Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

RWE Kündigung

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berghaus:

--- Zitat ---von bolli
Das sehen Sie richtig, aber dass RWE trotz möglicherweise zwischenzeitlich anderer Behauptung davon ausgeht, dass Sie sich derzeit NICHT in der Grundversorgung befinden, kann man aus diesem Satz ableiten:
Zitat

Sie müssen sich keine Sorgen machen: Selbstverständlich ist Ihre Erdgasversorgung auch nach diesem Termin sichergestellt. Sie werden dann ab dem 01.01.2013 durch Ihren örtlichen Grundversorger beliefert.
--- Ende Zitat ---

Das Interessante daran ist ja, dass sich die Kündigung gar nicht auf meinen Fall, bzw. auf meine (der RWE) nicht ausreichenden Zahlungen bezieht, auch wenn es Kundennummer, persönliche Ansprache usw. enthält und per Einschreiben - Rückschein verschickt wurde.

Der Text ist so allgemein, das Datum, wie üblich bei Massenkündigungen (Beendigungskündigungen!?) 'im August 2012', dass ich davon ausgehe, dass viele,wenn nicht alle Kunden eine solche Kündigung erhalten haben, geht es doch (nur) darum, die AGBs transsparenter und kundenfreundlicher zu gestalten.
 
Es wäre doch ein Unding, wenn nur Widersprüchler und Einbehalter damit beglückt werden.

Darum noch mal meine Frage:
Gibt es noch andere (auch brave) Kunden, die eine solche Kündigung erhalten haben?

berghaus 12.04.13

berghaus:
Offensichtlich bin ich doch der Einzige, der solch eine (Massen)kündigung mit dem Ziel transparente und kundenfreundliche Geschäftsbedingungen unters Volk zu bringen, bekommen hat.

Kündigungen müssen ja nicht begründet werden.

Verständlich wird die Aktion, wenn man sich das Schreiben der RWE Vertrieb AG, das kurz nach der Kündigung kam, genau betrachtet:

Zitat:   "......Zum aktuellen Zeitpunkt gehen wir davon aus, dass der Vertrag RWE Erdgas maxi  (der von 2007, von dem ich behaupte,dass er nicht zustande gekommen ist, d.A.) Gültigkeit hatte. Hilfsweise haben wir Ihren derzeitigen Liefervertrag aber zum 31.12.2012 gekündigt. Das dazugehörige Schreiben sollte Ihnen bereits vorliegen......."

Der nicht zustande gekommene Vertrag von 2007 wurde ja schon 'im November 2010' form- und fristgerecht in Textform gekündigt. Wenn der Vertrag von 2007 doch zustandegekommen wäre,  wäre ich ab 01.01.11 in der Grundversorgung.

Es wird jetzt deutlich, dass die Mitarbeiter der RWE Vertrieb AG die (nochmalige) 'hilfsweise' Kündigung mit Textbausteinen gebastelt haben, die nicht ganz passen.
Bei der Gelegenheit frage ich mich, ob eine (moderne) Kündigung in Textform überhaupt zwei ppa. (Faksimile)unterschriften haben muss oder ob nicht die (Tinten)unterschrift von (zwei) i.A. Mitarbeitern genügt.

Wäre ich schon länger in der Grundversorgung, ist eine Kündigung in dieser nicht zulässig und damit m.E. auch unwirksam.

Wenn diese Kündigung 'im August 2012' das Ziel hatte, ab 01.01.2013 einen neuen Vertrag mit neuem Anfangspreis zu schaffen mit dem Ziel, den Einwand nach § 315 BGB unmöglich zu machen, wäre das m.E. mißbräuchlich und damit diese Kündigung auch aus diesem Grunde unwirksam.

Meine ganze Argumentationskette hängt also nach wie vor davon ab, dass der Vertrag von 2007 nicht zustande gekommen ist und dass die jeweils zwei ppa. Faksimileunterschriften unter den Kündigungen von 2010 und 2012 nicht 'formgerecht' sind in bezug auf den Vertrag von 1975, d.h. nicht schriftlich genug sind, weil man die Tinte nicht fühlen kann.
Zitat aus dem Vertrag von 1975:
"4.1 Die Sonderabkommen gelten zunächst fest bis zum 31. Dezember des auf den Abschluß folgenden Jahres. Ihre Laufzeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern sie nicht spätestens 3 Monate vorher von einem Vertragspartner schriftlich gekündigt worden sind."

Dünnes Eis?

berghaus 13.04.13

Didakt:
@ berghaus

Entscheidend ist doch, ob die AGB die Kündigung nur in Schriftform oder auch in Textform zulassen!
Ihre Feststellung/Frage: Dünnes Eis? Im Falle der Textform-Vorgabe ist das wohl der Fall, denn „schriftlich“ unter Ziff. 4.1 heißt nicht „in Schriftform“, sondern „nicht mündlich“!

Zitat aus Wikipedia:

--- Zitat ---Die Textform ist eine der im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Formen für ein Rechtsgeschäft oder für bestimmte Erklärungen im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft (z. B. für die Widerrufsbelehrung).
Der Textform entspricht nach § 126b BGB jede lesbare, dauerhafte Erklärung, in der der Ersteller der entsprechenden Urkunde genannt wird und aus der "durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders" der Abschluss der Erklärung hervorgeht und erkennbar ist, dass die Erklärung abgegeben wurde. Im Unterschied zur Schriftform bedarf es somit bei der Textform keiner eigenhändigen Unterschrift. Sie umfasst daher – im Gegensatz zur Schriftform – neben klassischen Schriftstücken auch Telefax-Nachrichten (selbst ohne Unterschrift oder ohne verkörpertes Original direkt aus einem Computer durch Computerfax), maschinell erstellte Briefe, E-Mail-, Telegramm- oder SMS-Nachrichten.
--- Ende Zitat ---

berghaus:
@didakt
In den Bestimmungen des Vertrages von 1975 steht unter Ziffer 4.1 ja schriftlich und nicht  'in Textform'.

Wo ist der Unterschied  zwischen schriftlich und 'in Schriftform'?  Gibt es dazu Urteile?

Kann es sein, dass sich wegen der modernen Zeiten die Gesetze diesbezüglich geändert haben und der Begriff Textform erst später (als 1975) aufgetaucht ist?

berghaus 13.04.13

Didakt:
@ berghaus,

googeln Sie doch mal, dann stellen Sie fest, dass „schriftlich“ auch im juristischen Sinne nicht immer Schriftform nach § 126 BGB heißt. Im strittigen Einzelfall entscheidet letztendlich das Gericht über die rechtsgültige Anforderung! Mit Ihrem Fall wird sich ein Gericht auseinanderseetzen müssen, wenn es zwischen den Parteien zu keiner einvernehmlichen Lösung kommt. :)

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