Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

RWE Kündigung

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khh:
@berghaus,

falls die Kündigungsform im ursprünglichen Vertrag
aus der AVBEltV abgeleitet wurde, dann gilt:


--- Zitat ---§ 32 Kündigung
(7) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
--- Ende Zitat ---

berghaus:
Vielen Dank, khh und Didakt.

Das sind ja mal wieder positive Nachrichten aus dem Forum.

Hatte ich doch glatt vergessen, dass ich mit den  AVBEltV http://www.buzer.de/gesetz/1019/a14498.htm aufgewachsen war und deren Inhalt genau kannte, als ich 1975 mit 34 Jahren den Gaslieferungsvertrag unterzeicnet habe.

Dieser enthält unter Ziffer 4.6 der auf der Rückseite des Vertrages aufgeführten "Bedingungen für Sonderabkommen über die Lieferung von Erdgas (Gültig ab 1.Oktober 1974)" folgende Bestimmung:
"4.6 Soweit in  den Sonderabkommen nicht etwas anderes vereinbart ist, sind die "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der VEW AG in der jeweils gültigen Fassung verbindlich."

Und der Begriff "in Textform" wurde erst 2001 in das BGB eingeführt!

berghaus 14.04.13

Didakt:
@ berghaus,

Ihre Freude gönne ich Ihnen durchaus. In Ihrem Fall geht es doch aber um den Gasbezug. Deshalb bedenken Sie bitte, dass die AVBEltV für den Strombezug galt und für den Gasbezug die AVBGasV. Die Letztere wiederum dürfte mit den von Ihnen genannten „Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der VEW AG“ nicht gleichzusetzen sein. Die AVBGasV könnten Sie wohl nur in Anspruch nehmen, wenn in Ihrem Vertrag bzw. AGB darauf ein Bezug enthalten ist.

Wie leicht wäre doch alles, wenn es mit dem „schriftlich“ nicht so schwierig wäre. Neulich wollte ich mich bei einem Dienstleister nachhaltig fernmündlich beschweren, der GP meinte daraufhin, ich solle das „schriftlich“ tun. Das habe ich dann auch mit Erfolg getan, nämlich mit einem Schreiben, das ich im PDF-Format als Datei an eine E-Mail anfügte und an den Empfänger sendete. Unter dem Schreiben stand an Stelle meiner Unterschrift „gez. »Name«. Es hat - wie der Jurist sich auszudrücken pflegt - Wirkung entfaltet, ohne eigenhändige Unterschrift und juristische Bemängelung! :)

khh:

--- Zitat von: Didakt am 14. April 2013, 18:48:54 ---... bedenken Sie bitte, dass die AVBEltV für den Strombezug galt und für den Gasbezug die AVBGasV. Die Letztere wiederum dürfte mit den von Ihnen genannten „Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der VEW AG“ nicht gleichzusetzen sein. Die AVBGasV könnten Sie wohl nur in Anspruch nehmen, wenn in Ihrem Vertrag bzw. AGB darauf ein Bezug enthalten ist.
--- Ende Zitat ---

Wurden denn „Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der VEW AG“, die anderslautend sind als die AVBGasV, (wirksam) in das Vertragsverhältnis aus 1975 einbezogen?
Und "... in der jeweils gültigen Fassung ..." dürfte als einseitige AGB-Änderungsmöglichkeit in einem Sondervertrag wohl kaum wirksam sein, wenn wesentlichen Bestimmungen  - wie hier die Kündigungsform -  betroffen sind!? 

berghaus:


Wenn damals bei Strom- und Gasverträgen  schriftlich gleichbedeutend mit 'in Schriftform' war und dies bedeutete, daß dazu berechtigte (ppa?) Mitarbeiter des Versorgers mit fühlbarer Tinte eine Kündigung unterschreiben mussten, kann doch ein Richter nicht die modernen Formen der Benachrichtigung . z.B. 'in Textform', die erst 2001 in das BGB eingeführt wurde, in den Vertrag hineininterpretieren?

berghaus 14.04.13

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