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RWE Kündigung

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khh:
Aus Zeiten der AVBGasV/AVBEltV kenne ich Beispiele, wo diese von Versorgern in deren Verträge nicht ganz korrekt sondern bspw. als "'Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung  mit ..." bezeichnet wurden.

Wenn das bei Ihrem Vertrag aus 1975 auch so war, dann wollen doch sicherlich nicht SIE bestreiten (RWE wird es kaum tun bzw. können), dass die AVBGasV bzw. die "Allgemeinen Bedingungen für ..." (mit dem für Sie günstigen Formerfordernis für die Kündigung) wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde. Falls das überhaupt jemals ein Thema wird, können Sie ja erklären, dass Sie die Einbeziehung anerkennen.  ;)

Und in der AVBGasV steht explizit 'Schriftform', was soll da ein Richter "hineininterpretieren" können?

bolli:

--- Zitat von: khh am 14. April 2013, 22:37:14 ---...(RWE wird es kaum tun bzw. können), dass die AVBGasV bzw. die "Allgemeinen Bedingungen für ..." (mit dem für Sie günstigen Formerfordernis für die Kündigung) wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde.
--- Ende Zitat ---
Wenn es deren Interessen dient, würde ich mich da nicht drauf verlassen.  ;)

berghaus:
Ist da nicht eine Zwickmühle?

Erkennt man an, dass 1975 die AB mit der Bestimmung Kündigung 'in Schriftform' in den Vertrag einbezogen worden sind, erkennt man vielleicht auch an, dass diese in der 'jeweils geltenden Verfassung verbindlich sind'.
Dann wird wohl ab 2001 dort auch die Kündigung 'in Textform' irgendwann aufgetaucht sein.

berghaus 15.044.13

bolli:
Die AGB sind nur in der Fassung verbindlich in den Vertrag einbezogen, die seinerzeit galt. Eine Weiterentwicklung dieser AGB bzw. der AB wird nicht automatisch Vertragsbestandteil, wenn der Vrtragspartner nicht ausdrücklich zustimmt (wobei Schweigen keine Zustimmung bedeutet), auch wenn in den AGB selbst was anderes steht. Das hat der BGH bereits entschieden.

berghaus:
Angenommen, die Kündigung des 'bestehenden' Vertrages 'im November 2010' zum 31.12.10 beträfe den Vertrag von 1975, der mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich kündbar ist, wäre form- aber nicht fristgerecht.

Trotz meiner ständigen Widersprüche wurde ich ab 01.01.2011 in der Grundversorgung (auch mit Sperrandrohungen) "bedient".

Muß die (nicht fristgerechte) Kündigung (in diesem Fall) wiederholt werden oder wirkt sie dann zum Jahresende 2011?

berghaus 16.04.12

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