass man sich nicht mehr "im Zweifel" befindet, mit Sicherheit feststellen lassen, dass etwas anderes vertraglich vereinbart wurde. Dafür, dass etwas anderes vereinbart wurde, trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf diesen für ihn günstigen Umstand im Prozess beruft.
Bei einem non liquet greift die gesetzliche Bestimmung, wonach im Zweifel gilt, dass....   

berghaus:

--- Zitat ---§ 127 BGB
Vereinbarte Form
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem
§ 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
--- Ende Zitat ---

Kann es sein, dass mit dem ‚Rechtsgeschäft‘ nur der Abschluss von Verträgen gemeint ist und nicht die Abwicklung einer Kündigung, die in einem Vertrag geregelt ist?

Das vielleicht auch deshalb, weil von ‚Briefwechsel‘ und ‚Beurkundung‘ die Rede ist?

berghaus 11.09.14

RR-E-ft:
"durch Rechtsgeschäft bestimmt" bedeutet nichts anderes als "vertraglich vereinbart".
Die schriftliche Form (Schriftform) kann durch Rechtsgeschäft bestimmt, also vertraglich vereinbart worden sein, etwa für die Kündigung.
Wurde die Form durch Rechtsgeschäft bestimmt= vertraglich vereinbart, so findet § 127 BGB Anwendung.
Für die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form = vertraglich vereinbarte Schriftform gilt § 127 Abs. 2 BGB.

Wurde die Schriftform für die Kündigung vertraglich vereinbart, so genügt zur Wahrung die telekommunikative Übermittlung (Fax), soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist (vertraglich vereinbart wurde: Fax genügt nicht [zur Wahrung der Schriftform]). Wurde die Form der telekommunikativen Übermittlung (= Fax) für die Kündigung gewählt, kann nachträglich eine dem § 126 BGB entsprechende Beurkundung verlangt werden.

berghaus:

--- Zitat ---von RR-E-ft
Wurde die Form der telekommunikativen Übermittlung (= Fax) für die Kündigung gewählt, kann nachträglich eine dem § 126 BGB entsprechende Beurkundung verlangt werden.
--- Ende Zitat ---

Dann muß aber auch folgender Satz richtig sein:

"Wurde bei einem Vertrag die Form des Briefwechsels gewählt, kann nachträglich eine dem § 126 BGB entsprechende Beurkundung verlangt werden."

Gerade hier noch mal die Frage, geht es hier um den Abschluss des Vertrages an sich oder gilt das auch für die in dem Vertrag beschriebene Kündigungsmöglichkeit.

berghaus 11.09.14

RR-E-ft:
Für die vertraglich vereinbarte Schriftform gilt gem. § 127 Abs. 1 BGB im Zweifel § 126 BGB, mithin insbesondere § 126 Abs. 1 BGB. Soweit sich nichts anderes ergibt, genügt für die Wahrung der vertraglich vereinbarten Schriftform gem. § 127 Abs. 2 BGB aber auch die telekommunikative Übermittlung, also ein Fax, wobei nachträglich eine Beurkundung verlangt werden kann.

Damit dürfte doch wohl für die Wahrung der Form einer Kündigungserklärung im Falle der für die Kündigung vertraglich vereinbarten Schriftform bereits alles gesagt sein.

Daneben mag es viele Sätze geben, die auch nicht unzutreffend sind, auf die es jedoch vorliegend überhaupt nicht ankommt.  Etwa den Satz: "Im Herbst hat es für gewöhnlich mehr Regen als im Sommer."

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