Original von Cremer
@schwaltaler,
dann ist der Mahnbescheid nichtig, bzw. die Ansprüche sind verjährt.
Der Mahnbescheid ist wohl nicht nichtig, sondern entfaltet lediglich keine Wirkung mehr (das ist rechtlich durchaus was anderes

), so denn nach dem Widerspruchh gegen den Mahnbescheid vom Gläubiger kein weiterer Verfahrensschritt eingeleitet wurde.
Des weiteren hängt die Verjährung von Forderungen nicht vom Mahnbescheid sondern vom Fälligkeitszeitpunkt der Forderung ab. Der Mahnbescheid ist lediglich in der Lage, die Verjährungsfrist zu hemmen. Diese Hemmung gilt in der Regel aber eben nur ein halbes Jahr nach Erlass des Mahnbescheides, danach läuft die Verjährung im Zweifelsfall weiter.
Ob dann was verjährt ist, wissen nur diejenigen, die die Fälligkeit der Forderung und ggf. andere Verjährungshemmungsgründe kennen.
